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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 291 Niederschrift / 3 Inhalt der Niederschrift

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 3

Die in § 291 Abs. 2 AO aufgeführten erforderlichen Inhalte der Niederschrift stellen lediglich den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestinhalt dar.[1] Allgemein zur Aufnahme von Urkunden s. Abschn. 19 VollzA. Über die Bestimmung des § 291 AO hinaus finden sich in der VollzA weitergehende Erfordernisse für verschiedene Vollstreckungshandlungen. Dies gilt insbesondere nach Abschn. 48, 49 und 55.[2] Zudem bleibt es dem Vollziehungsbeamten unbenommen, weitere Tatsachen zu dokumentieren.

 

Rz. 4

Der gesetzlich vorgeschriebene notwendige Inhalt[3] der Urkunde ist:

  • Ort und Zeit der Aufnahme[4]: Der Sinn der Angabe dieser Information ist, dass der Vollziehungsbeamte die Niederschrift unmittelbar nach der Vollstreckungshandlung anzufertigen hat.[5] Auf diese Weise soll eine möglichst genaue Darstellung in der Niederschrift erreicht werden.
  • Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge[6]: Niederzulegen sind die wesentlichen Vollstreckungshandlungen[7] mit dem Ergebnis der Handlung. Bei einem erfolglosen Pfändungsversuch muss eine kurze Erklärung erfolgen, warum die Pfändung erfolglos war.[8]
  • Namen der Personen, mit denen verhandelt wurde[9]: Hierunter fallen nicht nur der Vollstreckungsschuldner, sondern auch Zeugen, Sachverständige und sonstige Hilfspersonen.[10]
  • Unterschrift der Personen[11]: Dies betrifft die Personen, die nach § 291 Abs. 2 Nr. 3 AO aufgeführt werden müssen. Verweigert eine Person die Unterschrift, ist nach § 291 Abs. 3 AO der Grund für die Verweigerung anzugeben. Nach § 291 Abs. 4 AO entfällt dieses Erfordernis bei einer elektronischen Niederschrift.[12]
  • Unterschrift des Vollziehungsbeamten[13]: Nach der Unterschrift darf der Vollziehungsbeamte die Niederschrift nicht mehr ändern. Nach § 20 Abs. 6 S. 2 VollzA sind spätere Zusätze...

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