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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 286 Vollstreckung in Sachen / 2 Pfändung durch Inbesitznahme – § 286 Abs. 1 AO

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 2

§ 286 Abs. 1 AO ist der Grundtatbestand der Vollstreckung in Sachen. Diese werden grundsätzlich dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte sie in seinen Besitz nimmt.

2.1 Begriff der beweglichen Sache

 

Rz. 3

§ 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d. Norm sind. Sachen i. d. S. sind allerdings auch die Scheinbestandteile nach § 95 BGB (z. B. Einbauten oder Bauwerke eines Mieters oder Pächters eines Grundstücks, wenn diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entfernt werden müssen; Pflanzen einer Baumschule; aufgrund einer Dienstbarkeit o. Ä. errichtete Gebäude). Soweit diese Sachen keine Grundstücke sind und nicht wie Grundstücke behandelt werden (z. B. Erbbaurecht), handelt es sich um bewegliche Sachen. Nicht der Pfändung durch Vollziehungsbeamte unterliegen hingegen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die nicht nur Scheinbestandteile sind. Diese unterliegen der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 322 AO. Eine Pfändung unbeweglicher Sachen durch den Vollziehungsbeamten ist nichtig und bringt kein Pfändungspfandrecht zum Entstehen.

 

Rz. 4

Ebenfalls zu den selbstständigen beweglichen Sachen gehören unwesentliche Bestandteile und Zubehör. Dagegen sind Bruchteile von Sachen (Miteigentum nach Bruchteilen) selbst keine Sachen, sondern Vermögensrechte nach § 321 AO. Ebenfalls keine Sache ist eine Sachgesamtheit, die eine rechtlich unbeachtliche Zusammenfassung von mehreren Einzelsachen ist. Nicht unter diesen engen Begriff der eigentlichen Sachen fallen...

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