Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.6 Verfahren

Rz. 12 Die Erweiterung der Haftung nach § 278 Abs. 2 AO tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines besonderen Verwaltungsakts bedürfte.[1] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesamtschuldners hindert daher nicht die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO hinsichtlich des anderen, nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen Gesamtschuldners.[2] Der Erlass ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Vollstreckungsmaßnahmen, die das FA unter Missachtung der Vollstreckungsbeschränkung trifft, sind rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der betroffene Gesamtschuldner muss daher gegen die entsprechenden Maßnahmen Einspruch einlegen und erforderlichenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] stellen. Der Einspruch ist auch gegeben, wenn das FA nach Unanfechtbark...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 38 AO gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig davon, ob sie dem Steuergläubiger oder dem Stpfl. zustehen. Nach § 37 Abs. 1 AO sind dies der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung [1], der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurch erschwert oder verei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Zeitpunkt der Antragstellung

Rz. 6 Da die Aufteilung auf eine Beschränkung der Vollstreckung gerichtet ist, lässt das Gesetz die Antragstellung nur zu, wenn und solange eine Vollstreckung möglich ist.[1] § 269 Abs. 2 S. 1 AO legt fest, dass der Antrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden kann. § 269 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, ab wann die Antragstellung nicht mehr möglich ist. 3.1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Einkommensteuer

Rz. 25 Nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die ESt, soweit im EStG nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. des Kalenderjahres.[1] Das gilt auch bei Wegfall der ESt-Pflicht während des Kalenderjahres[2], z. B. durch den Tod des Stpfl.[3] Abweichende Regelungen gelten für die verschiedenen Erhebungsformen der ESt. Vorauszahlungen entstehen nach § 37 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist. § 279 Abs. 2 S. 1 AO regelt den notwendigen Inhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 277 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. Auf Streitigkeiten über die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO findet die Vorschrift keine Anwendung. Ist der Aufteilungsbescheid selbst unanfechtbar, gebietet die Vorschrift keine Vollstreckungsbeschränkung für den Zeitraum bis zur unanfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Gemeinschaftlich vorgeschlagener Maßstab

Rz. 4 Die Gesamtschuldner können gemeinsam einen Aufteilungsmaßstab vorschlagen, der von demjenigen der §§ 270–273 AO abweicht. Dabei ist jeder denkbare Vorschlag möglich. So kann z. B. im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung anstelle des besonderen Aufteilungsmaßstabs des § 273 Abs. 1 AO die Aufteilung nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO vorgeschlagen und z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in welchem Umfang die einzel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 278 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 278 Beschränkung der Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 38 AO trifft eine allgemeine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Dies ist der Fall, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Welche Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 38 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 269 Antrag

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags. 1.2 Anwendungsbereich Rz. 2 § 269 AO gilt sowohl f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 279 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 269 AO gilt sowohl für Anträge auf Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für solche auf Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 277 Vollstreckung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 280 Änderung des Aufteilungsbescheides

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus. 1.2 Anwendungsbereich Rz. 2 § 280 AO gilt f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist. § 279 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Einbeziehung von Steuerabzugsbeträgen und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen (Abs. 3)

Rz. 8 Steuerabzugsbeträge (LSt, KapESt) und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind nach § 276 Abs. 3 AO in die Aufteilung einzubeziehen. Für die getrennte Festsetzung ist dabei allein der formale Akt maßgebend. Sie ist z. B. dann gegeben, wenn die Festsetzung der Vorauszahlungen im Zusammenhang mit einer Einzelveranlagung eines der beiden zusammenveranlagten Ehegatten er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1.5 Ausübung von Wahl- und Gestaltungsrechten

Rz. 14 Die Steuergesetze räumen den Stpfl. Wahl- und Gestaltungsrechte unterschiedlicher Art ein, die sich auf die Rechtsfolgen aus dem verwirklichten Tatbestand auswirken und diese damit rückwirkend beeinflussen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Wahl- oder sonstige Gestaltungsrecht im Entstehungszeitpunkt des Steueranspruc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.3 Zeitpunkt der Zuwendung und zeitliche Grenze der Inanspruchnahme

Rz. 9 Die Zuwendungen müssen in oder nach dem Veranlagungszeitraum vorgenommen worden sein, für den noch Steuerrückstände bestehen. Früher erfolgte Zuwendungen begründen keine Vollstreckungserweiterung. Wird eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgezahlt, stellt nicht schon die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1.3 Grundsätzliche Unabänderbarkeit

Rz. 11 Der durch Tatbestandsverwirklichung entstandene Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann grundsätzlich nicht rückwirkend abgeändert werden. Zwar können die Stpfl. ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen auch mit steuerlicher Wirkung frei gestalten. Dies gilt allerdings nur für die Gegenwart und Zukunft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Abs. 6 S. 2 regelt eine besondere Form des Erstattungsanspruchs und ist damit lex specialis im Verhältnis zu § 37 Abs. 2 AO. Soweit sich bei der Aufteilung von Vorauszahlungen eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ergibt, tritt Abs. 6 S. 2 hinter § 270 Abs. 1 S. 6 AO als lex specialis zurück.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Inhalt des Aufteilungsbescheids (Abs. 2)

3.1 Notwendiger Mindest-Inhalt (Abs. 2 S. 1) Rz. 9 Nach § 279 Abs. 2 S. 1 AO hat der Aufteilungsbescheid die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten. Ohne diese Angaben ist der Aufteilungsbescheid wegen des Fehlens der wesentlichen Voraussetzung gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig.[1] Darüber hinaus schreibt § 279 Abs. 2 S. 1 AO die Erteilung e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Einzelne Ansprüche

2.3.1 Haftungsanspruch Rz. 21 Der Haftungsanspruch entsteht mit der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Obwohl die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde liegt, ist die Entstehung der Haftungsschuld davon unabhängig. Der Haftungsbescheid wirkt daher ebenso wie ein Steuerbescheid nicht k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7 Anrechnung gezahlter Beträge (Abs. 6)

7.1 Anzurechnende Beträge (Satz 1) 7.1.1 Nach dem Aufteilungsstichtag geleistete Zahlungen Rz. 14 Für Zahlungen vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ist es – abgesehen von den Fällen des § 276 Abs. 3 AO – bedeutungslos, von wem oder auf wessen Rechnung sie geleistet wurden.[1] Deshalb hat ein Gesamtschuldner, der vor dem maßgebenden Zeitpunkt Zahlungen auf die Gesa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 277 AO bestimmt, dass bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Beschränkung der Vollstreckung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Damit soll vermieden werden, dass vollstreckungsrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor endgültig feststeht, in w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist. § 279 Abs. 2 S. 1 AO rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 274 AO ermöglicht die Aufteilung der rückständigen Steuer nach einem besonderen Aufteilungsmaßstab. S. 1 bestimmt, dass die Aufteilung abweichend von den §§ 270–273 AO nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab erfolgen kann, wenn die Tilgung sichergestellt ist. S. 2 regelt die Form, in der der gemeinschaftlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags. 1.2 Anwendungsbereich Rz. 2 § 269 AO gilt sowohl für Anträge au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Adressat und Form des Antrags (Abs. 1)

2.1 Adressat des Antrags Rz. 4 Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen. Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Änderung des Aufteilungsbescheids (Abs. 1)

2.1 Einleitungssatz des Abs. 1 Rz. 4 Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus. 1.2 Anwendungsbereich Rz. 2 § 280 AO gilt für die Änderu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 38 AO trifft eine allgemeine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen. Dies ist der Fall, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Welche Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 38 AO, sondern aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2a Zum Teil enthalten die Einzelsteuergesetze Sondervorschriften, die die Regelung des § 38 AO wiederholen, konkretisieren, modifizieren oder ergänzen (s. Rz. 25-34). Besonderheiten gelten für die Vorauszahlungen auf bewertungsunabhängige Jahressteuern (s. Rz. 19) und für steuerliche Nebenleistungen (s. Rz. 23f.), deren Festsetzung in das Ermessen der Finanzbehörde geste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7.1.2 Steuerabzugsbeträge, getrennt festgesetzte Vorauszahlungen

Rz. 15 Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen (vgl. dazu Rz. 8-10), die vor der Stellung des Aufteilungsantrags entrichtet worden sind, werden nach § 276 Abs. 6 S. 1 AO angerechnet. Das Gesetz hat sie wegen des Zwangs zur Entrichtung, der nur gegenüber einem der Gesamtschuldner ausgeübt worden ist, den Zahlungen nach dem Aufteilungszeitpunkt gleichgest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 276 AO regelt, welche Beträge Gegenstand der Aufteilung sind. Die Abs. 1 und 2 legen den für die Bestimmung der aufzuteilenden Steuer maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser hängt davon ab, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung gestellt wird. Im ersten Fall ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer[1], im zwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7.2 Erstattungsanspruch bei Überzahlung (Satz 2)

Rz. 16 Ist der gezahlte Betrag höher als der auf den Zahlenden entfallende Aufteilungsbetrag, so ist der überschießende Betrag nach § 276 Abs. 6 S. 2 AO unabhängig davon zu erstatten, ob die Anteile der anderen Gesamtschuldner bei diesen beigetrieben werden können.[1] Da die Aufteilung die Tilgungswirkung der über den Aufteilungsbetrag hinaus geleisteten Zahlungen rückwirken...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 278 AO regelt die Wirkungen der Aufteilung auf die Vollstreckung. Abs. 1 enthält die grundsätzliche Beschränkung der Vollstreckung gegen den einzelnen Gesamtschuldner auf den Teil der Gesamtschuld, der nach der Aufteilung auf ihn entfällt. Abs. 2 S. 1 sieht eine Erweiterung der Inanspruchnahme für den Fall unentgeltlicher Zuwendungen von einem Gesamtschuldner auf den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2 Änderung wegen unrichtiger Angaben (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 6 § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO lässt die Änderung des Aufteilungsbescheids unter der doppelten Voraussetzung zu, dass nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht mehr beigetrieben werden konnte. 2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben Rz. 7 Unter Angaben sind Mitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7.1.1 Nach dem Aufteilungsstichtag geleistete Zahlungen

Rz. 14 Für Zahlungen vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ist es – abgesehen von den Fällen des § 276 Abs. 3 AO – bedeutungslos, von wem oder auf wessen Rechnung sie geleistet wurden.[1] Deshalb hat ein Gesamtschuldner, der vor dem maßgebenden Zeitpunkt Zahlungen auf die Gesamtschuld geleistet hat, die den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, insow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1.2 Bedingungen

Rz. 7 Rechtsgeschäfte, die einen Steuertatbestand verwirklichen, können von einer Bedingung, d. h. einem zukünftigen ungewissen Ereignis, abhängig gemacht werden. Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein.[1] Bei einer auflösenden Bedingung endigt die Wirkung des Rechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung nach einem gemeinschaftlichen Vorschlag (S. 1)

2.1 Gemeinschaftlich vorgeschlagener Maßstab Rz. 4 Die Gesamtschuldner können gemeinsam einen Aufteilungsmaßstab vorschlagen, der von demjenigen der §§ 270–273 AO abweicht. Dabei ist jeder denkbare Vorschlag möglich. So kann z. B. im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung anstelle des besonderen Aufteilungsmaßstabs des § 273 Abs. 1 AO die Aufteilung nach dem allgemeinen Ma...mehr