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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 151 Aufnahme der Steuererklärun ... / 2.2 Unzumutbarkeit der Schriftform bzw. der elektronischen Übermittlung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 6

Die mündliche Abgabe der Steuererklärung ist nach § 151 AO nur zulässig, wenn die Einhaltung der Schriftform oder einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung dem Stpfl. nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff[1], der erforderlichenfalls der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

 

Rz. 7

Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form und insbesondere die Steuerselbstberechnung sind nicht zumutbar, wenn der Erklärungspflichtige aus körperlichen oder geistigen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Reine Bequemlichkeit reicht sicherlich nicht aus, um zu einer Anwendbarkeit des § 151 AO zu kommen.[2] Die Aufnahme an Amtsstelle ist nur für besondere Härtefälle vorgesehen.[3] Diese Situation kann aber etwa bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Stpfl. eintreten[4], wobei Ausländern jedoch nach dem Grundgedanken des § 87 AO grundsätzlich zuzumuten ist, sich der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen.[5] Dies kann auch ein Familienmitglied sein.[6] Soweit es die Selbstberechnung der Steuer in einer Steueranmeldung betrifft, muss es sich aber um Extremsituationen handeln, wenn die Einhaltung der Schriftform unzumutbar sein soll. Der sich am Geschäftsleben aktiv Beteiligende hat auch die Verpflichtung, sich die erforderlichen Grundkenntnisse zu verschaffen, um seinen steuerlichen Pflichten zu genügen.

 

Rz. 8

Unzumutbar ist die Einhaltung der Schriftform nicht allein durch unzureichende Kenntnis des Steuerrechts.[7] Insbesondere gilt dies nicht, wenn dem Stpfl. nur einzelne steuerliche Aspekte nicht erklärlich sind. Die Möglichkeit nach § 151 AO kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Erklärungspflichtige auf die Einschaltung eines Bevollmächtigten

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