Rz. 21b

Fraglich ist, ob Anzahlungen einen Zufluss beim Empfänger voraussetzen. Anzahlungen auf Anschaffungskosten können nach einer Auffassung nicht als Erfüllung des Anschaffungsgeschäfts angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert haben. Anzahlungen stellen Vorleistungen auf ein zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft dar, die einen wirtschaftlichen Wert für den Empfänger aufweisen. Allein der Abfluss des Betrags der Anzahlung vom Konto des Leistenden ist nach dieser Auffassung noch keine Anzahlung, solange diese nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.[1] Diese Ansicht engt den Anwendungsbereich der Vorschrift indes zu weit ein. Bei Anzahlungen auf eine Zahlungsverpflichtung verliert zwar der Leistende die Verfügungsmacht über den Geldbetrag, es kann aber am Zufluss beim Zahlungsempfänger fehlen.[2] Als Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ist grundsätzlich schon der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt.[3] Dies gilt auch, wenn die Überweisung Bedingungen für die Entgegennahme des Gelds in der Person des Verkäufers enthält, die es als fraglich erscheinen lassen, ob dieser über den gutgeschriebenen Geldbetrag frei verfügen kann.[4] Anders ist dies, wenn die Überweisung unter Vorbehalt steht[5] oder die Zahlung auf ein Sperrkonto überwiesen wird.[6] Lediglich bei Zahlungen durch die Hingabe von Wechseln regelt § 7a Abs. 2 S. 4 EStG – ähnlich wie S. 5 für Scheckzahlungen – als Spezialvorschrift, dass es abweichend vom ansonsten maßgebenden S. 3 auf den tatsächlichen Zufluss ankommt. Bei Zahlungen auf ein Treuhandkonto fehlt es schon an einem Abfluss, sodass eine derartige Zahlung unstreitig nicht ausreichend ist.[7]

Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind somit im Zeitpunkt der Leistung durch den Stpfl. (= Abfluss) aufgewendet.[8] Auf den Eingang beim Zahlungsempfänger (= Zufluss) kommt es nicht an.

Folgende weitere Einzelfälle sind zu unterscheiden:

  • Die Zahlung auf ein Treuhand- oder Notaranderkonto reicht mangels Abfluss grundsätzlich nicht aus. Anders kann dies in dem Sonderfall sein, dass der Käufer mit der Zahlung auf das Notaranderkonto schon seine zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung erfüllt.[9]
  • Sperrkonto: Keine Anzahlungen sind regelmäßig Zahlungen, die der Stpfl. unter der Bedingung geleistet hat, dass das Konto des Zahlungsempfängers zugunsten des Stpfl. gesperrt ist. Es kommt allerdings im Einzelfall darauf an, ob das Konto noch der Sicherung des Anzahlenden dient, dann ist eine Anzahlung mangels Abfluss zu verneinen.[10] Die Anerkennung einer Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Stpfl. bedingungslos gezahlt und der Zahlungsempfänger über den Zahlungsbetrag verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder das Konto verpfändet hat.
  • "Überweisung zu treuen Händen": Überweist der Erwerber eines Grundstücks die Anzahlung für den Kaufpreis tatsächlich auf das Konto des Bauträgers und nicht – was einem Abfluss entgegenstünde (s. o.) – auf ein Treuhandkonto, so gilt die Anzahlung auch dann als erbracht, wenn fraglich ist, ob durch die Anzahlung der Leistungserfolg erzielt wurde, weil der Gläubiger den Geldbetrag aufgrund der Überweisung "zu treuen Händen" nicht sofort zur freien Verfügung erhielt. Eine fehlende Erfüllungswirkung der Überweisung steht einer Anzahlung nicht entgegen, da die zur Entreicherung des Erwerbers führende Belastungswirkung der Überweisung maßgebend ist.[11]
  • "Ein-Banken-Modell": Ist die Bank des Anzahlenden mit der Bank des Zahlungsempfängers identisch, liegt eine Anzahlung dann nicht vor, wenn die Anzahlung wirtschaftlich gar nicht abgeflossen ist, z. B. weil dem Erwerber die Anzahlung zurückverpfändet wird.[12] Hier kann ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegen (Rz. 17).
  • Macht eine dem Bauträger übermittelte Weisung die Disposition über den überwiesenen Betrag davon abhängig, dass der Bauträger eine Bankbürgschaft nach § 7 MaBV stellt, so konkretisiert diese Auflage die in § 7 Abs. 1 MaBV enthaltene Ausnahmevorschrift, wonach Bauträger gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise unabhängig vom Baufortschritt Vermögenswerte des Auftraggebers entgegennehmen dürfen. Eine solche Weisung regelt Modalitäten für die Entgegennahme des Geldes, die in der Person des Zahlungsempfängers (des Bauträgers) gegeben sein müssen. Sie lässt indes den Abfluss der Mittel beim Auftraggeber und Grundstückserwerber unberührt[13].
 

Rz. 21c

Ohne Bedeutung ist, ob die (An-)Zahlungen verzinst werden oder zu einer Kaufpreisminderung führen (R 7a Abs. 5 S. 2 EStR 2012). Bei einer Verzinsung sind die Zahlungen daher nicht als Darlehensgewährung anzusehen.

Im Hinblick auf die geleisteten Anzahlungen gewährte Preisnachlässe sind dementsprechend unerheblich, wenn sie die übliche Höhe nicht übersteigen. Ist ein Dritter vom Lieferanten bevollmächtigt, in dessen Namen und für dessen Rechnung Anzahlungen entgegenzunehmen, so gilt als Zeitpunkt der Anzah...

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