Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / 1. Betriebsaufspaltung/Organschaft

Je nach Beteiligungsverhältnis können eine streitige Einziehung und die damit gegebenenfalls einhergehende, zeitnahe Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mit den vermeintlich neuen Gesellschafterverhältnissen zur Begründung und/oder Beendigung einer Betriebsaufspaltung oder einer umsatzsteuerlichen bzw. ertragsteuerlichen Organschaft führen. Beispiel Der mit 49 % beteilig...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Haftung des Steuerhinterziehers

Streitig ist, ob das FA die frühere Mit-GF’in der B-GmbH wegen rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen unter Berufung auf § 71 AO persönlich in Haftung nehmen kann. Die Haftung des Steuerhinterziehers bringt eine Schadensersatzpflicht in Höhe des vollständigen Steuerschadens mit sich. "Vorgeprägtes Ermessen": Im Falle einer persönlichen Haftung wegen Steuerhinterziehung ist ...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.1 Einordnung

Rz. 26 Im Hinblick auf die Rechnungslegung der Stiftung kommt dem Steuerrecht[1] eine große Bedeutung zu.[2] Neben der Dokumentation und der Information dient die steuerrechtliche Rechnungslegung vor allem der Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Zu beachten sind die derivative und die originäre steuerliche Buchführungspflicht. Darüber hinaus gelten für ...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3.2 Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG)

§ 1 Abs. 3d AStG in der Fassung des verabschiedeten Wachstumschancengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe, aus denen einkünftemindernder Aufwand des Steuerpflichtigen (Finanzierungsempfänger) resultiert, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen. Der Begriff de...mehr

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Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten

Leitsatz 1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar. Normenkette § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19...mehr

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Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten

Leitsatz Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des BFH ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar. Hintergrund: Gesetzliche Regelungen Werbungskosten sin...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.1 Überblick

Rz. 34 Nicht nur die bis hierher betrachteten gesetzlichen Normen befassen sich mit der Rechnungslegung der Stiftung. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat die Rechnungslegung der Stiftung thematisiert.[1] Zuletzt hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW am 6.12.2013 eine "IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Stiftungen ...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 5.5 Einnahmen-Ausgaben- und Vermögensrechnung

Rz. 45 Falls eine Stiftung nicht bilanziert, ist es zwingend notwendig, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und eine Vermögensübersicht zu erstellen.[1] Für diesen Fall wird analog zu § 265 Abs. 2 HGB empfohlen, zu jedem Posten den entsprechenden Vorjahreswert anzugeben.[2] Als Einnahmen-Ausgaben- Rechnung empfiehlt das IDW eine Kapitalflussrechnung gemäß DRS 2. Alternativ wird...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.3 Kontenpfändung (§ 55 SGB I)

Rz. 65 Gemäß § 55 SGB I sind Geldleistungen, die auf ein Konto des Schuldners überwiesen werden, innerhalb der ersten 14 Tage nach der Überweisung nicht pfändbar.[1] Dabei ist es ohne Bedeutung, was für eine Art von Geldleistung der Überweisung zugrunde liegt, solange es sich um Geldleistungen nach dem SGB handelt. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist bestehen gem. § 55 Abs. 4 SGB ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.2 Bedingte Unpfändbarkeit (§ 850b Abs. 2 ZPO)

Rz. 21 Die unter Rz. 17–20 erörterten Bezüge sind für alle Gläubiger grundsätzlich unpfändbar. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kommt eine Pfändung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners keine oder keine vollständige Befriedigung gebracht hat oder aller Voraussicht nach nicht bringen wird und gleichzeitig die Pfändung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsschutz

Rz. 66 Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die §§ 850ff. ZPO sowie andere gesetzliche, die Pfändung von Forderungen betreffenden Normen nur sinngemäß anzuwenden sind, und aufgrund der Tatsache, dass die Vollstreckungsbehörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unterliegt, hat die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverbote und -besc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO)

Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter Pfändungsschutz.[1] Bei solchen nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste ist dem Schuldner so viel von den Vergütungen zu belassen, wie er für seinen Unterhalt und den der Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt schuldet, benötigt. Dem Schuldner is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5 Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO)

Rz. 28 § 850d ZPO schränkt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen für den Fall ein, dass die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. Deshalb hat diese Norm für das Vollstreckungsverfahren nach der AO allenfalls mittelbare Bedeutung. Sie kommt nur zum Tragen, wenn Pfändungen nach der AO mit Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen zusammentre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Zusammenrechnung mehrerer Einkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

Rz. 33 § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt, dass für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mehrere Arbeitseinkommen, die aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen bei einem oder mehreren Arbeitgebern stammen, zusammenzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden allerdings Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.1 Kindergeld (§ 76 EStG)

Rz. 58 § 76 EStG regelt den Pfändungsschutz für den Anspruch auf Kindergeld i. S. v. § 62 EStG. Grundsätzlich ist das Kindergeld unbedingt unpfändbar.[1] Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass in den Anspruch auf Kindergeld wegen eines Unterhaltsanspruchs eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird, vollstreckt wird. In diesem Fa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.2 Klauseln zugunsten des Gläubigers (§ 850f Abs. 2, 3 ZPO)

Rz. 39 § 850f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schuldner weniger als der nach § 850c ZPO berechnete Betrag selbst verbleiben kann, wenn wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt wird. Dies betrifft jedoch nur Forderungen aus den §§ 823ff. BGB. Steuerforderungen aus einer Steuerhinterziehung u. Ä. stellen nämlich keine unerlaubte Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9 Verschleiertes Arbeitseinkommen (§ 850h ZPO)

Rz. 42 § 850h ZPO normiert, wie in Fällen der Lohnschiebung und Lohnverschleierung zu verfahren ist. Beiden Fällen ist gemein, dass verhindert werden soll, dass durch die Gestaltung von Arbeitsverträgen die Vergütung der Pfändung des Gläubigers entzogen werden soll.[1] Trotz des unklaren Wortlauts des § 319 AO, wonach nur die Beschränkungen und Verbote der §§ 850–852 ZPO anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Pfändungsschutz für Landwirte (§ 851a ZPO)

Rz. 54 § 851a ZPO gewährt für Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse besonderen Pfändungsschutz. Nach dem Wortlaut des § 851a ZPO sind solche Forderungen grundsätzlich pfändbar, auf Antrag des Schuldners sind die Pfändungen aber insoweit aufzuheben, als dass sie für den Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und Arbeitnehmer sowie für die Aufrechterha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 369 RAO.[1] Inhaltlich verweist § 319 AO auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO und anderer Gesetze, die die Pfändung von Forderungen beschränken. Durch diese Beschränkungen stellt § 319 AO eine der zentralen Normen hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen dar.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen (§ 851b ZPO)

Rz. 55 § 851b ZPO gewährt einen gewissen Pfändungsschutz für Miete und Pacht.[1] Ebenso wie bei § 851a ZPO (s. Rz. 54) ist der Pfändungsschutz für Miete und Pacht in der Verwaltungsvollstreckung von Amts wegen zu beachten.[2] Miet- und Pachtzinsen sind insoweit nicht zu pfänden, als diese für den laufenden Unterhalt des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.5 Unterhalts- und andere Ansprüche (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Rz. 36 § 850e Nr. 4 ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn Pfändungen von normalen Gläubigern und von nach § 850d ZPO bevorrechtigten Gläubigern zusammentreffen. Zum Verständnis dieser Norm ist zu vergegenwärtigen, dass das Einkommen des Schuldners insoweit in drei Teile zerfällt: den unbedingt unpfändbaren Teil, den Teil, der nach § 850d ZPO nur bevorrechtigten Gläubigern z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (§ 850g ZPO)

Rz. 41 § 850g ZPO regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ändern. Entgegen dem Wortlaut des § 850g ZPO kann bei einer Verwaltungsvollstreckung nach der AO die Vollstreckungsbehörde selbstständig über die Änderung entscheiden.[1] Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall den unpfändb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Überstundenvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)

Rz. 8 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Bezüge zur Hälfte unbedingt unpfändbar. Unter Mehrarbeit sind dabei diejenigen Arbeitsstunden zu verstehen, die der Arbeitnehmer über seine gewöhnliche, z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bestimmte, Arbeitszeit hinaus leistet.[1] Ist also Feiertags-, Nacht- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Pfändungsschutz für Maßnahmen der Altersvorsorge (§§ 851c, 851d ZPO)

Rz. 55a Neu in die ZPO eingefügt durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge v. 23.3.2007[1] wurde § 851c ZPO.[2] Nach dieser Bestimmung besteht ein besonderer Pfändungsschutz bei Altersrenten, die aus bestimmten Verträgen resultieren. Diese dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.[3] Die Voraussetzungen, unter denen dieser besondere Schutz greift, sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

1 Allgemeines Rz. 1 Vorgängerbestimmung war § 369 RAO.[1] Inhaltlich verweist § 319 AO auf eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO und anderer Gesetze, die die Pfändung von Forderungen beschränken. Durch diese Beschränkungen stellt § 319 AO eine der zentralen Normen hinsichtlich der Vollstreckung in Forderungen dar. 2 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850–850...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7.1 Härteklausel zugunsten des Schuldners (§ 850f Abs. 1 ZPO)

Rz. 38 Dem Schuldner kann gem. § 850f Abs. 1 ZPO aufgrund dreier möglicher Alternativen ein höherer Teil seines Arbeitseinkommens belassen werden, als dies nach §§ 850c, 850d, 850i ZPO angezeigt wäre. Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner nachweist, dass durch den ihm nach § 850c ZPO verbleibenden Anteil am Arbeitseinkommen sein und der Lebensbedarf derer, denen er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO)

Rz. 3 § 850 Abs. 2, 3, 4 ZPO definiert, was unter dem Begriff des Arbeitseinkommens zu verstehen ist. Dies sind nach § 850 Abs. 2 ZPO alle Bezüge in Geld aus einem jetzigen, früheren oder zukünftigen Arbeits- oder Dienstverhältnis im weitesten Sinn.[1] Ohne Bedeutung ist, ob die Einkünfte aus einem privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis hervorgehen, ob sie geistige oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.2 Geldleistungen (§ 54 Abs. 2–5 SGB I)

Rz. 61 § 54 Abs. 2–5 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.2 Lohnverschleierung (§ 850h Abs. 2 ZPO)

Rz. 44 Bei einer Lohnverschleierung gem. § 850h Abs. 2 ZPO leistet der Schuldner für einen Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, erhält jedoch keine oder eine auffallend niedrige Vergütung hierfür.[1] Typische Fälle sind diejenigen, in denen ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten oder Kinder im Betrieb der Elte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10.3 Heimarbeit und Versorgungsvorschriften (§ 850i Abs. 2, 3 ZPO n. F.)

Rz. 48 § 850i Abs. 2, 3 ZPO bestimmt, dass § 27 Heimarbeitsgesetz sowie die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art von der Regelung des § 850i ZPO unberührt bleiben. Dies ergibt sich jedoch bereits direkt aus § 319 AO, sodass einfache Gesetzeskonkurrenz besteht.[1] Liegt ein ständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.5 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

Rz. 27 Hat diejenige Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so hat die Vollstreckungsbehörde nach § 850c Abs. 6 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners ganz oder teilweise mitberücksichtigt werden soll. Anders als bei der Zwangsvolls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850–850l ZPO)

Rz. 2 Im Gegensatz zu anderen Forderungsarten sind Forderungen aus dem Arbeitseinkommen nur beschränkt pfändbar. § 850 Abs. 1 ZPO, auf den § 319 AO verweist, bestimmt, dass Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850l ZPO gepfändet werden kann. Zweck dieser Regelung ist es, dem Schuldner und seiner Familie die notwendigen Mittel für den Le...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.11 Pfändungsschutz für Bankguthaben bei Pfändungsschutzkonto (§§ 899 bis 910 ZPO und § 850k ZPO)

Rz. 49 § 850k ZPO betrifft diejenigen Einkünfte nach §§ 850ff. ZPO, die auf das Girokonto des Schuldners überwiesen worden sind, das als Pfändungsschutzkonto ausgestaltet ist. Die Wirkungen eines solchen Kontos sind nunmer in den §§ 899ff. ZPO normiert. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos[1] wurde dieser Abschnitt neu in die ZPO eingefüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Naturalleistungen (§ 850e Nr. 3 ZPO)

Rz. 35 Für den Fall, dass der Schuldner neben Geld- auch Naturalleistungen erhält, sind diese Leistungen gem. § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen. Als Naturalleistungen kommen Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung u. Ä. infrage. Feste Bewertungsmaßstäbe gibt es für diese Naturalleistungen nicht. Die Bewertung hat im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7 Änderung des unpfändbaren Betrags (§ 850f ZPO)

Rz. 37 § 850f ZPO regelt, wie und unter welchen Voraussetzungen der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zugunsten oder Zulasten des Schuldners nach oben oder nach unten korrigiert werden kann. Abs. 1 ist eine Schutzvorschrift für den Schuldner, hingegen sind Abs. 2 und 3 Schutzvorschriften für den Gläubiger.[1] Abweichend vom Wortlaut des § 850f ZPO ist für die Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2.1 Dienst- und Sachleistungen (§ 54 Abs. 1 SGB I)

Rz. 60 § 54 Abs. 1 SGB I normiert, dass sämtliche Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen unbedingt unpfändbar sind. Unter den Begriff der Dienst- und Sachleistung fallen dabei nur solche Dienst- und Sachleistungen, die nach §§ 3–10 SGB I gewährt werden und bereits beispielhaft genannt worden sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.12 Pfändungsschutz für Gemeinschaftskonten (§ 850l ZPO)

Rz. 50a Bei einem Gemeinschaftskonto ist für Pfändungen § 850l ZPO zu beachten. Dieses Gemeinschaftskonto kann ein "Oder-Konto" oder ein "Und-Konto" sein. Immer aber ist erforderlich, das eine natürliche Person ein Konto zusammen mit einer anderen Person – dies kann auch eine juristischen Person sein – unterhält. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6 Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (§ 850e ZPO)

Rz. 31 § 850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens. In Abweichung zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist die Zwangsvollstreckung nach der AO Verwaltungstätigkeit. Im Gegensatz zur direkten Anwendung des § 850e ZPO ist im Rahmen des § 319 AO daher keine Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Berechnung des pfändbaren Einkommens notwendig. Vielmeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Sozialleistungen und Kindergeld (§ 850e Nr. 2a ZPO)

Rz. 34 § 850e Nr. 2a ZPO ermöglicht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB und mit Kindergeld. Eine Addition mit Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB sowie mit Sozialhilfe und Wohngeld ist nicht gestattet. Geldleistungen für Kinder sind nur dann dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Pfändungsschutz nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

Rz. 57 § 319 AO bestimmt, dass nicht nur §§ 850–852 ZPO, sondern auch andere gesetzliche Bestimmungen über die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen sinngemäß anzuwenden sind. Insoweit sind vor allem § 76 EStG und §§ 54, 55 SGB I zu beachten.[1] 4.1 Kindergeld (§ 76 EStG) Rz. 58 § 76 EStG regelt den Pfändungsschutz für den Anspruch auf Kindergeld i. S. v. § 62 EStG. Grundsät...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3.1 Bedingt pfändbare Einkommensarten (§ 850b Abs. 1 ZPO)

Rz. 17 Nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt werden, bedingt unpfändbar. Hierhin gehören z. B. Renten nach § 843 BGB, § 8 HaftpflG, § 13 StVG, § 38 LuftVG, § 30 AtomG, § 618 Abs. 3 BGB, Unfallrenten, die auf einer vertraglichen Grundlage gewährt werden, ebenso wie rückständige und somit in einer Summe zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.10 Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen (§ 850i ZPO)

Rz. 45 Während §§ 850c–850g ZPO den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltsforderungen i. S. v. § 850 ZPO regeln, schützt § 850i ZPO die Einkünfte aus anderen Quellen.[1] Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes[2] geändert. 2.10.1 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 850i Abs. 1 ZPO) Rz. 46 § 850i Abs. 1 ZPO stellt Einkünfte aus selbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Pfändungen nach dem SGB (§§ 54, 55 SGB I)

Rz. 59 §§ 54, 55 SGB I gewähren einen speziellen Pfändungsschutz für Sozialleistungsansprüche. § 54 Abs. 1 SGB I regelt dabei die Pfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen und § 54 Abs. 2–5 SGB I die von Geldleistungen. § 55 SGB I betrifft die Kontenpfändung. Ansprüche nach § 54 SGB I können z. B. Leistungen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, Leistungen für Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.5 Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)

Rz. 12 Gemäß § 850a Nr. 5 ZPO sind Heirats- und Geburtsbeihilfen unbedingt unpfändbar, soweit die Zwangsvollstreckung nicht auf Ansprüchen beruht, die durch die Heirat oder Geburt entstanden sind.[1] Solche Ansprüche, bei denen ausnahmsweise keine unbedingte Unpfändbarkeit gegeben ist, liegen z. B. nicht nur bei Arztkosten für die Geburt, sondern auch bei Bewirtungskosten fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4.4 Tabelle (§ 850c Abs. 3 ZPO)

Rz. 26 Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens auf die dem Gesetz beigefügte Tabelle zurückgegriffen werden, sodass nicht im Einzelfall eine Berechnung vorgenommen werden muss. Für die Vollstreckungsbehörde bzw. das Vollstreckungsgericht ist eine Bezugnahme auf die Tabelle ausreichend, sodass es dem Drittschuldner, regelmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.9.1 Lohnschiebung (§ 850h Abs. 1 ZPO)

Rz. 43 Bei einer sog. Lohnschiebung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Teil des dem Schuldner zustehenden Lohns an einen Dritten auszuzahlen. Bei einem nach der damaligen Pfändungsfreigrenze sog. 1.500 DM-Vertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber typischerweise, dasjenige Arbeitsentgelt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt, an den Ehegatten oder die Kinder des Schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsschutz nach §§ 851–852 ZPO

Rz. 51 Während §§ 850–850l ZPO den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen festlegen, regeln §§ 851–852 ZPO den Pfändungsschutz für unübertragbare Forderungen, Einkünfte aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Miet- und Pachtzinsen, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkten sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich. 3.1 Pfändung unübertragb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO)

Rz. 7 § 850a ZPO zählt Arten von Arbeitseinkommen auf, die grundsätzlich der Pfändung entzogen sind, also normalerweise unbedingt unpfändbar sind. Diese können weder selbstständig gepfändet werden noch sind sie bei der Berechnung des gepfändeten Einkommens nach § 850e ZPO zu berücksichtigen. Nur die unter Nr. 1, 2 und 4 der Norm aufgezählten Bezüge unterliegen für Unterhalts...mehr