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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärun ... / 2 Voraussetzungen mündlicher Steuererklärungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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2.1 Steuererklärungen bei der zuständigen Finanzbehörde

 

Rz. 4

Eine Verpflichtung zur Entgegennahme der mündlichen Erklärung besteht nur für die jeweils örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde[1], ein Anspruch auf Entgegennahme einer Erklärung und Übermittlung an die zuständige Finanzbehörde dagegen nicht.

 

Rz. 5

§ 151 AO betrifft den Erklärungspflichtigen.[2] Ist der Erklärungspflichtige nicht handlungsfähig i. S. v. § 79 AO, so hat der gesetzliche Vertreter[3] für ihn zu handeln. In diesem Fall ist auf die persönlichen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters abzustellen.[4] Wer handlungsunfähig ist, den trifft persönlich keine Erklärungspflicht.[5] § 151 AO gilt damit in diesen Fällen nicht.[6]

[1] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 2.
[2] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 149 AO Rz. 2.
[3] § 34 AO.
[4] FG Baden-Württemberg v. 19.1.2001, 10 K 12/98, EFG 2001, 542 für den Liquidator einer GmbH; s. Rz. 9.
[5] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 151 AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 4.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 151 AO Rz. 4.

2.2 Unzumutbarkeit der Schriftform bzw. der elektronischen Übermittlung

 

Rz. 6

Die mündliche Abgabe der Steuererklärung ist nach § 151 AO nur zulässig, wenn die Einhaltung der Schriftform oder einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff[1], der erforderlichenfalls der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

 

Rz. 7

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form und insbesondere die Steuerselbstberechnung sind nicht zumutbar, wenn der Erklärungspflichtige aus körperlichen oder geistigen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Reine Bequemlichkeit reicht sicherlich nicht aus, um zu einer Anwendbarkeit des § 151 AO zu kommen.[2] Die Aufnahme an Amtsstelle ist nur für besondere Härtefälle vorgesehen....

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