Leitsatz

Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernimmt, ist bei der Ermittlung des Werts der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 278 Abs 2 AO, § 3 Abs 1 AnfG, § 76 FGO

 

Sachverhalt

Nach Aufteilung der Steuerschuld gemeinsam veranlagter Eheleute nahm das FA die Ehefrau wegen der Steuerschulden ihres Mannes in Anspruch. Dieser hatte ihr nämlich zwei bebaute Grundstücke unentgeltlich übertragen, welche allerdings mit Grundschulden belastet waren. Die Ehefrau übernahm die Darlehensschulden und erhielt die dem Ehemann gegen die Gläubiger zustehenden Rückgewähransprüche. Nach Abzug der übernommenen Verbindlichkeiten überstiegen die Verkehrswerte der zugewendeten Grundstücke den Betrag, dessentwegen die Ehefrau vom FA in Anspruch genommen wurde.

Gleichwohl erhob die Ehefrau Klage, die vor dem FG auch Erfolg hatte (Haufe-Index 1692685, EFG 2007, 819); denn dieses meinte, der Wert der zugewendeten Grundstücke sei unter Berücksichtigung der sie belastenden Grundschulden zu ermitteln. Es komme nicht darauf an, ob diese Fremd- oder Eigentümergrundschulden gewesen seien. Auch der Rückgewährsanspruch müsse außer Betracht bleiben.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Klage aus vorgenannten Gründen abgewiesen.

 

Hinweis

Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger gem. § 278 Abs. 2 AO über den sich nach der Aufteilung ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden.

Wie ist die Werthaltigkeit einer Zuwendung zu ermitteln? Bei einem unbelasteten Grundstück selbstredend nach dem Verkehrswert. Ist das Grundstück dagegen mit einem Grundpfandrecht belastet, ist grundsätzlich der Nominalwert der dinglichen Belastung abzuziehen, auch wenn das gesicherte Darlehen bereits teilweise getilgt sein mag. Wird den dem Zuwendungsempfänger indes zugleich ein aufgrund der Tilgung bestehender Anspruch auf Rückgewähr bzw. Aufhebung der Grundschuld (§§ 875, 1183 BGB) oder auf Verzicht (§§ 1168 f. BGB) abgetreten, ist dies bei der Wertermittlung durch Hinzurechnung des den erbrachten Tilgungsleistungen entsprechenden Betrags zu berücksichtigen. Denn der Rückgewährsanspruch ist ein Vermögenswert, auch wenn er erst mit vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags fällig wird; schon zuvor vermittelt der Rückgewährsanspruch aber eine Einrede, mit der sich der Grundeigentümer gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld zur Wehr setzen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.12.2007, VII R 1/07

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