
Bild: Michael Bamberger
Für die Ermittlung des Gebäudesachwerts sind Baupreisindizes erforderlich.
Das BMF hat die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Sie sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Das BMF hat die Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Sie sind für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG
Die Baupreisindizes 2019 lauten:
- Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG: 122,0
- Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG: 122,7
BMF, Schreiben v. 22.2.2019, IV C 7 - S 3225/16/10001, veröffentlicht am 5.3.2019