Coronavirus und Ertrags-/DCF-Bewertung: Anpassungen im Rahmen der Bewertung nach HGB/IFRS
Bewertungsmaßstab im Jahresabschluss nach HGB und IFRS
Der etwa im Rahmen der Bestimmung von außerplanmäßigen Abschreibungen nach HGB zu verwendende beizulegende Wert von Vermögensgegenständen (s. Beitrag Außerplanmäßige Abschreibungen im Jahresabschluss 2019/2020 und 2020 nach HGB) ist häufig nur anhand des Ertragswerts zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um den Barwert der auf den Bewertungsstichtag abgezinsten zukünftigen Nettoerträge, die aus dem Vermögensgegenstand voraussichtlich zu erzielen sind. Als Abwandlung dazu gilt der Discounted-Cashflow-Wert (DCF-Wert), der anstelle von Ertragsüberschüssen die Zahlungsüberschüsse (Cashflows) heranzieht und nach IFRS 13 als Fair Value angesehen wird und nach IAS 36 zur Wertermittlung des Nutzungswertes und teilweise auch des Nettoveräußerungswertes herangezogen werden muss. Nach HGB kann das DCF-Verfahren ebenfalls als allgemein anerkannte Bewertungsmethode nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB angesehen werden.
Schätzungen der zukünftigen Cashflows
Die Schätzungen der zukünftigen Cashflows basieren dabei auf den subjektiven Einschätzungen des Managements, wobei jedoch externe Hinweise auf die weitere Entwicklung einzubeziehen und Verknüpfungen zu den internen Finanzplänen herzustellen sind. Die Finanzpläne des Managements sind nach dem IDW RS HFA 40 grundsätzlich für eine Detailplanungsphase von maximal fünf Jahren heranzuziehen, es sei denn, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt werden kann. Für den Zeitraum nach der Detailplanungsphase werden die Cashflows aus der Detailplanung mit einer angemessenen Wachstumsrate extrapoliert. Der Planungszeitraum für die Cashflows ergibt sich aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bzw. der verbleibenden Restnutzungsdauer des Bewertungsobjekts. Bei einer begrenzten Nutzungsdauer ist somit die Anwendung einer ewigen Rente nicht sachgerecht. Angesichts der Covid-19-Pandemie und deren Folgen kann sich aus den Korrekturen im Detailplanungszeitraum eine veränderte Basis für die Fortschreibungsphase – ggf. als ewige Rente – ergeben. Zudem ist auch zu überprüfen, ob die für die Fortschreibungsphase zugrunde gelegten Annahmen für die Wachstumsraten weiterhin angemessen oder aufgrund der aktuellen Entwicklung zu korrigieren sind.
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Umsätze und Erträge
Das sich ergebende Ausmaß der Covid-19-Pandemie mit Blick auf Umsätze und Erträge wird dabei individuell sehr unterschiedlich sein können, in Abhängigkeit von Geschäftsmodell, Branche, Größe und Internationalisierung des Unternehmens. Dabei muss zum einen das Ausmaß und zum anderen die Dauer eingeschätzt werden. Beides hängt dabei von der unmittelbaren Bedrohung durch das Coronavirus und der Geschwindigkeit der nachfolgenden Erholung ab. Hier sind verschiedene Szenarien denkbar, wie etwa
- eine unmittelbare Erholung (V-förmiger Verlauf),
- eine unmittelbare kurzfristige Erholung mit anschließendem erneutem Einbruch (W-förmiger Verlauf),
- eine verzögerte Erholung (U-förmiger Verlauf) oder
- aufgrund von langanhaltenden Folgewirkungen der Covid-19-Pandemie – wie z.B. eintretende oder noch zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen – eine sehr langsame und schwache Erholung (L-förmiger Verlauf).
Konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen – oder aber auch von Regierungen anderer Staaten – zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen bzw. Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen können bei Anwendung von zukunftsorientierten Barwertkalkülen explizit berücksichtigt werden – jedoch unter Beurteilung der spezifischen Risiken. Finanzierungshilfen und das temporäre Aussetzen von Insolvenzantragspflichten (im Dezember noch einmal verlängert bis Ende Januar 2021) allein können aber keinen positiven Einfluss haben, wenn langfristig keine ausreichende Ertragskraft zu erwarten ist (vgl. Fachlicher Hinweis des IDW vom 25.3.2020, S. 3).
Diskontierungszinssatz
Der Diskontierungszinssatz berücksichtigt – in der Regel basierend auf einer Peer Group – die aktuelle Markteinschätzung über den Zeitwert des Geldes und – in Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Planungsmodell – das spezifische Risiko des Vermögenswerts. Angesichts eines Basiszinssatzes von faktisch null Prozent hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) bereits im Oktober 2019 seine Kapitalkostenempfehlung angepasst und die Marktrisikoprämie nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern von vormals 5,5 % bis 7,0 % auf jetzt 6,0 % und 8,0 % erhöht. Grundlage für diese Anhebung sind die beobachtbaren Gesamtrenditen bei vorsichtiger Gesamtwürdigung aller Analysen von nominal 7,0 % bis 9,0 %. Diese Einschätzung hat der FAUB vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie am 25.03.2020 explizit bestätigt und bislang keine weiteren Anpassungen vorgenommen. Die langfristige Ausrichtung der Ermittlung mit einem zukunftsorientierten Barwertkalkül erlaubt und erfordert die langfristige Beurteilung von Kapitalmarktdaten und die Einordnung kurzfristiger Ausschläge sowie möglicher Übertreibungen der Kapitalmärkte als momentanen und nicht zwingend langfristigen Stimmungsindikator.
Diese Informationen könnte Sie auch interessieren:
Coronavirus und Rückstellungen: Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss 2019/2020 und 2020 nach HGB
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
8132
-
Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
757
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
5231
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig?
357
-
Urlaubsrückstellung berechnen
298
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
271
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
268
-
Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
207
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
196
-
Vorteil 1 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen
190
-
Corporate Governance Kodex soll verschlankt werden – Entwurfsfassung vom August 2026
27.08.2026
-
Bestimmung von Hochinflationsländern
26.08.2026
-
IASB veröffentlicht finale Änderungen an IAS 28 bezüglich der Fair-Value-Option
20.08.2026
-
Neuer Vorsitzender der Treuhänder der Stiftung sowie des IASB berufen
20.08.2026
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig?
06.08.2026
-
Bundesregierung beschließt Bürokratieabbau
20.07.2026
-
EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt der überarbeiteten ESRS („Simplified ESRS“)
13.07.2026
-
EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt des „Voluntary Sustainability Reporting Standard“ (VS)
13.07.2026
-
Trendwatch Positionspapier: IDW unterbreitet Vorschläge zur Entlastung der Unternehmen in Deutschland
09.07.2026
-
Konsolidierung von Lageberichten
11.06.2026
Lutz Lehmann
09.06.2020 09:42 Uhr
Der FAUB definiert die empfohlene Marktrisikoprämie ausdrücklich VOR persönlichen Steuern. Professor Müller bezeichnet oben diese Zinsempfehlung als NACH Steuern. Das passt wohl nicht zusammen ...
Carmen Oswald
15.06.2020 11:05 Uhr
Hallo Herr Lehmann,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir haben die Passage nun differenzierter beschrieben: nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance