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Kindergeld / 20.4 Einschränkung für die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung

Vanessa Voit
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Der Familienkasse sind die in der Kindergeldakte enthaltenen Informationen über die Verhältnisse der Kinder des Berechtigten als bekannt zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse über längere Zeit von einer Prüfung der Dauer und der rechtlichen Bedeutung dieser Verhältnisse absieht.

Prüft die Familienkasse die rechtliche Bedeutung der ihr bekannten Verhältnisse erst mit erheblicher Verspätung (im Streitfall 4 Jahre), kann sie gegenüber dem Berechtigten für die Vergangenheit daraus keine nachteiligen Folgerungen mehr ziehen.[1]

Für eine Aufhebung oder Änderung zu Ungunsten des Kindergeldberechtigten gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben.

Danach ist eine Änderung ausgeschlossen, wenn die fraglichen Tatsachen der Finanzbehörde bei ordentlicher Erfüllung ihrer Sachaufklärungspflicht nicht unbemerkt geblieben wären. Wenn in dem von der Kindergeldberechtigten ausgefüllten Antragsvordruck weder nach eigenen Unterhaltszahlungen oder nach solchen des Kindesvaters gefragt worden ist, kann der Kindergeldberechtigten mangels Einschätzung der rechtlichen Relevanz nicht zugemutet werden, hierzu unaufgefordert Angaben zu machen.[2]

Eine nachträgliche Rückforderung von Kindergeld ist zudem unzulässig, wenn der Familienkasse alle Informationen ordnungsgemäß und rechtzeitig übermittelt wurden, diese aber ihrer Ermittlungspflicht nach § 88 AO nicht nachkommen ist und infolgedessen eine (mangels materiellem Anspruch) fehlerhafte Kindergeldzahlung erfolgte. Ein rückwirkender Aufhebungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist aufgrund des eigenen Fehlverhaltens der Familienkasse und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Fall rechtswidrig. Der Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO ist ebenso unwirksam. In diesem Zusammenhang prüft nun a...

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