Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3 Festgestellte Besteuerungsgrundlagen

3.3.1 Schätzung Rz. 54 Ein VZ kann ferner auch dann festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen führt.[1] Die Festsetzung erfolgt dann als EUR-Betrag. Bemessungsgrundlage ist hier die steuerliche Auswirkung der getroffenen Feststellung, die im Schätzungsweg zu ermitteln ist.[2] Durch diese Schätzung soll der mit einer e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Verletzung der Steuererklärungspflicht

2.3.1 Steuererklärungspflicht Rz. 14 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO ist der VZ gegen denjenigen festzusetzen, der seine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verletzt. Adressat der VZ-Festsetzung ist der Stpfl., der Träger der Steuererklärungspflicht ist. Wer steuererklärungspflichtig ist, wird gem. § 149 AO durch die einzelnen Steuergesetze bzw. durch die Aufforderung se...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Zweck Rz. 1 Das Besteuerungsverfahren basiert i. d. R. auf der vom Stpfl. abzugebenden Steuererklärung.[1] Die Verletzung dieser wesentlichen steuerlichen Mitwirkungspflicht durch verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung stellt für das Verfahren eine gravierende Behinderung dar. Der Verspätungszuschlag (zukünftig abgekürzt: VZ) ist für die Finanzb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1 Allgemeines

5.1.1 Rechtsgrundlagen Rz. 101 Die VZ-Festsetzung erfolgt durch einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 S. 1 AO. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen über Verwaltungsakte[1] anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 AO gelten für die Festsetzung des VZ die §§ 155–217 AO nicht, insbesondere nicht die Vorschriften über das Steuerfestsetzungsverfahren. 5.1.2 Auss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Verschulden

2.4.1 Allgemeines Rz. 30 Nach dem Wortlaut des § 152 Abs. 1 S. 2 AO ist von der Festsetzung eines VZ abzusehen, wenn die Verletzung der Erklärungspflicht entschuldbar erscheint. Trotz der Formulierung "erscheint" ist der Finanzbehörde für die Beurteilung der Frage, ob schuldhaftes Verhalten vorliegt, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern das Vorliegen des Verschuldens i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2 Höchstgrenzen

4.2.1 Allgemeines Rz. 94 Aus dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Übermaßverbot resultiert letztlich die Schaffung von gesetzlich normierten Höchstgrenzen.[1] Hierbei bestehen relative und absolute Höchstgrenzen. 4.2.2 Relative Höchstgrenze Rz. 95 Der VZ wird unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bestimmt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Bemessungsgrundlage des VZ

3.1 Festgesetzte Steuer 3.1.1 Einzelner Besteuerungsvorgang Rz. 42 Ein VZ kann für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung bzw. -anmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führt. Maßgeblich ist der einzelne Besteuerungsvorgang, für den die jeweilige Steuererklärung bzw. -anmeldung unmittelbar ursächlich ist. Abzustellen ist also a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4 Höhe des VZ

4.1 Kriterien der Ermessensausübung 4.1.1 Grundlagen Rz. 76 Ob ("Entscheidungsermessen") und in welcher Höhe ("Auswahlermessen") ein VZ festgesetzt wird, liegt nach der Grundregel des § 152 Abs. 1 AO, die allerdings in der aktuellen Gesetzesfassung eher die Ausnahme ist[1], im Ermessen der Finanzbehörde.[2] Diese hat hierbei auf beiden Stufen der Ermessensausübung die allgemei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Voraussetzungen der VZ-Festsetzung

2.1 Grundlagen Rz. 12 Nach § 152 AO kann die Finanzbehörde unter den genannten Voraussetzungen einen VZ festsetzen. Das Vorliegen der Festsetzungsvoraussetzungen ist finanzgerichtlich dabei in vollem Umfang zu überprüfen.[1] Erst wenn die Festsetzungsvoraussetzungen gegeben sind, eröffnet dies der Finanzbehörde die Ermessensentscheidung. Diese unterliegt dann nach § 102 FGO n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage

3.4.1 Grundsatz Rz. 62 Die Festsetzung des VZ erfolgt durch Verwaltungsakt, der von dem als Bemessungsgrundlage dienenden Steuerbescheid, Steuermessbescheid bzw. Feststellungsbescheid rechtlich unabhängig ist. Eine nachträgliche Veränderung des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids hatte demgemäß nach der Altfassung keine automatische Veränderung des VZ zur Folge.[1] Ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1.3 Ermessen

Rz. 103 Liegen die Voraussetzungen für die VZ-Festsetzung vor, so entscheidet die Finanzbehörde gem. § 152 Abs. 1 S. 1 AO nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe sowie ggf. gegen wen ein VZ festgesetzt wird. Die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien ist zu begründen. Die Einräumung des Ermessensspielraums für die Finanzbehörde ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.2 Relative Höchstgrenze

Rz. 95 Der VZ wird unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage bestimmt und in einem EUR-Betrag festgesetzt. Nach § 152 Abs. 2 S. 1 AO a. F. durfte der VZ-Betrag maximal 10 % der als Bemessungsgrundlage dienenden Steuer, des Steuermessbetrags oder der steuerlichen Auswirkung der gesonderten Feststellung betragen.[1] Rz. 96 Der h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.1 Einzelner Besteuerungsvorgang

Rz. 42 Ein VZ kann für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung bzw. -anmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führt. Maßgeblich ist der einzelne Besteuerungsvorgang, für den die jeweilige Steuererklärung bzw. -anmeldung unmittelbar ursächlich ist. Abzustellen ist also auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum, auf die einzelne S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.5 Wirtschaftlicher Vorteil

Rz. 86 Als wichtiges Ermessenskriterium vornehmlich für die Bemessung der Höhe des VZ sind die vom Erklärungspflichtigen aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile zu berücksichtigen. Dies gilt, obgleich der Gesetzeswortlaut insoweit unvollkommen ist, auch bei der Nichtabgabe der Steuererklärung. Vorteile i. d. S. sind auch nicht vermögenswerte Vorteil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.4 Gesonderte Feststellung des Vermögens nach § 180 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 59 Bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO ist als Bemessungsgrundlage für eine VZ-Festsetzung 4 v. T. des Werts der steuerpfllichtigen Wirtschaftsgüter anzunehmen, der um die in die gesonderte Feststellung einbezogenen Schulden und sonstigen Abzüge zu mindern ist.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Grundlagen

Rz. 12 Nach § 152 AO kann die Finanzbehörde unter den genannten Voraussetzungen einen VZ festsetzen. Das Vorliegen der Festsetzungsvoraussetzungen ist finanzgerichtlich dabei in vollem Umfang zu überprüfen.[1] Erst wenn die Festsetzungsvoraussetzungen gegeben sind, eröffnet dies der Finanzbehörde die Ermessensentscheidung. Diese unterliegt dann nach § 102 FGO nur einer einge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1.2 Ausschluss der Festsetzung – Festsetzungsverjährung

Rz. 102 Da die Festsetzung des VZ notwendig den Erlass eines als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids voraussetzt, ist sie ausgeschlossen, wenn die aufgrund der nicht oder verspätet abgegebenen Steuererklärungen durchzuführende Steuerfestsetzung, Messbetragsfestsetzung bzw. gesonderte Feststellung infolge der eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuer[1] nicht mehr v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.6 Grad des Verschuldens

Rz. 90 Ein weiteres wesentliches Ermessenskriterium sowohl für das Entschließungsermessen als auch für das Auswahlermessen für die Höhe des VZ ist der Grad des Verschuldens des Erklärungspflichtigen bzw. seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.[1] Generell darf das Verschulden nicht eng gewertet werden. Wenn aber das Verhalten als "nicht entschuldbar erscheint", müssen gle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4.3 Sonstige Korrektur der Bemessungsgrundlage

Rz. 71 Wird der als Bemessungsgrundlage dienende bestandskräftige Bescheid teilweise aufgehoben oder zugunsten des Stpfl. geändert, so ist die Festsetzung des VZ rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit ist im Rahmen der Ermessensausübung bei der Prüfung, ob nach § 130 Abs. 1 eine teilweise Rücknahme des VZ in Betracht kommt, zu würdigen. Die Bestandskraft der VZ-Festsetzung ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 94 Aus dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Übermaßverbot resultiert letztlich die Schaffung von gesetzlich normierten Höchstgrenzen.[1] Hierbei bestehen relative und absolute Höchstgrenzen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.2 Verletzungshandlung

2.3.2.1 Grundlagen Rz. 18 Ein VZ kann nach § 152 AO nur festgesetzt werden, wenn die Verletzung der Steuererklärungspflicht in Form einer verspäteten Abgabe (s. Rz. 22) bzw. der Nichtabgabe (s. Rz. 25) der Steuererklärung erfolgt ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung auch als Steuererklärung bezeichnet wird.[1] Für die Zusammenfassende Meldung nach ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2.1 Zuständigkeit

Rz. 108 Für die Festsetzung des VZ ist die Finanzbehörde im Einzelfall zuständig, die auch für den Erlass des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids zuständig ist.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.3 Gesonderte Feststellung nach § 47 KStG und § 27 KStG

Rz. 58 Bei der früher erforderlichen gesonderten Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals[1] wurde durch den Feststellungsbescheid die Höhe der in Zukunft möglichen KSt-Minderungen und -erhöhungen bestimmt. Als steuerliche Auswirkung war für die Streitwertbemessung die Summe dieser Beträge, verglichen mit der letzten Feststellung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.6 Einheitsbewertung

Rz. 61 Für die steuerliche Auswirkung bei einer Einheitswertfestsetzung ist von einem Tausendsatz des festgesetzten Einheitswerts auszugehen. Richtwert ist 30 v. T. des festgesetzten positiven oder negativen Einheitswerts des Betriebsvermögens.[1] Bei einer Wertfortschreibung mit Wirkung nur für ein Jahr sind ein Drittel, bei einer Wirkung für zwei Jahre zwei Drittel des Betr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.2 Zweck des VZ

Rz. 80 Durch das besondere Druckmittel des VZ soll die zeitgerechte Durchführung des Besteuerungsverfahrens gesichert werden. Die Finanzbehörde hat als erstes Ermessenskriterium bei der Bemessung des VZ den Charakter als Ahndung und präventives Druckmittel zu berücksichtigen und Wirksamkeit des VZ zur Zweckerreichung anzustreben.[1] Der VZ kann auch allein zur Ahndung einges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.4 Höhe des Zahlungsanspruchs

Rz. 85 Ein wesentliches Kriterium der Ermessensausübung ist die Höhe des Zahlungsanspruchs, der sich aufgrund der Steuerfestsetzung ergibt. Entsprechendes gilt für die Festsetzung von Steuermessbeträgen und die gesonderte Feststellung, wobei die steuerliche Auswirkung zu schätzen ist. Bei der Festsetzung eines VZ für die verspätete Abgabe einer USt-Voranmeldung ist ein Ersta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.5 Gesonderte Feststellung des Anteilswerts nach § 113a BewG a. F., § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG

Rz. 60 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung eines VZ bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile nach § 113a BewG a. F. ist 4 v. T. des Werts aller Anteile. Gleiches wird man nach der jetzigen Rechtslage gem. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG anzunehmen haben.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3.2 Gesonderte Feststellung von Einkünften

Rz. 55 Für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für den einheitlich und gesondert festgestellten Gewinn bzw. für die festgestellten Einkünfte der ESt-Tarif 25 % beträgt.[1] Bei höheren Einkünften oder Gewinnen wäre für die Streitwertbemessung wegen des progressiven ESt-Tarifs der Prozentsatz angemessen zu erhöhen[2] bzw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.1.3 Dauer der Fristüberschreitung

Rz. 82 Als zweites Ermessenskriterium ist die Dauer der Fristüberschreitung anzusehen. Ausgangspunkt ist zunächst der gesetzliche bzw. durch Verwaltungsakt bestimmte Abgabetermin. Aber auch bei den Stpfl., die keine Fristverlängerung beantragt haben, kann als Abgabetermin nur der Zeitpunkt angesehen werden, in dem üblicherweise nur noch mit besonderer Begründung Fristverläng...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Antrag

Rz. 8 Die Aufteilung setzt den Antrag eines Gesamtschuldners voraus. Eine Aufteilung von Amts wegen ist nicht zulässig.[1] Im Ergebnis kann die Finanzbehörde jedoch das gleiche Ergebnis herbeiführen, indem sie jeden der Gesamtschuldner nur in Höhe des Betrags in Anspruch nimmt, der sich bei einer Aufteilung ergeben würde.[2] Der Antrag kann von jedem Gesamtschuldner gestellt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung

Rz. 7 Nach § 268 AO aufteilbar ist nur die Gesamtschuld [1] aus der Zusammenveranlagung zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer. Das Wesen der Zusammenveranlagung besteht darin, dass die Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Personen zusammengefasst werden und die Steuer auf dieser Grundlage festgesetzt wird.[2] Im Fall der ESt werden Ehegatten und ihnen nach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Schuldenzuordnung (Nr. 3)

Rz. 6 Nr. 3 regelt die Zurechnung von Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen. Schulden, bei denen ein solcher Zusammenhang besteht, werden von der Vorschrift nicht erfasst, sondern sind von vornherein dem Gesamtschuldner zuzuordnen, dem auch die Vermögensgegenstände zugerechnet werden.[1] Hat z. B....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 273 Abs. 1 AO gilt für alle Steuernachforderungen, die sich aus der Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung ergeben. Auf Nachforderungen aus einer Änderung oder Berichtigung der Anrechnungsverfügung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1] Bei mehrfacher Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung kann § 273 Abs. 1 AO auch wiederholt zur Anwendung komme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als Gegenstand der Aufteilung kommen nur Steuern vom Einkommen und die VSt in Betracht. Steuern vom Einkommen sind die ESt und die KSt sowie der darauf als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag. Für die Aufteilung kommt aber nur die ESt nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag in Betracht, weil die KSt keine Zusammenveranlagung kennt. Da die VSt nur bis zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer (Nr. 1)

Rz. 4 Nach Nr. 1 ist "für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner" vorbehaltlich der Abweichungen in den Nrn. 1 und 2 von den Vorschriften des BewG und des VStG in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat. Diese Regelung stellt sicher, dass die Summe der den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechneten Bet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO wird damit begründ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für die Aufteilung von Nachforderungen aus der Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung verdrängt § 273 Abs. 1 AO als lex specialis den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 S. 1 AO. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die fiktiven Einzelveranlagungen nach § 273 Abs. 1 AO bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, z. B. weil bei dem eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Maßgeblichkeit der Steuerfestsetzung (Satz 2)

Rz. 6 Für die Ermittlung der fiktiven Steuerbeträge, nach deren Verhältnis die rückständige Steuer aufzuteilen ist, sind nach S. 2 der Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Diese Grundlagen sind für die fiktive Steuerbetragsermittlung ohne Veränderung zu übernehmen, auch wenn sie sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.3 Abschließende Aufteilung (Abs. 1 S. 3-6)

Rz. 9 § 272 Abs. 1 S. 3 AO schreibt eine abschließende Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung vor. Sinn dieser Vorschrift ist es, die nur auf der Grundlage eines vorläufigen Maßstabs vorgenommene Aufteilung nach dem endgültigen Maßstab zu korrigieren. Die abschließende Aufteilung ist daher grundsätzlich zwingend.[1] Eine Einschränkung entsprechend § 279 Abs. 1 S. 2 AO ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 271 AO keine abschließende Regelung zur Aufteilung der VSt trifft (s. Rz. 1), ist der sich aus § 270 S. 1 AO ergebende allgemeine Aufteilungsmaßstab auch für die Aufteilung der VSt maßgebend. Die §§ 272-276 AO, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, gelten auch für die VSt. Die in § 270 S. 2 AO angeordnete Maßgeblichkeit der tatsächlichen und rechtliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Viert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bezugnahme auf die sich "bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes" ergebenden Beträge beschränkt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 270 AO auf die ESt. Die sich aus § 270 AO ergebenden Aufteilungsgrundsätze galten aber auch für die Aufteilung der bis 1996 erhobenen VSt, weil § 271 AO keinen davon abweichenden Aufteilungsmaßsta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilung weiterer Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Nach § 272 Abs. 1 S. 2 AO gilt ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen "zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung". Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und der endgültigen Aufteilung nach der Veranlag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.[1] Nach § 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufteilung von Nachforderungen bei sonst nicht voller Tilgung (Abs. 2)

Rz. 8 Bestehen noch Rückstände aus der bisher festgesetzten Steuer, so ist nach Abs. 2 der besondere Aufteilungsmaßstab des Abs. 1 nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für den Fall, dass die früheren Rückstände bereits aufgeteilt waren[1], als auch für den Fall der erstmaligen Aufteilung. Die Höhe des alten Rückstands ist ohne Bedeutung. Es muss sich aber um Rückstände aus der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Der in S. 1 festgelegte Aufteilungsmaßstab und die sich aus S. 2 ergebende Bindung an die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gilt auch in den Fällen der §§ 271-273 AO, d. h. für die Aufteilung der VSt sowie von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. § 274 AO erlaubt abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Steuernachforderung

Rz. 4 Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein. Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus den §§ 164, 165, 172ff...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtswirkungen der Aufteilung

Rz. 10 Die Aufteilung hat zur Folge, “dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei der Aufteilung ergibt …”. Das Gesetz geht somit nicht von einer Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden aus[1], sondern lässt die Gesamtschuld grundsätzlich unberührt.[2] Deshalb bedarf es nach der Aufteilung keiner unterschiedlichen Zinsf...mehr