Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 2 Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 4 Vollstreckungsbehörden

Rz. 10 Klargestellt ist nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 AO, dass nur die Verwaltung sich des Verwaltungsvollstreckungsrechts bedienen darf, um ihre Verwaltungsakte durchzusetzen. Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht für Stpfl., die einen Anspruch gegen die Verwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis haben.[1] Vollstreckungsbehörden sind nach § 249 Abs. 1 S. 3 AO die FÄ und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 15 Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, an die das Ansinnen eines Vollstreckungsaufschubs gestellt worden ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.[1] Die Behörde kann also im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung entscheiden, ob sie eine Maßnahme und welche Maßnahme sie vornimmt.[2] Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde auch ihre Doppelst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Rechtsschutz nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 13 Ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet, also die gepfändete Sache verwertet und der Erlös vereinnahmt, die gepfändete Forderung eingezogen, das Grundstück versteigert usw., besteht nach dem Vollstreckungsrecht der AO keine Möglichkeit des Vollstreckungsschuldners mehr, sich gegen die abgeschlossene Maßnahme zur Wehr zu setzen.[1] Ein anhängiges Einspruchsverfahren ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.2 Vermeidungsmöglichkeit

Rz. 11 Als zweite Komponente des Begriffs der Unbilligkeit ist die Vermeidungsmöglichkeit des unangemessenen Nachteils durch ein kurzfristiges Zuwarten oder ein anderes Vollstreckungsmittel zu sehen.[1] Rz. 12 Das Erfordernis, dass ein lediglich kurzfristiges Abwarten hinsichtlich der Vollstreckung zu einer Unbilligkeit führen kann, ergibt sich daraus, dass es sich bei den Ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Antrag

Rz. 14 Für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs ist ein Antrag seitens des Vollstreckungsschuldners nicht zwingende Voraussetzung, sondern die Vollstreckungsbehörde kann diesen auch von Amts wegen gewähren.[1] Gleichwohl wird es im Regelfall lediglich dann zu einem Vollstreckungsaufschub durch die Verwaltung kommen, wenn ein Antrag an die jeweilige Vollstreckungsbehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

Rz. 2 § 249 AO trifft hierbei die allgemeine Regelung, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungswege vollstreckt werden können.[1] § 251 Abs. 1 AO normiert sodann ergänzend, wann ein Verwaltungsakt vollstreckt werden kann. In § 254 AO finden sich schließlich weitere Voraussetzungen, bei der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.3 Steueranmeldungen

Rz. 9 § 249 Abs. 1 S. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass auch Steueranmeldungen im Verwaltungsweg vollstreckt werden können. Da Steueranmeldungen keine Verwaltungsakte sind, aber Verwaltungsakten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in ihrer rechtlichen Wirkung gem. § 168 AO gleichstehen, bedurfte es dieser gesetzlichen Klarstellung.[1] Steueranmeldungen, die unter § 249 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkungen der Vollstreckung

Rz. 2 § 255 AO schränkt die Vollstreckungsmöglichkeiten gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ein. Begründet wird dies damit, dass diese juristischen Personen letztlich nicht wie jeder andere Vollstreckungsschuldner angesehen werden können, da sie auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, deren Durchführung nicht gefährdet werden soll.[1] Zudem ist es als allgemeine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Zwischenstaatliche Amtshilfe

Rz. 7 Kein Fall des § 250 AO ist gegeben, wenn Amtshilfe für eine ausländische Behörde in einem Vollstreckungsverfahren geleistet wird. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich entweder aus völkerrechtlichen Abkommen mit einzelnen Staaten oder dem EU-Beitreibungsgesetz v. 7.12.2011.[1] Bis zum 31.12.2011 galt hierzu das EG-BeitrG v. 3.5.2003.[2] Einen Überblick ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Rechtsschutz vor Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 3 Aus dem Grundprinzip der AO, dass Rechtsschutz nur gegen Maßnahmen der Verwaltung gegeben ist, folgt, dass es grundsätzlich einen Rechtsschutz nur dann geben kann, wenn bereits ein Verwaltungsakt durch die Behörde erlassen worden ist.[1] Demgemäß kann bei einer rein internen Maßnahme der Behörde grundsätzlich noch kein Rechtsschutz gewährt werden. Dies gilt insbesonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Dritte

Rz. 18 Für Einwendungen von dritten Personen, die nicht Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 253 AO sind, enthalten §§ 262, 293 AO abschließende Sonderregelungen für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Wird der Gegenstand eines Dritten gepfändet, kann dieser grundsätzlich keinen Einspruch gegen die Vollstreckung erheben, sondern muss nach § 262 AO seine die Veräußerun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.1 Amtshilfe aufgrund bilateraler Verträge

Rz. 10 Mit einer Reihe von Staaten bestehen und bestanden völkerrechtliche Abkommen, die die gegenseitige Amtshilfe allgemein betreffen. Diese Abkommen stehen teilweise neben den mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA. Zum Verhältnis der Rechtsgrundlage vgl. BMF v. 23.1.2014, BStBl I 2014,188, Tz. 1.2.4. Verträge zur gegenseitigen Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Rz. 5 § 258 AO hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Für eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung muss die Vollstreckung bereits begonnen haben und diese muss im Einzelfall unbillig sein. Keine zwingende Voraussetzung ist demnach nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Antragstellung durch den Vollstreckungsschuldner.[1] 2.1 Beginn der Vollstreckung Rz. 6 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.3 Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Rz. 8 Die in § 255 Abs. 1 S. 2, 3 AO festgelegten Einschränkungen der Vollstreckung gelten nicht bei einer Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.[1] Diese Kreditinstitute stehen im direkten Wettbewerb zu privaten Konkurrenten. Eine Begünstigung wäre deshalb als eine unbillige Wettbewerbsverzerrung anzusehen.[2] Eine entsprechende Bestimmung für das zivilpr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsschutz

Rz. 20 Lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ab, kann der von der ablehnenden Entscheidung Betroffene nach § 347 Abs. 1 AO Einspruch hiergegen einlegen, da es sich bei der Ablehnung der Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt handelt. Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ist Klage beim FG zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 EU-Beitreibungsgesetz

Rz. 11 Bis 31.12.2011 regelte das EG-BeitrG v. 3.5.2003[1] die Vollstreckung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie des Rates v. 15.3.1976[2] bzgl. Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das EU-Beitreibungsgesetz [3] ersetzt. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Eine Regelung analog zu § 255 AO fand sich bereits in § 202 Abs. 8 RAO, die allerdings weniger differenziert ausgestaltet war, sondern allgemein den Einsatz von Zwangsmitteln gegen Behörden für unzulässig erklärte.[1] Zu beachten ist, dass sich die Einschränkungen, die § 255 AO bei der Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

1 Grundlagen Rz. 1 § 258 AO entspricht der Regelung in § 333 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sieht § 765a ZPO eine ähnliche Bestimmung vor, die jedoch im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung nach § 258 AO in jedem Fall einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraussetzt und zudem sprachlich abweichend gefasst ist.[2] Diese Unterschiede zwischen beide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

1 Grundlagen Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 256 AO war § 327 Abs. 1 RAO.[1] Der Normzweck des § 256 AO ist es sicherzustellen, dass der Vollstreckungsschuldner im Vollstreckungsverfahren nach der AO nicht solche Einwendungen erheben darf, die sich gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt richten.[2] Dies ist die Folge der verfahrensrechtlichen Trennung zwischen dem Festse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 249 Vollstreckungsbehörden

1 Grundlagen Rz. 1 § 249 AO stellt eine der zentralen Grundnormen des Vollstreckungsrechts in der AO dar.[1] Weitere zentrale Bestimmungen des Vollstreckungsrechts sind § 251 AO und § 254 AO. Vorgängervorschrift der in § 249 AO getroffenen Regelungen war § 325 RAO, der jedoch nicht alle Bestimmungen, die in § 249 AO zusammengefasst sind, beinhaltete, sondern durch Beitreibung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

1 Grundlagen Rz. 1 § 254 AO stellt neben § 249 AO und § 251 AO eine der zentralen Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im steuerlichen Verfahrensrecht dar, da in dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiert werden, bei deren Vorliegen mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen fanden sich dabei während der Geltung der RAO auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 252 Vollstreckungsgläubiger

1 Grundlagen Rz. 1 § 252 AO, der zu Zeiten der Geltung der RAO keine direkte Entsprechung hatte, bestimmt, welche Körperschaft als Vollstreckungsgläubigerin im Vollstreckungsverfahren nach der AO zu sehen ist.[1] Eine entsprechende Regelung gibt es für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren nicht, ist aber auch nicht erforderlich, da sich der Sinn der Bestimmung allein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 253 Vollstreckungsschuldner

1 Allgemeines Rz. 1 Eine Definition des Vollstreckungsschuldners fand sich bereits in § 326 RAO.[1] Dort war derjenige als Vollstreckungsschuldner angeführt, der nach den Steuergesetzen zur Zahlung einer Schuld verpflichtet ist oder neben dem Schuldner persönlich in Anspruch genommen wird. Damit ist in der AO zwar eine andere sprachliche Formulierung erfolgt, doch ist der Beg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 250 Vollstreckungsersuchen

1 Grundlagen Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 250 AO, der die innerstaatliche Amtshilfe in Vollstreckungssachen betrifft, war von seinem wesentlichen Inhalt her § 331 RAO.[1] § 250 AO stellt einen Sonderfall der allgemeinen Verpflichtung zur Amtshilfe dar, die in § 111 AO ihren Niederschlag gefunden hat und sich aus Art. 35 GG herleitet.[2] Erforderlich ist § 250 AO deswegen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2 Unbilligkeit

Rz. 7 Die Vollstreckung muss darüber hinaus im Einzelfall unbillig sein.[1] Unbilligkeit ist gemäß der Definition des BFH zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann gegeben, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Innerstaatliche Amtshilfe

2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen Rz. 2 Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann.[1] Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen

3.1 Rechtsschutz vor Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen Rz. 3 Aus dem Grundprinzip der AO, dass Rechtsschutz nur gegen Maßnahmen der Verwaltung gegeben ist, folgt, dass es grundsätzlich einen Rechtsschutz nur dann geben kann, wenn bereits ein Verwaltungsakt durch die Behörde erlassen worden ist.[1] Demgemäß kann bei einer rein internen Maßnahme der Behörde grundsätzlich noch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Art. 27 OECD-MA und deutsche Abkommenspraxis

Rz. 14 Hinzuweisen ist schließlich auf Art. 27 OECD-MA. Dieser wurde 2003 neu in das Musterabkommen der OECD aufgenommen.[1] Auch die deutsche Verhandlungsgrundlage für das DBA v. 17.4.2013 sieht in Art. 26 eine Amtshilfe bei der Steuererhebung vor.[2] Sofern sich ein entsprechender Artikel in dem jeweiligen DBA findet, verpflichtet er die jeweils beiden Vertragsstaaten inne...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.3 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 115 Unter grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden Sachverhalte mit Auslandsbezug verstanden. Dabei werden sowohl Auslandsbezüge auf Ebene der verschmelzenden Rechtsträger, als auch auf der Ebene der Gesellschafter erfasst, mithin, wenn die Rechtsträger oder Gesellschafter die Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten haben oder Auslandsvermögen (z. B. Betriebsstätte...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter (z. B. die Anwachsung, Realteilung oder...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Anhang nach HGB / 5.1.1 Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 248 Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichti...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Zahlungen an Staatskasse im Zusammenhang mit Einstellung eines Strafverfahrens als Betriebsausgabe?

Vermögensabschöpfungen nach § 73 Abs. 1 StGB sind entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung dann als BA zu berücksichtigen, wenn der Rechtsgrund für die Abschöpfung in einer Vermögensmehrung liegt, die tatsächlich beim Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlegen hat. Stellt eine Geldzahlung an die Staatskasse im Zusammenh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Adressat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 6 Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat. Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Adressat bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 7 Der Verwaltungsakt muss an die Personenvereinigung gerichtet sein. Die Nennung der Gesellschafter erübrigt sich immer dann, wenn die Personenvereinigung unter einem Namen oder einer Bezeichnung eindeutig zu identifizieren ist. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – i. d. R. Steuerbescheid nebst Leistungsgebot – an einen Gesellschafter oder einen Bevollmächtigten genügt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 267 AO regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Personenvereinigungen, Zweckvermögen und sonstigen einer juristischen Person ähnlichen Gebilde nach der AO und zieht damit die notwendige Konsequenz aus der Steuerrechtsfähigkeit und Steuerpflicht dieses Adressatenkreises. Ein nicht rechtsfähiges Gebilde hat nach bürgerlichem Recht grds. kein Vermögen, in das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 267 AO regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen von Personenvereinigungen, Zweckvermögen und sonstigen einer juristischen Person ähnlichen Gebilde nach der AO und zieht damit die notwendige Konsequenz aus der Steuerrechtsfähigkeit und Steuerpflicht dieses Adressatenkreises. Ein nicht rechtsfähiges Gebilde hat nach bürgerlichem Recht grds. kein Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Steuerpflicht

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für nicht rechtsfähige Gebilde, die als solche steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist daher stets, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt als solches steuerpflichtig und somit Steuerschuldner sein kann. Insoweit ist zwischen der Steuerpflicht und der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Unabhängig von der lange zweifelhaften Rechtsfähigkeit einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Steuerpflichtige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Adressat des vollstreckbaren Verwaltungsakts

3.1 Adressat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen Rz. 6 Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat. Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Vollstreckung bei nachträglicher Rechtsfähigkeit

Rz. 9 Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde § 267 Abs. 2 AO zum Zwecke der Anpassung an die durch das MoPeG eingeführten Rechtsänderungen neu eingefügt. Der Absatz 2 bestimmt insbesondere die Zulässigkeit der Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 Abs. 2 BGB, wenn bereits ein vollstreckungsfähiger Verwalt...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 5.1.1 Kein ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in bestimmten Fällen

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe abgeschafft, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Diese Änderung trat am 1.1.2007 in Kraft. Die Umsätze solcher Zweckbetriebe unterliegen demnach seit 1.1.2007 dem allgemeinen Ste...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 6 Steuerrechtliche Folgen

Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben. Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirku...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 3 Steuerfreie Umsätze

Nur Umsätze, die steuerbar sind, können auch steuerpflichtig sein. Ein steuerbarer Umsatz ist immer dann steuerpflichtig, wenn es für den betreffenden Umsatz keine ausdrückliche Steuerbefreiung gibt. Für Vereine gibt es eine große Anzahl von Steuerbefreiungen. Die häufigsten Steuerbefreiungen sind: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.[1] Dies ist bei der Verä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschafter / 2.2 Mitunternehmerschaft

Eine Besonderheit betrifft die Ermittlung der Einkünfte einer Personengesellschaft. Es gelten zunächst die gleichen Regeln wie für ein Einzelunternehmen. Soweit die Personengesellschaft jedoch steuerlich als sog. Mitunternehmerschaft zu werten ist, gehören zum steuerlichen Gewinn auch die sog. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dazu rechnen insbesondere Vergü...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 5.1 Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft unterliegt nicht der Einkommensteuer. Vielmehr werden die von der Gesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommensteuer unterworfen. Die Ermittlung, Feststellung und Aufteilung erfolgt in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren (§§ 179,...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 8 Ermittlung der Einkünfte

Das Steuerrecht sieht für die Art der Einkünfte bzw. deren Ermittlung keine rechtsformspezifischen Besonderheiten vor. Damit gelten für eine GbR die Besteuerungsgrundsätze, die auch für alle anderen Personengesellschaften maßgebend sind. Auf die dort dargestellten Besteuerungsregeln wird verwiesen. Nachfolgend werden deshalb nur die Punkte aufgeführt, die explizit bei einer ...mehr