Rz. 11

Die über den Aufteilungsbetrag hinausgehende Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers kann "bis zur Höhe des gemeinen Werts" der Zuwendung erfolgen. Der gemeine Wert wird nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern wird die Bestimmung des gemeinen Werts durch die §§ 11ff. BewG konkretisiert. Bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei Betriebs- und Grundvermögen kommt auch eine ergänzende Heranziehung der für die erbschaftsteuerrechtliche Bedarfsbewertung geltenden Vorschriften des Sechsten Abschnitts des BewG in Betracht.

Bei der schenkweisen Übertragung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstück ist zu berücksichtigen, dass der Zuwendungsempfänger nicht den vollen, sondern nur den um den Wert der Belastung geminderten Wert des Grundstücks erlangt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Fremdgrundschuld oder um eine Eigentümergrundschuld handelt.[1] Anders verhält es sich jedoch, wenn der übertragende Ehegatte zugleich den ihm aus der Sicherungsabrede gegen die kreditgebende Bank zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen Ehegatten abtritt. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des Werts der unentgeltlichen Zuwendung der Rückgewähranspruch in Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu berücksichtigen.[2]

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