Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchführung der öffentlichen Versteigerung

Rz. 6 Für die Art und Weise der Durchführung einer Versteigerung bestehen in §§ 298ff. AO besondere Bestimmungen. S. auch Abschn. 51ff. VollzA. Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich durch Vollziehungsbeamte, im Einzelfall kann jedoch die Einschaltung von sachkundigen Dritten angezeigt sein.[1] Zu beachten ist, dass für eine Versteigerung im Internet teilweise abweichende B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Gewahrsam

Rz. 5 Vollstreckt werden darf zwar nur in das Eigentum des Vollstreckungsschuldners. Bei Verstoß hiergegen ist die Pfändung zwar wirksam, der Eigentümer kann jedoch sein Recht im Weg der Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO geltend machen.[1] Der Vollziehungsbeamte braucht aber nicht zu prüfen, wer Eigentümer ist.[2] Er kann alle Sachen im Gewahrsam des Schuldners pfänden un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.1 Börsen- oder Marktpreis

Rz. 3 Besteht für ein Wertpapier ein Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung des gepfändeten Papiers, indem der Verkauf durch ein Kreditinstitut zum Tageskurs erfolgt.[1] Das Vorliegen eines Börsenpreises setzt voraus, dass die Papiere an einer Börse amtlich notiert werden, was insbesondere bei Aktien, Immobilienzertifikaten und Inhaberschuldverschreibungen der Fall ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 334 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 753 ZPO eine entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers normiert.[2] Einzelheiten der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v. 29.4.1980[3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Geschäftsräume

Rz. 6 Geschäftsräume fallen ebenfalls grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 GG. Nach der Rspr. des BVerfG ist dieser Schutz aber geringer ausgestaltet, da diese Räume nach außen offen und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt sind.[1] Daher ist das reine Betreten aufgrund des § 287 AO während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten auch ohne eine richterliche Anord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 346 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 805 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Bestimmung.[2] Im Gegensatz zur Regelung in der ZPO sieht § 293 AO allerdings nicht die Möglichkeit einer Hinterlegung des Erlöses vor, da der Staat als Vollstreckungsgläubiger stets als ein sicherer Schuldner anzuseh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff des Vollziehungsbeamten

Rz. 2 § 285 Abs. 1 AO bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte ausführen. Vollziehungsbeamte sind Personen, die in der Vollstreckungsbehörde mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt sind. Dabei ist der Begriff "Vollziehungsbeamter" nicht im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern i. S. v. Amtsträger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.4 Unzulässigkeit der Pfändung

Rz. 10 Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 292 Abs. 2 Alt. 1 AO den Nachweis führen, dass die Pfändung im Einzelfall unzulässig ist.[1] Weitere Voraussetzung ist hierbei, dass diese Unzulässigkeit der Pfändung durch eine Finanzbehörde oder ein Gericht entschieden wurde. Damit muss der Vollstreckungsschuldner, will er die Pfändung nach dieser Alternative abwenden, dem Vol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Da die Niederschrift allein der Beweissicherung dient, führt ein Verstoß gegen § 291 AO allein nicht dazu, dass die Vollstreckungshandlung, die in der Niederschrift dokumentiert hätte werden müssen, anfechtbar ist. Dies gilt für Fehler in der Niederschrift, aber auch bei einem vollständigen Fehlen der Niederschrift.[1] Etwas anderes gilt indes im Fall einer Anschlusspf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 298 Abs. 1 und 2 AO hatte eine Vorgängerbestimmung in § 352 RAO, während § 298 Abs. 3 AO zu Zeiten der Geltung der RAO in § 353 AO normiert war.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 816 ZPO, der jedoch über die Regelung in § 298 AO hinaus den Ort der Versteigerung festschreibt.[2] Zudem wird in § 816 ZPO auf die Möglichke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Rechtsnatur der öffentlichen Versteigerung

Rz. 5 Die Versteigerung einer Sache führt dazu, dass das Eigentum kraft Hoheitsakts auf den Erwerber übergeht.[1] Erforderlich ist für die Versteigerung stets ein Pfandrecht.[2] Ist ein solches nicht gegeben, kann keine Versteigerung erfolgen. Da der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakts erwirbt, erwirbt dieser auch bei bösem Glauben lastenfreies Eigentum an der Pfandsache...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 286 AO war § 348 RAO.[1] §§ 808, 809 ZPO sind die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht.[2] Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschn. 34ff. VollstrA [3] sowie Abschn. 42–46 VollzA.[4] Die Norm regelt die Art und Weise der Pfändung beweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten. Im Einzelnen betreffen di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 297 AO war § 351a RAO.[1] Zu ergänzenden Ausführungen s. Abschn. 40 VollstrA. Inhaltlich billigt die Norm der Vollstreckungsbehörde das Recht zu, die Verwertung gepfändeter Sachen zeitweilig auszusetzen. Sie ist Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 300 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das Vollstreckungsrecht nach der ZPO ist § 817a ZPO, der lediglich leicht abweichend formuliert ist.[2] Ergänzende Ausführungen zum Mindestgebot finden sich in Abschn. 54 Abs. 3 VollzA [3]; für die Verwertung von Kostbarkeiten s. auch Abschn. 38 VollstrA.[4] Inhaltlich trifft § 300 AO Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Durchsetzung durch Klage

Rz. 7 Nach § 293 Abs. 2 AO ist eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ausschließlich bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu erheben. Örtlich zuständig ist dabei je nach Streitwert das Amts- oder Landgericht, in dessen Bezirk die Sache gepfändet wurde.[1] Vor der Erhebung der Klage sollte sich der Dritte allerdings zunächst mit seinem Begehren an die Vollstreckungsstel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Nichtbesitz des Dritten

Rz. 4 Zweite Voraussetzung für § 293 AO ist, dass der Dritte keinen Besitz an der gepfändeten Sache hatte. Ausreichend ist dabei neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Besitz.[1] Hat der Dritte Besitz an der Sache, kommt hingegen eine Klage nach § 262 AO in Betracht.[2] Dem Besitz in seinen rechtlichen Wirkungen gleichgestellt ist das Verfügungsrecht, das sich aufgrund ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung

Rz. 11 Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist.[1] Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[2] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Keine Beschlagnahme des Grundstücks

Rz. 3 Die Pfändung der Früchte auf dem Halm ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden ist.[1] In Betracht kommt hierbei die Anordnung der Zwangsversteigerung[2] oder die Zwangsverwaltung.[3] Die Beschlagnahme in das unbewegliche Vermögen erstreckt sich nämlich auch auf die Früchte auf dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Widerspruch und sonstige Einwendungen

Rz. 8 Nach § 294 Abs. 2 AO können Realgläubiger der Pfändung der Früchte auf dem Halm widersprechen.[1] Dies bedeutet, dass Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück haben, gegen die Pfändung nach § 262 AO Einspruch erheben können. Wer als Realgläubiger anzusehen ist, bestimmt sich nach § 10 ZVG, der die Rechte darstellt, die ein Recht auf Befriedigung aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 350 RAO.[1] Die Vorschrift verweist auf §§ 811–813 ZPO sowie § 882a ZPO, die insbesondere Pfändungsverbote für die Vollstreckung in Sachen sowie die Möglichkeiten einer Austausch- bzw. Vorwegpfändung regeln. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 285 Vollziehungsbeamte

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 334 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 753 ZPO eine entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers normiert.[2] Einzelheiten der Tätigkeit der Vollziehungsbeamten sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die zweite Fallgestaltung des § 288 AO betrifft die Vollstreckung in Abwesenheit.[1] Hierbei muss es sich zunächst um eine Vollstreckung in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners oder einer tauglichen Ersatzperson handeln. Die Wohn- oder Geschäftsräume unterliegen dabei einem besonderen grundrechtlichen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Bekanntgabegegenstand

Rz. 64 Die Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 4 Die erste Fallgestaltung, bei der der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen soll, ist der Fall der Widerstandsleistung.[1] Dieser Widerstand kann durch den Vollstreckungsschuldner oder einen Dritten erfolgen.[2] Hierbei ist nicht schon das rein passive Verhalten einer Person als Widerstand anzusehen. Vielmehr ist Widerstand i. S. d. Norm erst dann gegeben, wenn der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Taugliche Zeugen

Rz. 7 Ist einer der Fälle des § 288 AO gegeben, sollen Zeugen hinzugezogen werden. Hierbei müssen die Zeugen erwachsen sein.[1] Dies bedeutet nicht, dass sie volljährig sein müssen. Sie müssen aber in der Lage sein, das Geschehen zutreffend zu beobachten. Es gelten insofern die Ausführungen zu den tauglichen Ersatzpersonen entsprechend. Als Zeugen können dabei auch durchaus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Rz. 3 § 287 AO gibt die Rechtsgrundlage für das Durchsuchen von Wohn- und Geschäftsräumen. Normiert werden in § 287 AO aber gleichzeitig auch die Voraussetzungen, die für diese Durchsuchungen erfüllt sein müssen. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das reine Betreten von dem Durchsuchen zu unterscheiden ist.[1] Ferner unterliegen Wohnräume einerseits und Geschäftsräume an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Bekanntgabefiktion

Rz. 77 Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und beim Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (Zugang). Durch das Bereitstellen zum Datenfernabruf wird diese Möglichkeit der Kenntnisnahme fingiert. Ob eine tatsächliche Kenntnisnahme erfolgt, ist unerheblich. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO hat die gleich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 19 Trotz der Tatsache, dass es sich bei den Regelungen in § 287 AO um einen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich handelt, geht die ganz h. M. im vollstreckungsrechtlichen Schrifttum sowohl zur AO als auch zur ZPO davon aus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung die durchgeführte Vollstreckungshandlung nur anfechtbar, nicht aber nichtig werden lässt.[1] In...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.7 Unpfändbarkeit nach anderen Bestimmungen

Rz. 23 Eine Unpfändbarkeit kann sich ferner auch aus anderen Vorschriften als denen der §§ 811ff. ZPO ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere § 863 ZPO, der eine Pfändungsbeschränkung bei Erbschaftsnutzung vorsieht[1], sowie für Fahrbetriebsmittel von Eisenbahnen.[2] Ferner bestehen insbesondere nach dem UrheberrechtsG Einschränkungen.[3] Zu weiteren Beschränkungen s. auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Für § 297 AO gelten die gleichen Grundsätze wie für § 258 AO.[1] Dementsprechend ist gegen die Ablehnung der Vollstreckungsbehörde, die Verwertung einzustellen, der Einspruch nach § 347 AO eröffnet.[2] Gerichtlicher Rechtsschutz erfolgt mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 40 FGO, wobei das Ermessen der Vollstreckungsbehörde allerdings nur eingeschränkt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Öffnen von Türen und Behältnissen

Rz. 16 Nach § 287 Abs. 2 AO ist der Vollziehungsbeamte befugt, Türen und Behältnisse zu öffnen, sofern dies zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen erforderlich und im Einzelfall angemessen ist.[1] Das Öffnen hat dabei sachgerecht und in einer Weise zu erfolgen, die den Vollstreckungsschuldner möglichst wenig belastet. Zweckmäßigerweise schaltet der Vollziehungsbeamte...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.4 Pflicht der Finanzbehörde

Rz. 18 Nach § 364 AO "sind" den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung offenzulegen. Die Offenlegung steht also nicht im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Vielmehr trifft sie eine Verpflichtung und haben die Beteiligten einen Anspruch im Hinblick auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen bzw. zur Ergänzung der Mitteilung, wenn die "Unterlagen der Besteuerung" im Verfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Keine oder zu späte Bereitstellung des Verwaltungsakts nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung

Rz. 40 § 122a AO enthält für diesen Fall keine ausdrücklichen Regelungen. Nach § 122 Abs. 1 S. 3 AO ist die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch übe die Abrufmöglichkeit zu informieren. Soweit die Behörde nicht einwandfrei die Benachrichtigung nach § 122a Abs. 1 S. 3 AO nachweisen kann, fehlt es an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122a Abs. 4 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6 Rechtsschutz

Rz. 19 Gegen die Pfändung ist, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der Einspruch nach § 347 AO statthaft.[1] Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt hierbei nach § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Bekanntgabe liegt in der Anbringung der Pfandsiegel bzw. in der Wegnahme der Sache, da sich diese Vorgänge im Machtbereich des Vollst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2 Andere Wertpapiere

Rz. 5 Gibt es keinen Börsen- oder Marktpreis, erfolgt die Verwertung nach den allgemeinen Bestimmungen durch Versteigerung oder besondere Verwertung.[1] Dabei ist dann die Wochenfrist des § 298 Abs. 1 AO zu beachten. Zur Wertermittlung kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.3 Rechtsbehelf

Rz. 15 Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Schätzung gepfändeter Sachen (§ 813 Abs. 1–3 ZPO)

Rz. 24 § 813 Abs. 1–3 ZPO normieren Vorgaben für die Schätzung von gepfändeten Sachen.[1] Insbesondere bei Kostbarkeiten ist demnach ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich.[2] Ein Verstoß gegen § 813 ZPO berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Ausgelöst werden können allerdings Schadensersatzansprüche.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 364 AO begründet eine begrenzte Verpflichtung der Finanzbehörde und auf der anderen Seite einen ebenso begrenzten Anspruch der Beteiligten im Einspruchsverfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Rz. 2 Die Vorschrift hat den Zweck, den Anspruch des Stpfl. auf rechtliches Gehör sicherzustellen, der zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechts...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.6 Exkurs: Akteneinsicht

Rz. 22 Auch wenn die Finanzbehörde dem Beteiligten zur Erfüllung seines Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Akteneinsicht gewähren kann, ergibt sich aus § 364 AO für das Einspruchsverfahren – ebenso wie aus § 91 AO und aus Art. 15 DSGVO für das allgemeine Besteuerungsverfahren – kein Anspruch auf Akteneinsicht. [1] Der Gesetzgeber hat die Einführung eines all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.3 Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten

Rz. 9 Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt grundsätzlich dadurch, dass der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt, also an der Stelle des Vollstreckungsschuldners den Gewahrsam über die Sache erlangt.[1] Ausnahmen hiervon ergeben sich jedoch aus § 286 Abs. 2 AO. In der Praxis ist indes die Inbesitznahme eher die Ausnahme. Durch die Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten e...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 364 Mi... / 2.5 Art der Offenlegung

Rz. 19 Den Beteiligten sind die Unterlagen nach § 364 AO "offenzulegen". Der Begriff der "Offenlegung" wurde erst mit Wirkung v. 26.11.2019 in die Vorschrift eingeführt und ersetzte dort den Begriff "Mitteilung". Bis dahin waren die Unterlagen "mitzuteilen".[1] Die Änderung der Begrifflichkeiten sollte der Anpassung an die Begriffsbestimmungen der DSGVO [2] dienen. Dort wird "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Vollmacht auch zu Einwilligung

Rz. 75 Die Vollmacht muss sich (auch) auf die Erteilung einer Einwilligung gem. § 122a AO beziehen. Eine generelle Vollmacht, den Stpfl. in allen steuerlichen Belangen zu vertreten, umfasst auch die Vollmacht für die Einwilligung. Dagegen ist bei begrenzten Vollmachten im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Bevollmächtigung auch auf die Erklärung einer Einwilligung gem. § 122a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Austauschpfändung (§§ 811a und 811b ZPO)

Rz. 19 §§ 811a und 811b ZPO enthalten die Möglichkeit, eine an sich nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a und b oder 2 ZPO unpfändbare wertvolle Sache zu pfänden, indem eine andere, weniger wertvolle Sache, die den gleichen Zweck erfüllt, oder der zu ihrer Anschaffung erforderliche Geldbetrag dem Vollstreckungsschuldner überlassen wird.[1] Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Durchführung der vorzugsweisen Befriedigung

Rz. 5 Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4 Vorwegpfändung (§ 811c ZPO)

Rz. 21 § 811c ZPO regelt die Vorwegpfändung.[1] Diese ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine unpfändbare Sache zukünftig pfändbar wird. Mit der Vorwegpfändung kann der Gläubiger sich ein vorrangiges Pfandrecht sichern. Sie ist nach § 811c Abs. 2 ZPO nur für ein Jahr zulässig.[2] Die Sache ist bei der Vorwegpfändung beim Vollstreckungsschuldner zu belassen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Öffentliche Versteigerung

Rz. 2 Die Verwertung einer gepfändeten Sache erfolgt grundsätzlich mittels einer öffentlichen Versteigerung. Diese öffentliche Versteigerung erfolgt entweder als Versteigerung vor Ort[1] oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet.[2] Als Alternative hierzu kommt weiterhin im Einzelfall ein freihändiger Verkauf nach §§ 300 Abs. 3 S. 2, 302 AO oder eine Verwertun...mehr