Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der rückständigen Steuer (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG ergeben würden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Besteuerungsgrundlagen (zu versteuerndes Einkommen, Vermögen) hätte bei der – durch einen progressiven Tarifverlauf gekennzeichneten – ESt den Ehegatten mit dem niedriger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den jeder der Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Erstmalige Aufteilung nach Veranlagung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass erst nach Durchführung der Veranlagung über einen davor gestellten Aufteilungsantrag entschieden wird. Da der endgültige Aufteilungsmaßstab in diesem Fall bereits feststeht, kommt die Anwendung des vorläufigen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 S. 1 nicht mehr in Betracht. Die Aufteilung der Vorauszahlungen hat vielmehr von vornherein nach de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 268 Grundsatz

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktive...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Berichtigung in der Zuordnung (Nr. 2)

Rz. 5 Nr. 2 durchbricht die sich aus Nr. 1 ergebende Maßgeblichkeit der Vorschriften des BewG für den Fall, dass Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners bei der Zusammenveranlagung als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind. Dies ist möglich, weil die Zurechnung mehrere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktiven Einzelsteuerbeträge die tatsächlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 6 Die Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenveranlagung mehrerer Personen erfolgt, die zu einer nach § 268 AO aufteilbaren Gesamtschuld führt, richten sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden Ehegatten und ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktiven Einzelsteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der Vorauszahlungen vor Veranlagung (Abs. 1)

2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1) Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung des § 273 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilungsmaßstab

Rz. 5 Der rückständige Nachforderungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, das sich bei einem Vergleich von zwei fiktiven Einzelveranlagungen für jeden Gesamtschuldner ergibt. Zunächst sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Zahlen aus der früheren Steuerfestsetzung durchzuführen. Danach sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Besteuerungsgrundlagen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nachdem das BVerfG die Besteuerung des einheitswertgebundenen Grundbesitzes und des zu Gegenwartswerten erfassten Vermögens zu demselben Steuersatz mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat[1] und der Gesetzgeber der Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu treffen, nicht nachgekommen ist, kann die VSt für spätere Zeiträume nicht mehr fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung von Nachforderungen nach sonst voll erbrachter Zahlung (Abs. 1)

2.1 Steuernachforderung Rz. 4 Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein. Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2 Erforderlichkeit der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, insbesondere keine Mitwirkung nach § 5 Abs. 3 S. 2 FGO

Rz. 10 Die ehrenamtlichen Richter [1] wirken grundsätzlich bei allen Urteilen mit, wobei es unerheblich ist, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung[2] entschieden wird. Nur wenn der Einzelrichter i. S . von § 5 Abs. 3 S. 1 FGO entscheidet, sind die ehrenamtlichen Richter vom Urteilsverfahren ausgeschlossen. Rz. 11 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung [3] und auc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2 Personeller Bestand der Finanzgerichte (§ 5 Abs. 1 FGO)

Rz. 2 Ein FG besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Jedes FG muss einen Präsidenten haben. Dieser hat eine Doppelstellung inne, zum einen als Richter, der den Vorsitz in einem Senat hat, zum anderen als Leiter der Gerichtsverwaltung, der insb. nach § 31 FGO die Dienstaufsicht ausübt.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Senatsverfassung (§ 5 Abs. 2 FGO)

Rz. 4 Finanzgerichte sind obere Landesgerichte.[1] Sie stehen auf einer Ebene mit Oberlandesgerichten oder Oberverwaltungsgerichten. Infolgedessen sieht § 5 Abs. 2 Satz 1 FGO – wie bei diesen – vor, dass bei ihnen Senate gebildet werden.[2] Wer die Anzahl der Senate bei den einzelnen FG bestimmt, ist von den Ländern in den Ausführungsgesetzen zur FGO unterschiedlich geregelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.1 Grundsatz der Kollegialentscheidung (§ 5 Abs. 3 S. 1 FGO)

Rz. 6 Die Senate entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern[1], was Ausdruck des Kollegialprinzips ist. Gehören dem Senat Richter auf Probe oder kraft Auftrags an oder ist ein Richter an den Senat abgeordnet, ist dies im Geschäftsverteilungsplan kenntlich zu machen.[2] Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nur ein ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3 Verlustabzugsbeschränkungen bei Direkt-Investitionen und Aktivitäten im Ausland

Abzugsbeschränkungen sowohl nach § 2a Abs. 1 und 2 EStG als auch im Hinblick auf die Freistellungsmethode der DBA können sich nur ergeben, wenn eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 AO bzw. des entsprechenden DBA vorliegt. 3.1 Vorabprüfung der Betriebsstättenbegründung Keine Abzugsverbote ergeben sich aus verlustträchtigen Direktgeschäften mit ausländischen Kunden; Aktivitäten, die ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2 Prüfung der Zuordnung von Auslandsverlusten – Verrechnungspreisfragen bei Anlaufverlusten

Auslandsverluste entstehen häufig in einer Anlaufverlustphase beim Einstieg in einen ausländischen Markt oder bei der Verteidigung eines ausländischen Marktes. Bei der steuerlichen Beurteilung einer ausländischen Vertriebseinheit (Vertriebsgesellschaft oder Vertriebsbetriebsstätte) ist vorab zu prüfen, ob nicht das deutsche Stammhaus bzw. Mutterunternehmen entsprechende Koste...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4 Einschränkung des Goldhandels(modells) durch § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2c und § 15b Abs. 3 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013[1] wurde eine Ergänzung in § 32b Abs. 2 EStG aufgenommen, wonach bei Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG der Kauf von Gold nicht (mehr) sofort zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist. Vielmehr werden die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt. Der ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.4.1 Problem

Wegen der eigenständigen Steuerrechtsfähigkeit von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften ist ein originärer Abzug von Verlusten der Tochtergesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mittelbare steuerliche Verlustberücksichtigung scheitert regelmäßig bei kapitalistischen Strukturen an der Nichtabzugsfähigkeitsregel des § 8b Abs. 3 KStG. Bei natürlichen Personen ist ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Anwendung von § 129 AO

In der GewSt-Erklärung waren Eintragungen zur Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachteldividende) unterlassen worden. Streitig ist, ob § 129 AO anwendbar ist. Mechanische Versehen: Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO sind mechanische Versehen wie z.B. Eingabe- und Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachen...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) gGmbH: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO

Streitig ist – i.R.d. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO –, ob die Klägerin unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, obwohl die Satzung des Kooperationspartners keine diesbezügliche Regelung enthält. Das FG entschied: Leistungserbringende Körperschaft: Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungs...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / 2. Ist ausgeschiedener – aber noch eingetragener – Gesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO?

Angesichts dieses Spannungsverhältnisses stellt sich steuerlich die Frage, ob der zivilrechtlich ausgeschiedene, aber gleichwohl noch in der Liste eingetragene Gesellschafter als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass er "die tatsächliche Herrschaft" über die Geschäftsanteile in der Weise ausübt, dass er den wahren Antei...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist. Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass a...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.2 Steuerliche Buchführungspflicht

Rz. 28 Soweit die Stiftung bereits nach anderen als den Steuergesetzen dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und soweit diese Bücher und Aufzeichnungen für die Besteuerung von Relevanz sind, gelten diese Verpflichtungen auch für das Steuerrecht (sog. derivative Buchführungspflicht [1] gemäß § 140 AO).[2] Darüber hinaus kommen besondere steuerliche Anford...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.3 Die besonderen Buchführungspflichten gemeinnütziger Stiftungen

Rz. 30 Handelt es sich bei der Stiftung um eine gemeinnützige Stiftung, sind weitere Voraussetzungen zu beachten, die sich aus den §§ 51–68 AO ergeben.[1] Diese finden Anwendung, wenn qua Gesetz eine Steuervergünstigung unter der Voraussetzung gewährt wird, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§ 51 Abs. 1 Satz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Seit 1993 hat der Gesetzgeber unter Beibehaltung des zweistufigen Gerichtsaufbaus den fakultativen Einzelrichter nach § 6 FGO und den konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO für das Finanzgericht eingeführt.[1] Nach § 6 FGO steht eine Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats ("kann"). Damit weicht § 6 FGO von § 6 VwGO, wonach i. d. R. auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 Rückübertragung, § 6 Abs. 3 FGO

Rz. 19 Nachdem ein Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ist, kann dieser die Sache nur unter den engen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen. Grundsätzlich ist die Rückübertragung unzulässig. Eine Rückübertragung durch den Einzelrichter ist möglich, wenn zunächst nach der Übertragung auf den Einzelrichter eine wesentliche Änd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit

Rz. 32 Dies betrifft im Hinblick auf § 6 FGO insbesondere den gesetzlichen Richter, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Diese Fälle werden auch unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung korrigiert.[1] Danach ist eine Entscheidung greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – müssen kumulativ vorliegen. Wenn die Sache also entweder besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist, kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht infra...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.4 Steuerliche Besonderheiten

Rz. 33 E-Bilanz: Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG ermitteln, haben eine sogenannte E-Bilanz zu erstellen und an die Finanzbehörden zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Falls die Einnahmen oder der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Wirkung

Rz. 15 Hat der Senat den Rechtsstreit nach § 6 FGO auf eines seiner Mitglieder zur Entscheidung übertragen, gelten hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine Besonderheiten. Die Vorschriften der FGO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Übertragung anstelle des vollen Senats oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters nunmehr allein der Einzelrichter [1] tätig wird, geg...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Haftung infolge unterlassener Berichtigung der vom früheren GF erstellten Steuererklärungen

Mangelnde Sachverhaltsaufklärung: Um eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners treffen zu können, ist es seitens der Finanzbehörde erforderlich, den Sachverhalt umfassend und einwandfrei zu ermitteln. Mangelt es an Sachverhaltsermittlungen, die den Beitrag eines Haftungsschuldners zur eingetretenen Steuerverkürzung betreffen und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.2 Rechtsmittel gegen Urteile des Einzelrichters (§ 6 Abs. 4 S. 2 FGO)

Rz. 29 Gegen die Entscheidung durch den Einzelrichter nach Übertragung der Sache (gem. § 6 Abs. 1 FGO) sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen ein Urteil des Senats: Revision[1] bzw. Nichtzulassungsbeschwerde.[2] Ergeht ein Gerichtsbescheid, ist der Einzelrichter auch für eine evtl. beantragte mündliche Verhandlung zuständig.[3] Rz. 30 Auch die unterlassene Übertrag...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / III. Legitimationswirkung und Stellung als "Anteilseigner" i.S.d. § 20 Abs. 5 EStG: Wem ist die Ausschüttung zuzurechnen?

Gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 EStG sind Gewinnausschüttungen vom Anteilseigner zu versteuern. Anteilseigner ist gem. § 20 Abs. 5 S. 2 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile "im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind". Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter "dem Eigentümer" zuzurechnen; dies gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften. 1. "Spannungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3 Zeitpunkt, § 6 Abs. 2 FGO

Rz. 11 Nach § 6 Abs. 2 FGO ist die Übertragung grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist. Daraus folgt zum einen, dass bei Verzicht auf mündliche Verhandlung[1] und im Gerichtsbescheidsverfahren[2] (ggf. durch den Berichterstatter[3]) auch nach Ergehen einer die Instanz nicht abschließenden Entscheidung die Sache auf den Einzelr...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten kann unter Umständen eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens i.S.d. § 12 S. 1 AO begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 6 Verfahren

Rz. 23 Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt durch Beschluss der Berufsrichter des Senats in der nach der internen Geschäftsverteilung für die Sache zuständigen Besetzung. Nach der BFH-Rspr. ist es nicht erforderlich, dass die Beteiligten vorher zur Frage der Übertragung gehört werden.[1] Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 3 S. 1 FGO.[2] Auch bedarf...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 2.3 Landesstiftungsgesetze

Rz. 7 In allen Bundesländern bestehen Landesstiftungsgesetze.[1] Sie sind eine der wichtigsten Rechtsquellen für Stiftungen, [2] auch wenn sich deren Bedeutung durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts insgesamt verringert hat. Die Landesstiftungsgesetze enthalten in allen 16 Bundesländern Vorschriften zur Rechnungslegung.[3] Rz. 8 Zwecke der Rechnungslegung e...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Gesetzeslücke bei der SchenkSt: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär

Streitig ist, ob die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ist. Das FG entschied: Keine Schenkung: Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (phG) einer KGaA. Dieser hält ke...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / 1. "Spannungsverhältnis" bei Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen vollzieht sich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Einziehung. Mit Vollzug der Einziehung verliert der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil, d.h. aus materieller Sicht ist er damit nicht mehr "Eigentümer" i.S.d. § 39 Abs. 1 AO. Andererseits ist wegen der (formellen) Legitimationswirkung nur der in der Liste Eingetragene...mehr