Zinssatz für Kapitalwertberechnung von Nutzungen und Leistungen

Bei der Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer geht der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. Die Bundesregierung will die Höhe dieses Zinssatzes nicht ändern.

Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer  Antwort (19/12971) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Auf Dauer eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen sei in sämtlichen Fällen kaum mit zu vertretendem Aufwand möglich. Daher gehe der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus.

Keine automatische Anpassung des Zinssatzes

Eine automatische Anpassung bzw. eine Indexierung an den Basiszins sei ungeeignet. Die Berechnung von laufenden Zinsen im Zivilrecht nach Basiszins erfolge jährlich aufgrund aktueller Basiszinsen. Im Gegensatz dazu sei die steuerliche Bewertung nach dem Bewertungsgesetz zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen.

Hintergrund: Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen

Für Bewertungsstichtage ab 01.01.2019 basiert die Berechnung auf dem BMF-Schreiben vom 22.11.2018, IV C 7 - S 3104/09/10001, in dem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gegeben wurden, die nach der am 18.10.2018 veröffentlichten Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1109/2019

Schlagworte zum Thema:  Erbschaftsteuer, Bewertungsgesetz, Bewertung, Zinssatz