Jahresabschluss: Coronavirus und Ertrags-/DCF-Bewertung

Das Coronavirus hat Einfluss auf die zukünftigen Geschäftsmodelle und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Fraglich ist, wie dies im Jahresabschluss nach HGB und IFRS bei der Bewertung nach dem Ertragswert-/DCF-Verfahren zu berücksichtigen ist.

Bewertungsmaßstab im Jahresabschluss nach HGB und IFRS

Der etwa im Rahmen der Bestimmung von außerplanmäßigen Abschreibungen nach HGB zu verwendende beizulegende Wert von Vermögensgegenständen (s. Beitrag Außerplanmäßige Abschreibungen im Jahresabschluss 2019/2020 und 2020 nach HGB) ist häufig nur anhand des Ertragswerts zu bestimmen. Hierbei handelt es sich um den Barwert der auf den Bewertungsstichtag abgezinsten zukünftigen Nettoerträge, die aus dem Vermögensgegenstand voraussichtlich zu erzielen sind. Als Abwandlung dazu gilt der Discounted-Cashflow-Wert (DCF-Wert), der anstelle von Ertragsüberschüssen die Zahlungsüberschüsse (Cashflows) heranzieht und nach IFRS 13 als Fair Value angesehen wird und nach IAS 36 zur Wertermittlung des Nutzungswertes und teilweise auch des Nettoveräußerungswertes herangezogen werden muss. Nach HGB kann das DCF-Verfahren ebenfalls als allgemein anerkannte Bewertungsmethode nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB angesehen werden.

Schätzungen der zukünftigen Cashflows

Die Schätzungen der zukünftigen Cashflows basieren dabei auf den subjektiven Einschätzungen des Managements, wobei jedoch externe Hinweise auf die weitere Entwicklung einzubeziehen und Verknüpfungen zu den internen Finanzplänen herzustellen sind. Die Finanzpläne des Managements sind nach dem IDW RS HFA 40 grundsätzlich für eine Detailplanungsphase von maximal fünf Jahren heranzuziehen, es sei denn, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt werden kann. Für den Zeitraum nach der Detailplanungsphase werden die Cashflows aus der Detailplanung mit einer angemessenen Wachstumsrate extrapoliert. Der Planungszeitraum für die Cashflows ergibt sich aus der wirtschaftlichen Nutzungsdauer bzw. der verbleibenden Restnutzungsdauer des Bewertungsobjekts. Bei einer begrenzten Nutzungsdauer ist somit die Anwendung einer ewigen Rente nicht sachgerecht. Angesichts der Covid-19-Pandemie und deren Folgen kann sich aus den Korrekturen im Detailplanungszeitraum eine veränderte Basis für die Fortschreibungsphase – ggf. als ewige Rente – ergeben. Zudem ist auch zu überprüfen, ob die für die Fortschreibungsphase zugrunde gelegten Annahmen für die Wachstumsraten weiterhin angemessen oder aufgrund der aktuellen Entwicklung zu korrigieren sind.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Umsätze und Erträge

Das sich ergebende Ausmaß der Covid-19-Pandemie mit Blick auf Umsätze und Erträge wird dabei individuell sehr unterschiedlich sein können, in Abhängigkeit von Geschäftsmodell, Branche, Größe und Internationalisierung des Unternehmens. Dabei muss zum einen das Ausmaß und zum anderen die Dauer eingeschätzt werden. Beides hängt dabei von der unmittelbaren Bedrohung durch das Coronavirus und der Geschwindigkeit der nachfolgenden Erholung ab. Hier sind verschiedene Szenarien denkbar, wie etwa

  • eine unmittelbare Erholung (V-förmiger Verlauf),
  • eine unmittelbare kurzfristige Erholung mit anschließendem erneutem Einbruch (W-förmiger Verlauf),
  • eine verzögerte Erholung (U-förmiger Verlauf) oder
  • aufgrund von langanhaltenden Folgewirkungen der Covid-19-Pandemie – wie z.B. eintretende oder noch zu erwartende Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen – eine sehr langsame und schwache Erholung (L-förmiger Verlauf).

Konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen – oder aber auch von Regierungen anderer Staaten – zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen bzw. Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen können bei Anwendung von zukunftsorientierten Barwertkalkülen explizit berücksichtigt werden – jedoch unter Beurteilung der spezifischen Risiken. Finanzierungshilfen und das temporäre Aussetzen von Insolvenzantragspflichten (im Dezember noch einmal verlängert bis Ende Januar 2021) allein können aber keinen positiven Einfluss haben, wenn langfristig keine ausreichende Ertragskraft zu erwarten ist (vgl. Fachlicher Hinweis des IDW vom 25.3.2020, S. 3).

Diskontierungszinssatz

Der Diskontierungszinssatz berücksichtigt – in der Regel basierend auf einer Peer Group – die aktuelle Markteinschätzung über den Zeitwert des Geldes und – in Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Planungsmodell – das spezifische Risiko des Vermögenswerts. Angesichts eines Basiszinssatzes von faktisch null Prozent hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) bereits im Oktober 2019 seine Kapitalkostenempfehlung angepasst und die Marktrisikoprämie nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern von vormals 5,5 % bis 7,0 % auf jetzt 6,0 % und 8,0 % erhöht. Grundlage für diese Anhebung sind die beobachtbaren Gesamtrenditen bei vorsichtiger Gesamtwürdigung aller Analysen von nominal 7,0 % bis 9,0 %. Diese Einschätzung hat der FAUB vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Pandemie am 25.03.2020 explizit bestätigt und bislang keine weiteren Anpassungen vorgenommen. Die langfristige Ausrichtung der Ermittlung mit einem zukunftsorientierten Barwertkalkül erlaubt und erfordert die langfristige Beurteilung von Kapitalmarktdaten und die Einordnung kurzfristiger Ausschläge sowie möglicher Übertreibungen der Kapitalmärkte als momentanen und nicht zwingend langfristigen Stimmungsindikator.


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