Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Betriebsprüfung / 7.1 Mitwirkungspflichten

Der Prüfer hat die Betriebsprüfung zugunsten und zuungunsten des Geprüften durchzuführen. Damit der Betriebsprüfer seiner Tätigkeit nachgehen kann, muss der Geprüfte ihm einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung stellen (§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Es muss sich dabei um einen beheizbaren Raum mit einem eingerichteten Arbeitsplatz handeln, der sich nicht in einem abgelegenen...mehr

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Betriebsprüfung / 1.4 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Komplizierter ist die Prüfungssituation bei Personengesellschaften. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Wird eine Personenhandelsgesellschaft – insbesondere eine OHG oder KG – geprüft, ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft als Prüfungssubjekt zu richten. Das Finanzamt stützt die Prüfungsanordnung regelmäßig auf § 193 Abs. 1 AO. Die Betriebsprüfung umfasst die Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung / 4 Prüfungsanordnung

Im Gegensatz zum Steuerfahnder steht der Betriebsprüfer nicht unangemeldet vor der Tür. Vielmehr wird sein Kommen durch eine Prüfungsanordnung angekündigt; mit dieser erhält der zu Prüfende im Regelfall ein Informationsblatt[1], aus dem sich die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung ergeben. Die Prüfungsanordnung muss dem Steuerpflichtigen mindes...mehr

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Betriebsprüfung / 3 Umfang der Betriebsprüfung

Beim Umfang der Betriebsprüfung ist zwischen dem sachlichen und dem zeitlichen Umfang zu unterscheiden. Der sachliche Umfang lässt sich allgemein aus § 194 Abs. 1 AO ableiten. Danach dient die Betriebsprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. § 4 Abs. 1 BpO überlässt den Umfang der Prüfung dem Ermessen der Finanzverwaltung, die dementsprechen...mehr

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Betriebsprüfung / 7.2 Bedeutung der Schlussbesprechung

Unter der Voraussetzung, dass die Betriebsprüfung zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt und der Steuerpflichtige nicht darauf verzichtet, ist nach § 201 Abs. 1 AO über das Ergebnis der Prüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten. Dies gilt nicht im Fall einer abgekürzten Betriebsprüfung (§ 203 Abs. 2 AO). Die Schlussbesprechung kann in Form eines persönlichen Ges...mehr

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Betriebsprüfung / Zusammenfassung

Begriff Rund 10,9 Mrd. EUR an Mehrsteuern haben 12.359 Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern im Jahr 2024 eingebracht. Dabei wird alljährlich nur ein Bruchteil der mehr als 8,8 Mio. registrierten Betriebe – in 2024 waren es 140.764 Unternehmen – von Prüfern "heimgesucht".[1] Nicht nur Betriebe müssen sich auf Prüfungen einrichten, auch Privatpersonen drohen "zeitnahe Betri...mehr

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Betriebsprüfung / 1.1 Grundlagen

Unter einer Betriebs- oder Außenprüfung[1] ist eine Prüfung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen, die das Finanzamt nicht in der Behörde, sondern vor Ort beim Steuerpflichtigen durchführt. Zuständig für die Betriebsprüfung ist normalerweise das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 AO). Um "Reibungen" zu vermeiden, kann aber auch ein and...mehr

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Betriebsprüfung / 6 Zeitpunkt der Betriebsprüfung

Der Beginn der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgelegt. Der Beginn kann auch mündlich mitgeteilt werden, allerdings erst nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Erscheint der Betriebsprüfer, muss er sich ausweisen und das Datum sowie die Uhrzeit des Prüfungsbeginns dokumentieren (§ 198 AO). Dies ist wichtig, wei...mehr

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Betriebsprüfung / 1.3 Besonderheiten bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern

Die Anordnung einer Betriebsprüfung bei Ehegatten bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Sollen zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner geprüft werden, muss gegen jeden eine Prüfungsanordnung erlassen werden, allerdings können diese in einer Verfügung zusammengefasst werden.[1] Wird nur eine Verfügung erlassen, muss jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner daraus er...mehr

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Betriebsprüfung / 7.3 Was enthält der Prüfungsbericht?

Über das Ergebnis einer Betriebsprüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, in dem die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung festgehalten werden (§ 202 Abs. 1 AO). Mit der Übersendung des Prüfungsberichts an den Geprüften gilt die Betriebsprüfung als abgeschlossen.[1] Löst sie keine Änderung der Best...mehr

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Betriebsprüfung / 8 Verbindliche Zusage

Bei der Schlussbesprechung wird häufig versucht, eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen über strittige Sachverhalte zu erzielen, um ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Betrifft ein solcher "Deal" einen in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft, z. B. ein Dauerschuldverhältnis, dann ist er für alle Beteilig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Praktische Anwendung und verfassungsrechtliche Problemstellungen

Rz. 2 Seitens der Rechtsliteratur wird vielfach eingewendet, dass § 31b AO zu unbestimmt erscheine[1] und seine Anwendung durch hierfür nicht geschulte Finanzbeamte im Massenvollzug der Steuergesetze wenig praktikabel sei.[2] Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überforderten angesichts der knappen Zeitfenster für die eigentlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.1 Offenbarungsbefugnis

Rz. 25 § 31b AO sieht lediglich die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31b Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 1) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 18 § 31b AO steht in der Reihe der Öffnungsnormen zum Steuergeheimnis nach §§ 31 und 31a AO.[1] Diese Öffnungsnormen wurden in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.[2] Damit hat der Gesetzgeber für – für sich gesehen i. d. R. wichtige und sinnvolle – außersteuerliche Zwecke immer größere Eingriffe in den Schutzbereich des § 30 AO geschaffen und so den Gehalt dieses f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7.2 Datenweitergabe durch die Koordinierenden Stellen (Abs. 3a S. 3)

Rz. 107 S. 3 des Abs. 3a enthält die Öffnung des weitergeleiteten Steuergeheimnisses[1] für die Koordinierenden Stellen der Länder, um diesen die Weitergabe der Daten an die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 9 GwG zu ermöglichen.[2] Diese benötigen diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem GwG und nur zu diesem Zweck darf auch die Weiterleitung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6 Anwendungsfälle

Rz. 43 Anwendungsfälle der Mitteilungsbefugnisse nach § 31b AO ergeben sich aus aufsichtsrelevanten Sachverhalten, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Maßnahmen der zuständigen Stelle geboten sind.[1] Ein Mitteilungsfall wird meist nicht wegen eigener Angaben des Stpfl.[2] sondern aufgrund von Erkenntnissen der Außenprüfung, einer Steuerfahndungsprüfung oder einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.3 Betroffene Person

Rz. 29 Nach § 31b Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis nur für die Daten der betroffenen Person. Wie in den Fällen des § 31a AO ist der Begriff identisch mit dem Begriff der "betroffenen Person" in § 30 AO. Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Offenbarung in den Fällen des § 31b AO erfolgt, sondern auch jeder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.3 Maßnahmen gegen Verpflichtete (Abs. 1 Nr. 3 und 4)

Rz. 50 Die Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 AO erstreckt sich auf Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 GwG (Dienstleister für Gesellschaften, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen[1], gewerbliche Händler usw.) eine Ordnungswidrigkeit i. S. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Geschützte Daten

Rz. 27 Die Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO "geschützte Daten" der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung[1] des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in den legal definierten Begriff "geschützte Daten" mit Wirkung vom 25.5.2018 hat der Gesetzgeber die Öffnungsbefugnis entgegen seinen Ausführungen in der Geset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.8 Zweckbestimmung der offenbarten Daten

Rz. 63 Soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche in den notwendig relevanten Fällen (Rz. 4ff., 24, 59) oder wegen Terrorismusfinanzierung dient, ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten der betroffenen Person zulässig. Die Erkenntnisse unterliegen der Auswertung für die Strafverfolgung wegen der Terrorismusfinanzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1)

Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl. Rz. 64). Abs. 2 bezieht sich dazu auf Meldungen an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7 Geldwäscherelevante Datenübermittlung an und durch Koordinierende Stellen (Abs. 3a)

Rz. 100 Mit der Ergänzung der Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b AO um einen in die Öffnungsnorm neu eingefügten Abs. 3a durch das Jahressteuergesetz 2024[1] wurde für die Finanzbehörden die Datenweitergabeberechtigung und -verpflichtung an die Koordinierenden Stellen der Länder nach § 50c GwG geschaffen, um diesen die Wahrnehmung ihrer koordinieren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Durchführung eines Strafverfahrens (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 44 Das Offenbaren ist zulässig und geboten, soweit dies der Initiierung oder Förderung des Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient.[1] Dem Verfahren "dienen" ist dabei weniger als ein "erforderlich" sein, wie in § 31a Abs. 1 AO.[2] Gleichzeitig ist ein dem Verfahren "dienen" aber mehr als ein vager Verdacht.[3] Die Mitteilung kann der Durchfüh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG (Abs. 2a)

Rz. 79 § 31b Abs. 2a AO regelt die Datenübermittlungspflicht an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 GwG. Voraussetzung ist, dass die Weitergabe der Daten der Aufgabenstellung der FIU nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG dient und zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2a AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Mitteilungspflicht bei Verstößen Verpflichteter (Abs. 3)

Rz. 95 Die Mitteilungspflichten nach § 31b Abs. 3 AO orientieren sich inhaltlich an den in § 31b in Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO genannten Tatbeständen (Rz. 50) gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden. An die Stelle der in Abs. 1 geregelten Offenbarungsbefugnis tritt nach Abs. 3 eine Mitteilungspflicht. Dieser haben die Finanzbehörden unverzüglich nachzukommen. Rz. 96 Der konk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 15 § 31b AO erteilt die Offenbarungsbefugnis und begründet Meldepflichten für nach § 30 AO durch das Steuergeheimnis geschützte Daten der betroffenen Person, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche[1] oder Terrorismusfinanzierung bzw. der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung derartiger Taten dienen. Dabei erstreckt sich die Öffnungsbefugnis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Elektronische Datenübermittlung als Regelfall (Abs. 2 S. 2)

Rz. 74 Da die Meldung unverzüglich zu erfolgen hat – also nach allgemeiner Definition des Begriffs und in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern[1] – hat der Gesetzgeber in S. 2 die elektronische Datenübermittlung als Informationsweg festgelegt. Dafür ist ein sicheres Verfahren zu verwenden. Es ist Aufgabe der FIU, den Meldepflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.7 Umfang der Mitteilung

Rz. 59 Die Mitteilungspflicht ist nicht betragsabhängig. Jede Tatsache, aus der sich geldwäscherelevantes Verhalten oder Indizien für eine Terrorismusfinanzierung ableiten lassen, ist im Grundsatz unabhängig von z. B. der Höhe einer Transaktion oder Intensität einer Geschäftsbeziehung zu melden.[1] Allerdings würde dies wegen der Neufassung des § 261 StGB bedeuten, dass eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Automatisierte Datenübermittlung an die FIU nach Maßgabe des § 31 Abs. 5a GwG (Abs. 2b)

Rz. 88 Auch die Meldepflicht nach § 31b Abs. 2b AO bezieht sich auf die Öffnung des Steuergeheimnisses durch §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31b Abs. 1 Nr. 5 AO i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GwG. Der Zitierfehler[1] in § 31b Abs. 2b S. 1 AO ist insoweit unbeachtlich, da er "historisch begründet" ist, § 28 Abs. 1 S. 2 GwG keine weitere Unterteilung enthält und das Zitat des § 31b Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Melderegeln (Abs. 2 S. 4)

Rz. 76 Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 GwG nach § 31b Abs. 2 S. 4 AO schreibt die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Übermittlung der Meldungen der Finanzbehörden vor, soweit diese noch auf dem Postweg erfolgen. In der Übergangszeit bis zur Anwendung der elektronischen Meldung hat sich gezeigt, dass für die elektronisch oder manuell zu erstellenden Meldunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.4 Datenanalysen der FIU (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 53 Die Offenbarungsberechtigung der Finanzbehörden nach § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO folgt der Neuausrichtung der FIU[1] und ergänzt die "vorherigen" Öffnungstatbestände. Zur Unterstützung der dort durchzuführenden Datenzusammenführungen und -analysen nach § 28 Abs. 1 GwG sind die Finanzbehörden damit berechtigt und ggf. verpflichtet, geschützte Daten aus den Besteuerungsverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 8 Verbot der Information an die betroffenen Personen (Abs. 4 i. V. m. § 47 Abs. 3 GwG)

Rz. 109 § 31b Abs. 4 AO stellt mit seinem Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 3 GwG sicher, dass auch bei Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 31b AO oder bei Erkenntnissen aus einem Auskunftsersuchen der FIU über abgegebene Meldungen von Verpflichteten nach § 43 Abs. 1 GwG eine Weitergabe dieser Informationen an die betroffenen Personen ohne Einverständn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

1 Allgemeines 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.4 Zuständige Stelle

Rz. 30 Die jeweils zuständige Stelle richtet sich nach dem Meldegrund. Dabei ergibt sich diese aus der Einzelregelung in § 31b AO i. V. m. den jeweils einschlägigen Bezugsregelungen. Die Meldungen nach § 31b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, sowie nach Abs. 2, 2a und 2b AO richten sich an die FIU. Zu den Tatbeständen nach § 31b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 AO ergeben sich die zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 7.1 Datenübermittlung an Koordinierende Stellen der Länder (Abs. 3a S. 1, 2)

Rz. 102 § 31a Abs. 3a S. 1 AO enthält die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Übermittlung von Name und Anschrift der Stpfl. i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13, 14 oder 16 GwG an die jeweils zuständige Koordinierende Stelle eines Landes nach § 50c GwG auf deren Ersuchen. Eine wirksame Anwendung dieser Regelung wird erst erfolgen können, wenn die erforderliche Norm § 50c GwG vom Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.2 Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 47 Der Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung greift auch außerhalb von (möglichen) Strafverfahren. Zur Informationsübermittlung genügt schon der Zweck der präventiven Abwehr der Tatbestandsverwirklichung.[1] Bestehen nach den Erkenntnissen der Finanzbehörde objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäschestraftat von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.2 Terrorismusfinanzierung (Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 2. Alt.)

Rz. 40 Die Terrorismusfinanzierung stellt eine wichtige Lebensader für den Terrorismus dar, weshalb die abstrakte Gefährlichkeit, Strafwürdigkeit und Bekämpfungsnotwendigkeit dieser maßgebenden Art der Unterstützung des Terrorismus in der internationalen Gemeinschaft zivilisierter Staaten nicht infrage gestellt werden dürfte.[1] Was unter Terrorismusfinanzierung im Einzelnen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Zulässigkeit der Offenbarung (Abs. 1)

Rz. 24 § 31b Abs. 1 AO normiert die Berechtigung der Finanzbehörden aufgrund eigenen Ermessens oder auf Ersuchen, die dem Steuergeheimnis unterliegenden geschützten Daten von betroffenen Personen an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit ein nach Nr. 1 bis 5 festgelegter, legitimer Übermittlungszweck vorliegt. Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus davon a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.)

Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 Abs. 1 GwG knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an. Abs. 1 dieser Strafnorm droht demjenigen eine Freiheitsstrafe an, der einen aus einer beliebigen Vortat herrührenden Gegenstand (z. B. Bargeld, Forderung) verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.5 Verfolgte Zwecke

Rz. 34 Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken zur Verfolgung, Verhinderung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sind durch diese begrenzt, wie sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ersehen lässt.[1] 2.5.1 Geldwäsche (Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 2 1. Alt.) Rz. 35 § 31b Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO i. V. m. § 1 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Täterbezogene Pflicht zur Mitteilung (Abs. 2)

3.1 Mitteilungspflicht gegenüber der FIU (Abs. 2 S. 1) Rz. 67 Abs. 1 der Vorschrift erklärt die Offenbarung von geschützten Daten der betroffenen Person in den in Nr. 1 und 2 aufgeführten Fallgruppen für zulässig, Abs. 2 statuiert die entsprechenden Pflichten. Die Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des § 31b AO dienen speziellen Schutzzwecken und sind dadurch begrenzt (vgl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3 Mitteilung auf dem Postweg (Abs. 2 S. 3)

Rz. 75 Die Mitteilung auf dem Postweg ist nur ausnahmsweise bei Störung des elektronischen Mitteilungswegs zulässig. Dafür ist nicht die Sicherheit der Daten, sondern die Unverzüglichkeit der Übermittlung, wie auch der Weiterverarbeitung der Daten maßgeblich.mehr

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Signing-Closing-Theorie in ... / V. Anwendung des § 16 Abs. 4a GrEStG

Nach den obenstehenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob der § 16 Abs. 4a GrEStG überhaupt über einen Anwendungsbereich verfügt. Eine Verneinung dieser Frage wäre insofern problematisch, als eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, nach Auffassung des BFH der gesetzlichen Systematik widerspräche, vom Gesetzgeber nicht gewollt...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Anwendung des ermäßigten USt-Satzes bei einem gemeinnützigen Integrationsprojekt i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX a.F.

Streitig ist im Rahmen einer Konkurrentenklage, ob eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) auf ihre Umsätze (aus dem Betrieb einer Wäscherei) zu Unrecht den ermäßigten Umsatzsteuersatz angewandt hat. Das FG entschied: Umsätze, die eine gGmbH zur Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO) im Rahmen eines Zweckbetriebs in Gestalt eines Integrationsprojekts...mehr

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Signing-Closing-Theorie in ... / bb) Auslegung nach dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte

Will man die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auslegen, so ist zu beachten, dass die Worte "soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a nicht in Betracht kommt" mit dem JStG 1997 in den § 1 Abs. 3 GrEStG eingefügt wurden.[21] Die parallele Einfügung i.R.d. Schaffung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist Teil der Entstehungsgeschichte der Norm und kann Aufschluss über den insoweit verfolgt...mehr

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Signing-Closing-Theorie in ... / b) Einführung von § 16 Abs. 4a und Abs. 5 S. 2 GrEStG durch das JStG 2022

Wie zuvor ausgeführt, ergibt sich aus der Begründung zum JStG 2022, dass die Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG dazu dienen sollte, einer doppelten Belastung mit GrESt im Zeitpunkt des Signings und Closings entgegenzutreten.[31] Das FG Baden-Württemberg folgert hieraus, der neuere Gesetzgeber habe i.R.d. JStG 2022 jedenfalls für die Zukunft klargestellt, dass bei einem zeitli...mehr

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Carve-Out-Transaktionen im ... / 4. Haftungs-Freistellungen

Der Käufer wird regelmäßig sicherstellen wollen, dass ihn keine Haftung für den verbleibenden Unternehmensteil sowie für Altverbindlichkeiten trifft. Wenn auch eine gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt dies im Innenverhältnis durch Freistellungsvereinbarungen – also die Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer von im Einzelnen spezifizierten Themen frei...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Formwirksamkeit eines Einspruchs

Für die elektronische Einspruchseinlegung ergänzt § 87a AO die Regelung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO und setzt voraus, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Zugangseröffnung – und damit die Bereitschaft, elektronische Mitteilungen entgegenzunehmen – kann ausdrücklich, konkludent, generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen. Aus der technisch bedingten Adres...mehr