Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4 Hinterlegung des Erlöses

Rz. 8 Nicht als Zahlung gilt die Hinterlegung des Erlöses, da in diesem Fall noch geklärt werden muss, wer zur Empfangnahme des Gelds berechtigt ist. § 301 Abs. 2 Hs. 2 AO verweist insofern auf § 308 Abs. 4 AO. Die Hinterlegung führt dabei dazu, dass für die verschiedenen Pfandgläubiger der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Gewaltanwendung

Rz. 18 Wird gegenüber dem Vollziehungsbeamten Widerstand geleistet, kann er nach § 287 Abs. 3 AO seinerseits Gewalt anwenden, um die Vollstreckung durchzuführen. Unter Widerstand ist hierbei insbesondere eine Tätlichkeit zu sehen oder aber auch bereits die Drohung mit einem empfindlichen Übel.[1] Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Gewaltanwendung gegen einen Dr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.3 Unterlagen der Besteuerung

Rz. 17 Der Begriff der "Unterlagen der Besteuerung" ist dem Zweck der Regelung, eine gewisse "Waffengleichheit"" im Hinblick auf die steuerrelevanten Informationen herzustellen, entsprechend weit auszulegen und umfasst alle Erkenntnisse und Feststellungen der Finanzbehörde über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung maßgeb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.6 Vollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (§ 882 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22a Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes v. 22.11.2020[1] wurde der Verweis auf § 882a Abs. 4 ZPO neu in das Gesetz aufgenommen. Steht eine Sache im Privateigentum, die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unentbehrlich ist, kann die Vollstreckung in diese für unzulässig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / § 122a AO in der Fassung vom 1.1.2025 bis 31.12.2025

(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. (2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (3) Für den Date...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgemeinen Bekanntgabevoraussetzunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Grundsätzlich hat ein Verstoß gegen die Bestimmung in der Weise, dass das Mindestgebot nicht erreicht wird, zur Folge, dass der Eigentumsübergang nicht erfolgt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Mindestgebot gar nicht bekannt gegeben worden ist. Da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, erfolgt gleichwohl Eigentumserwerb. Es kann eine Amtspflichtverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.3 Benachrichtigung

Rz. 87 Bestehen Zweifel an dem Zugang der Benachrichtigung, hat die Finanzbehörde den Nachweis zu erbringen, dass der Zugang tatsächlich erfolgt ist. Anders als beim gem. § 122 AO bekanntzugebenden Verwaltungsakt muss bei der Benachrichtigung ein tatsächlicher Zugang erfolgen. Es greift keine Zugangsfiktion. Da der Zugang tatsächlich zu erfolgen hat, muss die Behörde auch de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wesen der Niederschrift

Rz. 2 Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.3 Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)

Rz. 8 § 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO gewährt Pfändungsschutz aus gesundheitlichen Gründen. Diese Regelung ersetzt den bisherigen Schutz für künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, in § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a. F.[1] Damit wird man auch Rollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Wohnräume

Rz. 5 Wohnräume unterliegen dem besonderen Schutz des Art. 13 GG. Der Begriff der Wohnung umfasst hierbei sämtliche zu Aufenthaltszwecken geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten.[1] Hierzu zählen neben den eigentlichen Aufenthalts- und Arbeitsräumen die den Bewohnern dienenden Nebenräume (Flur, Keller, Dachboden usw.) sowie die weiteren umfriedeten Besitztümer wie insbesond...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 5.2 Bekanntgabefrist

Rz. 85 Die Zugangsfrist ist unabhängig von dem Ort der Ansässigkeit des Beteiligten, dem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Damit gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte eine Frist von drei Tagen. Eine verlängerte Zugangsfrist wie bei § 122 AO ist nicht vorgesehen; dies ist auch nicht notwendig. Die längere Frist des § 122 AO für im Ausland ansässige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 6 Verstöße

Rz. 8 Da es sich bei den Regelungen des § 299 AO um reine Ordnungsvorschriften handelt, macht ein Verstoß den Zuschlag nicht etwa unwirksam. Ein solcher kann indes eine Amtspflichtverletzung sein, die einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begründet.[1] Gleiches gilt für eine Aushändigung ohne Barzahlung.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

1 Allgemeines Rz. 1 § 364 AO begründet eine begrenzte Verpflichtung der Finanzbehörde und auf der anderen Seite einen ebenso begrenzten Anspruch der Beteiligten im Einspruchsverfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Rz. 2 Die Vorschrift hat den Zweck, den Anspruch des Stpfl. auf rechtliches Gehör sicherzustellen, der zu den wesentlichen Grundsätzen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 288 Zuziehung von Zeugen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 336 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 759 ZPO.[2] Ergänzende Regelungen finden sich in Abschn. 29 Abs. 2 und 30 VollzA.[3] Sinn und Zweck des § 288 AO ist zum einen der Schutz des Vollstreckungsschuldners vor übermäßigen Eingriffen seitens der Vollstreckungsbehörde, aber insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 297 Aussetzung der Verwertung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 297 AO war § 351a RAO.[1] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 40 VollstrA. Inhaltlich billigt die Norm der Vollstreckungsbehörde das Recht zu, die Verwertung gepfändeter Sachen zeitweilig auszusetzen. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[2] 2 Aussetzen der Verwertung 2.1 Voraussetzungen Rz. 2 § 297...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 301 Einstellung der Versteigerung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 301 AO war § 354a RAO. Inhaltlich stimmt die Norm überein mit §§ 818, 819 ZPO,[1] die für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht verschiedene Teilaspekte des § 301 AO regeln.[2] Inhaltlich regelt § 301 Abs. 1 AO, wann die Versteigerung einzustellen ist. In § 301 Abs. 2 AO werden an die Entgegennahme des Erlöses bestimmte Rechtsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 298 Versteigerung

1 Allgemeines Rz. 1 § 298 Abs. 1 und 2 AO hatte eine Vorgängerbestimmung in § 352 RAO, während § 298 Abs. 3 AO zu Zeiten der Geltung der RAO in § 353 AO normiert war.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 816 ZPO, der jedoch über die Regelung in § 298 AO hinaus den Ort der Versteigerung festschreibt.[2] Zudem wird in § 816 ZPO auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 300 Mindestgebot

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 300 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das Vollstreckungsrecht nach der ZPO ist § 817a ZPO, der lediglich leicht abweichend formuliert ist.[2] Ergänzende Ausführungen zum Mindestgebot finden sich in Abschn. 54 Abs. 3 VollzA [3]; für die Verwertung von Kostbarkeiten s. auch Abschn. 38 VollstrA.[4] Inhaltlich trifft § 30...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 292 Abwendung der Pfändung

1 Grundlagen Rz. 1 § 292 Abs. 1 AO entspricht § 345 RAO.[1] Hingegen gab es eine § 292 Abs. 2 AO entsprechende Bestimmung in der RAO nicht. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren trifft § 775 ZPO eine analoge Regelung, die sprachlich leicht anders gefasst ist und zudem für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung Anwendung findet.[2] Insgesamt eröffnet § 292 AO fünf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 335 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in §§ 758, 758a ZPO entsprechende Bestimmungen.[2] Ausführliche Ergänzungen zu § 287 AO finden sich in Abschn. 28 bis 31 VollzA.[3] Die Norm regelt im Einzelnen verschiedene Befugnisse, die Vollziehungsbeamte bei der Ausführung von Vollstreckungshan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 291 Niederschrift

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 291 AO war § 338 RAO. Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es eine entsprechende Bestimmung in § 762 ZPO, die bis auf kleine sprachliche Unterschiede mit der Regelung in § 291 AO übereinstimmt.[1] Inhaltlich bestimmt § 291 AO, dass der Vollziehungsbeamte eine Niederschrift über seine Vollstreckungshandlungen vorzunehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 296 Verwertung

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 351 RAO.[1] Die entsprechenden, leicht anders gefassten Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht finden sich in §§ 814, 815 ZPO.[2] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 36 VollstrA (Verwertung gepfändeter Sachen) sowie Abschn. 51 und 52 VollzA. Inhaltlich normiert § 296 AO die Grundsätze der Verwertung gepfändet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 289 Zeit der Vollstreckung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 294 Ungetrennte Früchte

1 Allgemeines Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Fassung ab 1.1.2026 1 Systematik Rz. 1 Die Neuregelung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingeführt worden. Damit soll auch im Rahmen der Bekanntgabe eine Vereinfachung erfolgen. § 122a AO regelt eine Sonderform der Bekanntgabe und ist damit eine Spezialregelung zu § 122 AO, in dem die allgem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 299 Zuschlag

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3] Rz. 2 Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 286 Vollstreckung in Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 302 Wertpapiere

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 302 AO war § 355 RAO.[1] Die entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 821 ZPO.[2] Weitergehende Ausführungen zur Verwertung gepfändeter Wertpapiere finden sich in Abschn. 37 VollstrA.[3] Inhaltlich trifft § 302 AO besondere Regelungen für die Verwertung von Wertpapieren, die einen Börsen- oder Mark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.1 Haushaltsgegenstände etc. (§ 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO)

Rz. 5 Unpfändbar sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a ZPO die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, die der Schuldner zur angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt.[1] Zum Haushalt zählen alle Familienmitglieder, die mit dem Vollstreckungsschuldner zusammenleben.[2] Dies gilt auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG. Als Beispiele für Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.2 Erwerbsgegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO)

Rz. 7 Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie sowie Hausangehörigen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung stehende Sachen. Die Vorgängerbestimmung hierzu fand sich in § 811 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO a. F. Die Regelung dürfte die größte praktische Bedeutung zukommen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4 Richterliche Anordnung

Rz. 8 Nach § 287 Abs. 4 S. 3 AO ist für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Mit dieser Zuständigkeitsregelung hat der Gesetzgeber den Streit, ob für diese Anordnung die Finanz- oder die Amtsgerichte zuständig sind, in der Weise entschieden, dass allein die ordentlichen Gerichte di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Keine sonstige Unpfändbarkeit

Rz. 5 Schließlich dürfen die Früchte nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen unpfändbar sein.[1] Diese Unpfändbarkeit kann sich insbesondere aus § 295 AO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Nach diesen Bestimmungen dürfen solche Sachen nicht gepfändet werden, die zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur For...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.2 Ausnahmen

Rz. 13 Nicht erforderlich ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung in zwei Fällen. Aus § 287 Abs. 4 S. 1 AO ergibt sich, dass der betroffene Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligen kann.[1] Er verzichtet in diesem Fall auf den Schutz, der ihm durch Art. 13 GG gewährt wird. Die Durchsuchung darf sich in diesem Fall jedoch nur auf Räume des Vollstreckungssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.6 Bargeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Rz. 11 Bargeld unterliegt dem Vollstreckungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, allerdings bestehen erhebliche Einschränkungen.[1] Bargeld darf nämlich nur dann nicht gepfändet werden, bei einem Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von 1/5 und für jede weitere mit dem Schuldner im Haushalt lebende Person 1/10 des Betrags, der der Pfändungsfreiheit nach § 850c Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.10 Trauringe, Orden und Ehrenzeichen (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO)

Rz. 15 Nicht gepfändet werden dürfen die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen.[1] Trauringe dürfen auch nach einer Scheidung nicht gepfändet werden oder wenn diese als Erinnerung aufbewahrt werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 25 Erfolgt eine Pfändung unter Verstoß gegen § 295 AO, ist die Pfändung nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar.[1] Statthaftes Rechtsmittel für das Vollstreckungsverfahren nach der AO ist der Einspruch. Im gerichtlichen Verfahren ist eine Anfechtungsklage zu erheben. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens verbleibt bei einem entsprechenden Interesse die Möglichk...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.2 Antrag und von Amts wegen

Rz. 16 Die Offenlegung der Unterlagen durch die Finanzbehörde hat auf "Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen" zu erfolgen. Der Antrag des Beteiligten kann also ausdrücklich gestellt werden. Er kann sich aber ebenso konkludent aus der "Begründung des Einspruchs"" ergeben. Entsprechend ist auch keine bestimmte Form für die Antragstellu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Systematik

Rz. 62 Die Vorschrift ist hinsichtlich der Verlängerung auf vier (zuvor drei) Tage am 1.1.2025 in Kraft getreten[1] und zum 31.12.2025 (24.00 Uhr) durch die Neufassung des § 122a AO [2] wieder aufgehoben worden. S. dazu oben Rz. 1a und 1 b.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.6 Bereitstellung zur Fernübertragung

Rz. 76 Der Verwaltungsakt ist zum Abruf über Datenfernübertragung bereitzustellen. Es muss für den Stpfl. oder seinen Bevollmächtigten ein Online-Abruf des Verwaltungsakts möglich sein. Dafür hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes Portal zur Verfügung zu stellen. In der Praxis kann die Bereitstellung z. B. über ELSTER erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zum Abruf mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.13 Eigentumsvorbehalt (§ 811 Abs. 2 ZPO)

Rz. 18 Aus § 811 Abs. 2 ZPO ergeben sich Sonderregelungen für den Fall eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt. Ist ein solcher vereinbart, kann eine nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 2 ZPO oder auch bei einem Tier nach § 811 Abs. 8b ZPO grundsätzlich pfändungsfreie Sache ausnahmsweise doch gepfändet werden.[1] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass die Vollstrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Durchsuchung

Rz. 7 Die Regeln über die Zulässigkeit einer Durchsuchung gelten nur, soweit die Durchsuchung der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen in Sachen dient. Soweit es sich um reine Ermittlungshandlungen handelt, die in den Räumen des Vollstreckungsschuldners durchgeführt werden, finden stattdessen die allgemeinen Regelungen der AO Anwendung. Dies betrifft insbesondere die Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1.11 Tiere im Haushalt (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO)

Rz. 16 Pfändungsfrei sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO im Haushalt lebende Tiere, die nicht für Erwerbszwecke gehalten werden oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden.[1] Ebenfalls nicht gepfändet werden darf das erforderliche Futter. Die Bestimmung ersetzt die bisherige Regelung in § 811c ZPO. Nach beiden Bestimmungen sind Haustiere grundsätzlich nicht pf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.5 Pfändung von Hausrat (§ 812 ZPO a. F., jetzt § 811 Abs. 4 ZPO)

Rz. 22 § 812 ZPO a. F. sah für Gegenstände, die zum Hausrat des Schuldners gehören, einen Pfändungsschutz vor, wenn zu erkennen ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer Verhältnis stehen würde. Trotz der Formulierung "Soll" handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Bestimmung, die die Verschleuderung von schlecht ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 Der bereitgestellte Verwaltungsakt ist nicht abrufbar

Rz. 41 Denkbar ist, dass der ordnungsgemäß über den Abruf benachrichtigte[1] und zum Abruf bereitgestellte Verwaltungsakt[2] aus technischen Gründen nicht geöffnet werden kann. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die technische Störung ihre Ursache in der Sphäre der Behörde oder Dritten hat oder dem Verhalten der abrufberechtigten Person zuzurechnen ist. Liegt die Verantw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Möglichkeiten der Pfändungsabwehr

3.1 Zahlung an den Vollziehungsbeamten Rz. 6 Die erste im Gesetz genannte Möglichkeit, eine Pfändung abzuwenden, besteht nach § 292 Abs. 1 Alt. 1 AO darin, den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zu zahlen. Hierbei kommt eine Zahlung in bar oder mittels eines Schecks in Betracht.[1] Der Vollziehungsbeamte ist dabei zur Entgegennahme der Zahlungsmittel ausdrücklich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Aussetzen der Verwertung

2.1 Voraussetzungen Rz. 2 § 297 AO ist anwendbar, wenn eine alsbaldige Verwertung unbillig ist. Erforderlich ist somit zunächst, dass bereits eine Pfändung erfolgt ist, da erst dann eine Verwertung in Betracht kommt.[1] Ein ausdrücklicher Antrag des Vollstreckungsschuldners auf eine Aussetzung ist nicht erforderlich, sondern § 297 AO ist von Amts wegen zu beachten.[2] Um die ...mehr