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Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen / 7.2 Elektronische Datenübermittlung

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Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, wenn er der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zustimmt und hierfür seine Identifikationsnummer mitteilt.[1]

Anlageinstitut holt sich Zustimmung des Anlegers ein

Der Anleger muss gegenüber dem Anlageinstitut die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres, das auf das Jahr der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen folgt, erteilen.[2]

 
Wichtig

Übergangsregelung für Altverträge

Für Verträge, die vor dem 25.5.2018 abgeschlossen wurden (Altverträge), wurde eine gesetzliche Übermittlungspflicht geschaffen, wonach eine Datenübermittlung an die Finanzbehörden nur dann nicht erfolgen darf, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung schriftlich widersprochen hat.[3] Vor dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) am 25.5.2018 galt eine Einwilligung in die Datenübermittlung als erteilt, wenn der Anleger nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Informationsschreibens der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Übergangsregelung lässt die Datenübermittlung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person weiterhin zu und stellt somit sicher, dass bei Altverträgen kein massenhaftes, nachträgliches Einholen von Einwilligungen erforderlich ist. Die Regelung steht im Einklang mit der EU-DSGVO.[4] Bei Verträgen, die ab dem 25.5.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), darf eine Datenübermittlung an die Finanzbehörde dagegen nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zugestimmt hat.[5]

Frist der Datenübermittlung

Das Anlageinstitut ist verpflichtet, dem Finanzamt jeweils bis zum 28.2. des auf das Zulagenjahr folgenden Kalenderjahres die Vermögensbildungsbes...

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