Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)

Rz. 9 Gemäß § 850a Nr. 2 ZPO sind auch das Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder unbedingt unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Norm schützt nur vor einer Pfändung des klassischen Urlaubsgelds, also desjenigen Einkommens, das der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus erhält, u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, ähnliche Bezüge (§ 850a Nr. 6 ZPO)

Rz. 13 § 850a Nr. 6 ZPO bestimmt, dass Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge ebenfalls unbedingt unpfändbar sind. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diese Bezüge von der öffentlichen Hand oder Privaten geleistet werden und welche Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden. Auch bei Bezügen, die z. B. Unternehmen an Studierende leisten, um qualifizierten Nachwuchs z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.4 Weihnachtsvergütungen (§ 850a Nr. 4 ZPO)

Rz. 11 Weihnachtsvergütungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 EUR unbedingt unpfändbar. Erfasst sind hiervon jedoch nur solche Weihnachtsvergütungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers werden hingegen nicht erfasst. Bezugsgröße bei der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.8 Blindenzulagen (§ 850a Nr. 8 ZPO)

Rz. 15 Blindenzulagen sind gem. § 850a Nr. 8 ZPO unbedingt unpfändbar. Da Blindenzulagen gem. § 35 BVersG dem speziellen Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I unterliegen und Blindenbeihilfen gem. § 67 BSHG unpfändbar sind, fallen unter diese Norm lediglich Blindenbeihilfen nach Landesrecht, soweit sie nicht auch schon unter den Pfändungsschutz der §§ 54, 55 SGB I fallen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Rz. 23 § 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.402,20 EUR monatlich bzw. 322,72 EUR wöchentlich bzw. 64,54 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.3 Anpassung der unpfändbaren Beträge (§ 850c Abs. 2a ZPO)

Rz. 25 Die unpfändbaren Beträge des § 850c Abs. 1, 2 ZPO sind gem. § 850c Abs. 2a ZPO jeweils zum 1.7. jedes zweiten Jahres, beginnend im Jahr 2003, entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG anzupassen. Die letzte Anpassung ist zum 1.7.2023 erfolgt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.2 Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit etc. (§ 850i Abs. 2 ZPO a. F.)

Rz. 47 Zusätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit schützte § 850i Abs. 2 ZPO a. F. auch Einkünfte aus der Gewährung von Wohngelegenheit und sonstiger Sachnutzung und erklärte Abs. 1 für entsprechend anwendbar. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes aufgehoben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Nettoberechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO)

Rz. 32 Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die So...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.3 Aufwandsentschädigungen (§ 850a Nr. 3 ZPO)

Rz. 10 § 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelte für selbst gestelltes Arbeitsmaterial sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen unbedingt unpfändbar sind, soweit diese der Höhe nach als üblich einzustufen sind. Unter Aufwandsentschädigungen sind u. a. Reisekostenvergütungen, Umzugskosten, Tagegelder und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.7 Sterbe- und Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO)

Rz. 14 Nach § 850a Nr. 7 ZPO sind Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen ebenfalls unbedingt unpfändbar. Nach dem Wortlaut der Norm fallen Zahlungen von Lebensversicherungen u. Ä. nicht unter den Pfändungsschutz dieser Norm. Insoweit ist vielmehr § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzuwenden (vgl. Rz. 20).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)

Rz. 22 § 850c ZPO regelt, in welcher Höhe wegen einer Geldforderung in Arbeitseinkommen, das nicht nach §§ 850a, 850b ZPO geschützt ist, vollstreckt werden darf, und legt entsprechende Pfändungsfreigrenzen fest. Arbeitseinkommen, das unter diesen Pfändungsfreigrenzen liegt, unterliegt einem Pfändungsverbot. Darüber hinausgehende Beträge können gepfändet werden. Diese Vorschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Bedingt unpfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)

Rz. 16 Neben den unbedingt unpfändbaren Arten des Arbeitseinkommens nach § 850a ZPO bestimmt § 850b ZPO, dass bestimmte Arbeitseinkommen, die in § 850b Abs. 1 ZPO definiert sind, bedingt unpfändbar sind. Grundsätzlich ist die Pfändung dieser Forderungen ebenfalls untersagt, sodass diese bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht zu berücks...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.2 Pfändungsfreier Mehrlohn (§ 850c Abs. 2 ZPO)

Rz. 24 § 850c Abs. 3 ZPO regelt, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag nach Abs. 1 und Abs. 2 übersteigt, ebenfalls pfändungsfrei ist. Hier ist zunächst eine absolute Obergrenze nach § 850c Abs. 3 ZPO vorgesehen. Arbeitseinkommen, das 4.298,81 EUR (Monat), 989,31 EUR (Woche) bzw. 197,87 EUR (Tag) übersteigt, ist stets pfändbar. Die Vorschrift ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Pfändungstabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO

Rz. 67 Pfändungstabelle i. d. F. v. 15.3.2023, BGBl 2023, I Nr. 79, gültig ab 1.7.2023: Auszahlung für Monatemehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2.3 Verlagerung der digitalen Buchführung nach § 146 Abs. 2a AO

Abweichend von der Grundregelung des § 146 Abs. 2 AO, die besagt, dass Bücher und Aufzeichnungen im Inland gelagert werden müssen, dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach § 146 Abs. 2a Satz 1 AO elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland[1] geführt und aufbewahrt werden.[2] Die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, ...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2.2 Meldepflichten nach § 138 Abs. 2. AO für alle Auslandbeteiligungen

§ 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person[1] oder Personengesellschaften handelt.[2] Ziel der Regelung ist primär das Sammeln von Daten zum Zwecke des Gesetzesvollzugs, denn nach der Ansicht des Ges...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.3 Sonstige Regelungen in der AO

§ 117 AO normiert eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen.[1] In der EU wird diese Norm allerdings weitgehend durch das EU-Amtshilfegesetz überlagert.[2] Für den Bereich der Vollstreckungshilfe ist § 250 AO maßgeblich. Auch hierzu gibt es ein besonderes EU-BeitreibungsG.[3]mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2.1 Aufzeichungspflichten nach § 90 AO

Bereits am 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden: Nach § 90 Abs. 3 AO besteht für einen Steuerpflichtig...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.2 Regelungen der AO

2.2.1 Aufzeichungspflichten nach § 90 AO Bereits am 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden: Nach § 90 Abs...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.7 Meldepflichten für internationales Steuergestaltungen

Eine der Folgen des Drucks auf Steueroasen ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, der 15 Punkte beinhaltet, deren Umsetzung gegen die Verminderung der Steuer durch internationale Gestaltungen helfen sollen. Aktionspunkt 12 sieht hierbei vor, dass aggressive Transaktionen, Modelle oder Strukturen offenzulegen sind. Die EU hat dies durch die Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25.5....mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.5 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Am 24.6.2017 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) v. 23.6.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.[1] und ist damit grundsätzlich am 25.6.2017 in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es dabei ausdrücklich, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung mittels Domizilgesells...mehr

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Lohnsteuer-Anmeldung, Beitr... / 5 Zahlungsfrist

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer zu demselben Termin in einem Betrag an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts abführen, zu dem sie spätestens beim Finanzamt anzumelden ist. Die Zahlung der Lohnsteuer in mehreren Teilbeträgen ist ohne Genehmigung des Finanzamts nicht zulässig. Zahlungseingang abhängig von Zahlungsart Zu welchem Zeitpunkt eine Zahlung dem Finanzamt als zuge...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.4 Gesetz zur Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie der EU

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden verschiedene Bestimmungen der AO geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt. Von den relevanten Neuerungen sind zu nennen: Es wurden gewisse Verschärfungen der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Ab...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.1.2 Verrechnungspreise

Eine der zentralen nationalen Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverschiebungen in das niedrig besteuernde Ausland ist die Korrektur von Verrechnungspreisen gemäß § 1 AStG. Hierunter ist die steuerliche Würdigung von Transferpreisen zwischen verbundenen Unternehmen zu sehen. Werden diese von der Finanzverwaltung als nicht angemessen angesehen, kann es zu einer Gewinnkorrek...mehr

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Steueroasen: Aktuelle Maßna... / Zusammenfassung

Überblick Unter einer Steueroase versteht man ein Land bzw. Teile eines Landes, welches niedrig besteuert und hinsichtlich der Mitteilung von steuerlich relevanten Tatsachen an andere Staaten nicht kooperativ ist. In diese Länder werden oftmals erhebliche Vermögenswerte verbracht. Dabei ist es zunächst – zumindest nach deutschem Verständnis – nicht strafbar, einen solchen Ve...mehr

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Lohnsteuer-Anmeldung, Beitr... / 1.4 Elektronisches Abgabeverfahren

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung [1] zu übermitteln. Ein BMF-Schreiben regelt dazu weitere Einzelheiten.[2] Hinweis Alternativ: kostenloses Übermittlungsprogramm oder Elster-Portal Soweit die vom Arbeitgeber eingesetzte Software keine ele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Hinweis auf die Wirkung der Bekanntgabe, Abs. 1 S. 5

Rz. 19 Erfolgt die Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nach Abs. S. 2 oder 3, ist nach Abs. 1 S. 5 in dem bekannt gegebenen Schriftstück darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Diese Regelung gilt nur für die Bekanntgaben an den Vertretungsberechtigten nach Abs. 1 S. 2 und an den fiktiv B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Geltungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide.[1] Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 3a § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 183 AO stellt eine Sonderregelung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten dar, die die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe ergänzt.[1] Die Vorschrift regelt nur die Bekanntgabe, nicht die Adressierung des Bescheids, setzt also die richtige Adressierung an den Inhaltsadressaten voraus.[2] Soweit mehrere Feststellungsbeteiligte betroffen und daher Inhaltsadressaten si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 6 Bekanntgabe bei der besonderen gesonderten Feststellung und bei Treuhandverhältnissen

Rz. 36 Die Feststellung für die Hauptgesellschaft, für deren Anteil die Unterbeteiligung[1] und das Treuhandverhältnis[2] bestehen, ist ihrem Inhalt nach nicht nur für die Gesellschafter, sondern auch für die Unterbeteiligten und die Treuhänder bestimmt und ihnen daher, evtl. unter Anwendung des § 183 AO, bekanntzugeben.[3] Die Treuhänder sind beteiligt, da sie zivilrechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Ermessensentscheidung

Rz. 6 Ob die Behörde von der Bekanntgabeerleichterung des § 183 AO Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen, also der Erleichterung des Bekanntgabevorgangs dienen. Außerdem ist bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass ein Beteiligter Rechtsnachteile durch die Bekanntgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 6a Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt und in der Folgezeit wie folgt geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 eine Sonderregelung für Fälle eingeführt, in denen an mehr als 100 Beteiligte eine Einzelbekanntgabe zu erfolgen hat. Außerdem wurden Abs. 3 und 4 angefügt. Durch Gesetz v. 21.12.1993[3] wurde Abs. 2 S. 2 neu gefasst und dabei die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3 Kenntnis der Finanzbehörde

Rz. 28 Nach dem Wortlaut des Abs. 2 kann die Finanzbehörde an den Empfangsbevollmächtigten bekannt geben, solange sie die Gründe, die dies verbieten, nicht positiv kennt. Erforderlich ist positive Kenntnis; Kennen müssen reicht nicht aus. Hat die Finanzbehörde positive Kenntnis erlangt, ist es ohne Bedeutung, auf welche Weise diese Kenntnis erlangt wurde.[1] Diese Regelung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Beständigkeit der rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht, Abs. 3

Rz. 32 Abs. 3 enthält den Grundsatz der "Beständigkeit" der rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht. Diese Beständigkeit der Vollmacht beruht auf dem Gedanken, dass der Beteiligte sich den Bevollmächtigten selbst aussucht, also zu ihm ein Vertrauensverhältnis besteht. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Beteiligten an dieser Vollmachterteilung festzuhalten. De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1

Rz. 7 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Beteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Beteiligten nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5 Bekanntgabe von Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheiden an Ehegatten, Lebenspartner und Eltern, Abs. 4

Rz. 35 Betreffen Feststellungsbescheide über den Einheitswert Ehegatten oder Eltern und Kinder, enthält Abs. 4 eine Bekanntgabeerleichterung. Durch Gesetz v. 18.7.2014[1] ist die Vorschrift auf Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern ausgedehnt worden. Durch Gesetz v. 26.11.2019[2] ist die Vorschrift ab 1.1.2022 auf Grundsteuerwertbescheide ausgedehnt und ab 1.1.2025 die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Vertretungs- und Verwaltungsberechtigter als Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 2

Rz. 11 Erfüllen die Beteiligten ihre Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu ernennen, nicht, gilt nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO der Vertretungs- oder Verwaltungsberechtigte als Empfangsbevollmächtigter (fingierte Empfangsvollmacht). Der Rechtsgrund dieser Regelung besteht darin, dass der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass zu dem Vertretungs- und Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Empfangsbevollmächtigter aufgrund behördlicher Aufforderung, Abs. 1 S. 3, 4

Rz. 15 Ist auch kein zur Vertretung oder Verwaltung Berechtigter bestellt, kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, binnen einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Nach Abs. 1 S. 4 ist in dieser Aufforderung ein Beteiligter als Empfangsbevollmächtigter vorzuschlagen. Die Aufforderung ist an alle Beteiligten zu richten und ihn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.2 Weitere Fälle

Rz. 27 Trotz des Wortlauts enthält Abs. 2 nicht alle Fälle, in denen Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist das Vorliegen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft unklar oder zweifelhaft, ist an alle Betroffenen bekannt zu geben.[1] Ebenso, wenn das Nichtbestehen einer Gesellschaft mit steuerlicher Wirkung durch negativen Feststellungsbescheid festgestellt wird. Entsprechend ist, wenn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1 Regelung des Abs. 2

Rz. 21 Die Regelung des Abs. 1 setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht besteht und der Finanzbehörde dies bekannt ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wäre die gesamte Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar. Das ist nicht sachgerecht, soweit ein Empfangsbevollmächtigter von den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Bekanntgabe an die Beteiligten, Abs. 2

3.1 Regelung des Abs. 2 Rz. 21 Die Regelung des Abs. 1 setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten voraus. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht besteht und der Finanzbehörde dies bekannt ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wäre die gesamte Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar. Das ist nicht sachgerecht, soweit ein Empfangsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Grundlagen

1.1 Systematische Stellung Rz. 1 § 183 AO stellt eine Sonderregelung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten dar, die die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe ergänzt.[1] Die Vorschrift regelt nur die Bekanntgabe, nicht die Adressierung des Bescheids, setzt also die richtige Adressierung an den Inhaltsadressaten voraus.[2] Soweit mehrere Feststellungsbeteiligte betroffen und ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Vertraulichkeitsklausel – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. a AO-E

Eine Vertraulichkeitsklausel, die eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, stellt ein solches Kennzeichen dar. Dies gilt auch für solche Klauseln, die eine Weitergabe von der Zustimmung des Intermediärs abhängig machen (BT-Drucks. 20/8628, 161). Übliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.4 Einzelbekanntgabe und Datenschutz

Rz. 29 Im Fall der Einzelbekanntgabe stellt sich die Frage, welche Teile des Feststellungsbescheids jedem Einzelnen bekannt gegeben werden dürfen. Bekanntgabe von Teilen, die einen anderen Beteiligten betreffen und die für die Besteuerung des Bekanntgabeempfängers keine Bedeutung haben, würde gegen das Steuergeheimnis und den Datenschutz verstoßen. Diese Frage kann sich insb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

1 Grundlagen 1.1 Systematische Stellung Rz. 1 § 183 AO stellt eine Sonderregelung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten dar, die die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe ergänzt.[1] Die Vorschrift regelt nur die Bekanntgabe, nicht die Adressierung des Bescheids, setzt also die richtige Adressierung an den Inhaltsadressaten voraus.[2] Soweit mehrere Feststellungsbeteiligte be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.5 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 31 Soweit den Beteiligten die Verwaltungsakte nach Rz. 21ff. unmittelbar bekanntzugeben sind (also z. B. bei Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden eines Gesellschafters, Insolvenzverfahren, ernsthaften Meinungsverschiedenheiten), endet auch die Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352 AO bzw. § 48 FGO.[1] Das ist gerechtfertigt, da eine Wahrnehmung der Intere...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / c) Standardisierte Struktur – § 138l Abs. 3 Nr. 2 AO-E

Weist die Gestaltung eine standardisierte Dokumentation oder Struktur auf, die für mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Unter "standardisierter Dokumentation" sind Vertragswerke oder sonstige mandatsbezogenen Dokumente zu verstehen, welche ohne wesentliche Anpass...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Erfolgshonorar – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. b AO-E

Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Bera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten, Abs. 1

2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1 Rz. 7 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Beteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Beteiligten nach § 183 Abs. 1...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / III. Was umfasst die Mitteilungspflicht?

Die nationale Mitteilungspflicht ist an die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angelehnt und übernimmt die wesentlichen Begriffe. Mitteilungspflichtig ist in erster Linie der sog. Intermediär, der eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte ve...mehr