Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 522
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4, 5 KStG geregelten Durchführungsfiktion ist nach Buchst c des S 4, dass ein von der Fin-Verw (richtig müsste es "von dem zuständigen FA" heißen, s Jesse, FR 2013, 681, 685) beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der OG und des OT korrigiert und das Ergebnis entspr abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der H-Bil zu korrigieren ist. Es ist auch eine Korrektur in lfd Rechnung möglich (s Schr des BMF v 29.05.2013, GmbHR 2013, 728). Zur Beurteilung, ob eine Korrekturpflicht in lfd Rechnung oder die Verpflichtung zur Rückwärtsberichtigung der H-Bil besteht, akzeptiert die Fin-Verw die Heranziehung der Kriterien in IDW RS HFA 16 (s OFD Ffm, Vfg v 30.05.2016, DStR 2016, 1375).
Im Ergebnis hält § 14 KStG daran fest, dass die stliche Anerkennung der Organschaft die Vollabführung des Gewinns der OG erfordert, vorausgesetzt jedoch, dass es sich um einen Fehler handelt, der die Korrektur der H-Bil erforderlich macht (s Tz 528).
Tz. 523
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der Fehler muss von der Fin-Verw beanstandet worden sein, was eine nach außen hin erkennbare abschließende schriftliche Willensbildung der Fin-Verw voraussetzt (s OFD Ffm, Vfg v 30.05.2016, DStR 2016, 1375). Das vorherige Erkennen des Fehlers durch das Unternehmen selbst führt zumindest aus dem Blickwinkel des § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4, 5 KStG noch nicht zu einem Berichtigungszwang; es besteht auch keine Anzeigepflicht nach § 153 AO (s Schneider/Sommer, GmbHR 2013, 22, 27 und s Rödder, Ubg 2012, 717, 721). Wohl aber kann das Unternehmen freiwillig die fehlerhaften Bil-Ansätze bereits im Vorfeld de...