Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Entstehung nach Einzelsteuergesetzen

3.1 Einkommensteuer Rz. 25 Nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die ESt, soweit im EStG nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. des Kalenderjahres.[1] Das gilt auch bei Wegfall der ESt-Pflicht während des Kalenderjahres[2], z. B. durch den Tod des Stpfl.[3] Abweichende Regelungen gelten für die verschiedenen Erhebungsformen der ESt. Vorauszahlungen e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Beschränkung der Vollstreckung auf die zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlichen Maßnahmen

2.1 Voraussetzungen und zeitliche Dauer der Beschränkung Rz. 4 § 277 AO gilt, solange über einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden ist. Unter einem Antrag auf Beschränkung ist ein Aufteilungsantrag i. S. d. § 268 AO zu verstehen.[1] Dieser entfaltet seine Wirkung, sobald er in der nach § 269 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Form bei dem nach di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Entstehung der Ansprüche durch Tatbestandsverwirklichung

2.1 Abstrakter Tatbestand Rz. 4 Tatbestand i. S. d. § 38 AO ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen im konkreten Fall ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht.[1] Der Tatbestand ist damit das abstrakte Spiegelbild des konkreten Lebenssachverhalts, an dessen Verwirklichung die Entstehung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Entscheidung durch Aufteilungsbescheid (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Inter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7.1 Anzurechnende Beträge (Satz 1)

7.1.1 Nach dem Aufteilungsstichtag geleistete Zahlungen Rz. 14 Für Zahlungen vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ist es – abgesehen von den Fällen des § 276 Abs. 3 AO – bedeutungslos, von wem oder auf wessen Rechnung sie geleistet wurden.[1] Deshalb hat ein Gesamtschuldner, der vor dem maßgebenden Zeitpunkt Zahlungen auf die Gesamtschuld geleistet hat, die den au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Inanspruchnahme über den Aufteilungsbetrag hinaus (Abs. 2)

3.1 Zweck der Regelung Rz. 6 Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen von einem Gesamtschuldner auf einen anderen kann der Zuwendungsempfänger unter den in § 278 Abs. 2 AO näher geregelten Voraussetzungen über den sich nach § 278 Abs. 1 AO ergebenden Betrag hinaus in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll verhindern, dass die Vollstreckung dadurc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Entscheidung über den Aufteilungsantrag (Abs. 1)

2.1 Entscheidung durch Aufteilungsbescheid (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung Rz. 4 Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige[1], zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.7 Investitionszulage

Rz. 35 Der Anspruch auf Investitionszulage entsteht nach § 13 S. 1, § 4 InvZulG 2007 mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.5 Grunderwerbsteuer

Rz. 33 Die GrESt entsteht mit der Vollendung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStG. Hängt seine Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung ab, so entsteht die Steuer mit Eintritt der Bedingung.[1] Bedarf ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung, so entsteht die Steuer mit der Genehmigung.[2] Bei einem Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG verwirklicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.5 Gemeiner Wert der unentgeltlichen Zuwendung

Rz. 11 Die über den Aufteilungsbetrag hinausgehende Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers kann "bis zur Höhe des gemeinen Werts" der Zuwendung erfolgen. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für bestimmte Arten von W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Gewerbesteuer

Rz. 29 Die GewSt entsteht nach § 18 GewStG, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Je nach Dauer der Gewerbesteuerpflicht ist dies entweder das Kalenderjahr[1] oder der Zeitraum der Steuerpflicht als abgekürzter Erhebungszeitraum.[2] Ebenso wie bei der KSt entsteht die Jahressteuer von vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Körperschaftsteuer

Rz. 28 Die KSt entsteht für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem steuerpflichtige Einkünfte zufließen[1] und für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder – wenn die Steuerpflicht erst im Lauf des Kalenderjahrs begründet wird – mit Begründung der Steuerpflicht.[2] Die veranlagte Steuer entsteht gem. § 30 ...mehr

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Aktuelle Änderungen im Umsa... / a) Gemeinnützige Organisationen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.d. § 14 AO ausgeführt werden, werden nach Satz 2 der Norm vom ermäßigten Steuersatz a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.4 Umsatzsteuer

Rz. 30 Die Entstehung der USt ist in § 13 UStG für die einzelnen Steuertatbestände jeweils gesondert und z. T. unterschiedlich danach geregelt, wie die Steuer berechnet wird. Grundsätzlich entsteht die USt für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten[1] mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.6 Zölle und Verbrauchsteuern

Rz. 34 Für die Zölle ergeben sich die Tatbestände aus Art. 77-88 UZK. Die Einfuhrzollschuld entsteht nach Art. 77 Abs. 1 UZK durch Überführung der einfuhrabgabenpflichtigen Waren in eines der dort genannten Zollverfahren, d. h. die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr[1] oder die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben[2], und zwar...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.1 Allgemeines

Rz. 28 § 7a Abs. 6 EStG soll vermeiden, dass Betriebe, die nach ihrer Größe und nach Umfang ihres Geschäftsbetriebs die Merkmale für die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfüllen, nur deshalb aus der Buchführungspflicht ausscheiden, weil ihr Gewinn durch die – u. U. nur einmalige – Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen unter die in § 141 AO fest...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.2 Geltungsbereich von Abs. 6: Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen

Rz. 28a Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG sind ausschließlich Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht bei der Bemessung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO zu berücksichtigen. Andere Abschreibungen (z. B. Teilwertabschreibung, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wegen dessen außerbilanzieller Wirkung oder steuerfreie Rücklagen nach § 6b E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.2.2 Rückwirkender Wegfall der Begünstigung

Rz. 16 Soweit das später angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem, für welches die Anzahlung erfolgt ist, identisch ist, ist die Begünstigung der Anzahlungen fortzusetzen.[1] Allerdings schafft § 7a Abs. 3 EStG keinen eigenen Fördertatbestand, vielmehr wird lediglich der Zeitpunkt der Förderung vorverlagert. Alle weiteren Fördervoraussetzungen müssen daher ab dem Zeitpunkt der An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.2.3 Missbräuchlich geleistete Anzahlungen

Rz. 17 Keine Anzahlungen sind willkürlich geleistete Zahlungen (R 7a Abs. 5 S. 1 EStR 2012). Unbeachtlich ist für die Frage der Willkür, ob die Anzahlungen vertraglich vereinbart sind; anderenfalls hätten die Beteiligten es in der Hand, durch eine entsprechende Vereinbarung den Ausschlussgrund der Willkür zu umgehen. Die Verwaltung war schon immer daran interessiert, Anzahlu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.2 Zeitpunkt der Erstellung

Rz. 38 Bei nicht ordnungsgemäß geführtem Verzeichnis und mangelnder Ersichtlichkeit aus der Buchführung können Abschreibungsvergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Führung bzw. Ergänzung des Verzeichnisses, z. B. erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der SonderAfA ist zulässig.[1] Ebenso sind Korrekturen von Fehlern n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.4 Ausübung des Wahlrechts

Rz. 26 Das Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wird, kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheids ausgeübt oder geändert werden.[1] Änderbar sein muss m. E. noch der Bescheid, in dem eine erhöhte AfA oder Sonder-AfA erstmalig berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, ist hinsichtlich der Folge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.3 Rechtsfolge

Rz. 28b Als Folge der Anwendbarkeit von§ 7a Abs. 6 EStG sind allerdings erhöhte Abschreibungen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit für Zwecke der Gewinngrenzen in § 141 AO hinzuzurechnen, als sie die Mindest-AfA (lineare AfA) nach § 7a Abs. 3 EStG überschreiten. Diese gebotene (teleologische) Einschränkung des Wortlauts ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift....mehr

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Aktuelle Änderungen im Umsa... / 7. Anhebung der Grenzen zur Ist-Versteuerung

Die betragsmäßige Grenze zur Anwendung der Ist-Versteuerung des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG soll vom bisher zulässigen Gesamtumsatz des Vorjahres i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG i.H.v. 600.000 EUR auf den Betrag von 800.000 EUR angehoben werden. Insbesondere kleinere Unternehmer außerhalb der bereits von § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG erfassten freiberuflichen Tätigkeiten würden von der Erhöhung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.4 Entsprechende Anwendung auf Teil-Anschaffungs-/Herstellungskosten und Anzahlungen

Rz. 39a Eine entsprechende Anwendung auf Teilanschaffungs- oder Herstellungskosten lässt sich dem Wortlaut von § 7a Abs. 8 EStG zwar nicht entnehmen. Aufgrund der "Vorverlagerung" durch § 7a Abs. 2 EStG (Rz. 13) entfällt eine etwaige Begünstigung allerdings rückwirkend (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), wenn z. B. der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.3 Sonderabschreibungen bei Naturkatastrophen

Rz. 89 Letzte bei Neuanschaffungen bzw. -herstellungen noch aktuell relevante Sonderabschreibung im Billigkeitswege (§ 163 AO) ist die im Einzelfall zulässige Sonderabschreibung in Katastrophenfällen[1] (Rz. 49). Zur Vermeidung unbilliger Härten bei Naturkatastrophen erließ das BMF einen Rahmenkatalog[2], der jeweils von Fall zu Fall vom BMF oder von den betroffenen Ländern ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 § 7a Abs. 2 EStG regelt Fallgestaltungen, in denen erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden können. § 7a Abs. 2 EStG setzt also voraus, dass in anderen Vorschriften ausdrücklich die Begünstigung von Teilherstellungskosten und von Anzahlungen auf Anschaffu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.5 Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Abs. 2 S. 3–5)

Rz. 21b Fraglich ist, ob Anzahlungen einen Zufluss beim Empfänger voraussetzen. Anzahlungen auf Anschaffungskosten können nach einer Auffassung nicht als Erfüllung des Anschaffungsgeschäfts angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert haben. Anzahlungen stellen Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes Anschaffungsge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 14.3 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 AO)

Rz. 133 Soweit Freiberufler im Rahmen einer Mitunternehmerschaft gemeinschaftlich Einkünfte erzielen, sind diese nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO gesondert festzustellen. Das gilt nicht für Einkünfte, die ein Sozius außerhalb der gemeinschaftlich betriebenen Praxis erzielt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den vertraglichen Abreden der Gesellschafter.[1] Da auch ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.3.2 Ausübung des Veranlagungswahlrechts

Rz. 60 § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet nur auf Antrag des Stpfl. Anwendung. Der Antrag, für den keine besondere Form vorgeschrieben ist,[1] gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 3 EStG erstmals für den Vz, für den er gestellt wurde. Er ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen Vz zu stellen und gilt, solange er nicht widerruf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 11.1 Gewinnermittlung, Buchführungspflicht

Rz. 103 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehören zu den Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG entweder durch Bestandsvergleich oder gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. Der Stpfl. kann aber nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahrs von einer Gewinnermittlungsart zur anderen wechseln.[1] Buchführungspf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7 Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung, § 32d Abs. 6 EStG

Rz. 81 § 32d Abs. 6 EStG sieht vor, dass der Stpfl. für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG eine Steuerfestsetzung zum progressiven Normaltarif i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG beantragen kann, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt als die Anwendung des proportionalen Sondertarifs i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG. Bei der in § 32d Abs. 6 EStG geregelten Günstigerprüf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.1.1.1 Nahestehen von Gläubiger und Schuldner

Rz. 34 § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG erläutert nicht, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist, obwohl es sich hierbei um den zentralen Begriff der Regelung handelt. Unbestritten ist lediglich, dass die Voraussetzungen des Nahestehens im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge i. S. d. § 11 Abs. 1 EStG erfüllt sein müssen. Im Übrigen finden sich im Schri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5 Wahlveranlagung zum proportionalen Sondertarif, § 32d Abs. 4 EStG

Rz. 71 § 32d Abs. 4 EStG sieht vor, dass der Stpfl. für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d Abs. 3 S. 2 EStG beantragen kann. In diesem Fall muss der Stpfl. die betroffenen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. § 32d Abs. 4 EStG soll dem Stpfl. die Möglichkeit geben, steuermindernde Umstände, die beim Steuerabzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 4 Pflichtveranlagung zum proportionalen Sondertarif, § 32d Abs. 3 EStG

Rz. 67 § 32d Abs. 3 S. 1 EStG bestimmt, dass der Stpfl. Kapitalerträge, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der KapESt unterlegen haben, in der Steuererklärung anzugeben hat. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche ESt nach § 32d Abs. 3 S. 2 EStG um die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Abgeltungsteuer. § 32d Abs. 3 S. 3 EStG stellt klar, dass im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 14.2 Sachverständigengutachten

Rz. 131 Die Finanzbehörden können, ohne ihre Ermittlungspflichten zu verletzen, von der Zuziehung unabhängiger Sachverständiger nach §§ 92 S. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 AO absehen und z. B. auf die Sachkunde eigener Bediensteter zurückgreifen.[1] Sie können auch die eigens für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeiten bei den Oberfinanzdirektionen gebildeten Ausschüsse – ohne beson...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 3.1 Abgrenzung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

Rz. 12 Eine Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit nach dem Inhalt der Tätigkeit ist nicht möglich, weil diese regelmäßig sowohl in der einen als auch in der anderen Form ausgeübt werden kann. Ebenso wenig kann es auf die Dauer der Tätigkeit ankommen, da vorübergehende und kurzfristige Tätigkeiten bei beiden Tätigkeitsformen ebenso wie regelmäßig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die ein in Deut...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1] Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz [2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt [3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 1.10.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Frankreich und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem muss der Arbeitnehmer die Besteuerung in Frankreich nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 1.10.2 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2] Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 2.3.3 Erstattung einbehaltener Steuern

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Pflichtveranlagung[3] oder einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.[4] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Frankreich / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die auch in einem ...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / Zusammenfassung

Überblick Im Steuerrecht sind Einnahmen aus heilberuflicher Tätigkeit begünstigt: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind i. d. R. von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Betriebsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnlichen Berufen. Abgedeckt werden hierbei die Vorschriften ...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 3 Gewinnermittlung

Ärzte und sonstige "Heilberufler" erzielen aus freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.[1] Sie sind grundsätzlich weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet.[2] Umsatz- oder Gewinngrenzen sind hierfür nicht zu beachten.[3] Ärzte und sonstige "Heilberufler"können daher den Gewinn nach der sog. "Einnahmen-Überschussrechnung"...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 4.3 Berufsgeheimnis / Datenzugriff

Grundsätzlich kann der Betriebsprüfer Einsicht in alle Betriebsunterlagen verlangen.[1] Ein Mediziner hat jedoch das Recht die Einsichtnahme insoweit zu verweigern, als Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen offenbart würden.[2] Problematisch sind hier z. B. die Privatliquidationen: Sie stellen einerseits Rechnungen dar, so dass insoweit ein Zugriffsre...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / 2.3 Arztvertreter

In der Regel sind Arztvertreter selbstständig tätig und damit steuerlich unproblematisch. Prüfungsansatz Der Prüfer wird Kontrollmaterial über Zeit der Tätigkeit und Honorar anfertigen, um die Versteuerung der Vergütung beim Arztvertreter sicherzustellen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.4 Höhe des VZ (§ 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F.)

Rz. 158 Die Berechnung der Höhe des VZ ist in § 152 Abs. 5 bis 10 AO n. F. normiert. Hierbei findet sich die Grundregel in § 152 Abs. 5 AO n. F. [1] Die folgenden Absätze beinhalten Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Steuerfestsetzungen. Zudem bestimmt § 152 Abs. 9 AO n. F., dass bei der Nichtabgabe der Steuererklärung der VZ für den Zeitraum bis zum Ablauf des Tages ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.7 VZ in Steuererklärungen gegenüber Hauptzollämtern (§ 152 Abs. 13 AO n. F.)

Rz. 169 Für Steuererklärungen, die gegenüber Hauptzollämtern abgegeben werden müssen, gelten nach § 152 Abs. 13 S. 1 AO n. F. die Bestimmungen der Abs. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und Abs. 8 grundsätzlich nicht.[1] Allerdings erklärt § 152 Abs. 13 S. 2 AO n. F. für die Bemessung des VZ zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer den Abs. 8 S. 2 wieder für anwendbar.mehr