Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 11
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Die Freigrenze (= Höhe der Bruttoeinnahmen), ab der der Gewinn der nach § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b) zusammengefassten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zu besteuern ist, wurde (ab VZ 2026) von bisher 45 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben.
Unabhängig von dieser Vereinfachungsregelung besteht für jede gemeinnützige Organisation die Pflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b), auch die durch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erwirtschafteten Mittel für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Die Erhöhung der Freigrenze auf 50 000 EUR stärkt und unterstützt insbesondere kleinere Körperschaften, die ehrenamtlich geführt werden, bei ihrer Mittelbeschaffung.
Tz. 12
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Darüber hinaus wurde § 64 Abs. 3 AO um einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt:
"Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich."
Damit brauchen (ab VZ 2026) kleinere steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus ihren wirtschaftlichen erfolgreichen Tätigkeiten – dies umfasst die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und auch die steuerbefreiten Zweckbetriebe nach §§ 65 bis 68 AO – weniger als 50 000 EUR Einnahmen erzielen und per Saldo einen Gewinn erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung mehr dahingehend vorzunehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
Tz. 13
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Weiterhin dürfen jedoch bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Mittel der...