
Das FinMin Schleswig-Holstein hat zu Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG Stellung bezogen.
Wiederkehrende Zahlungen nach § 11 EStG
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten nach § 11 EStG als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurzer Zeitraum gilt ein ein Zeitraum bis zu 10 Tagen.
10-Tage-Regelung bei Umsatzsteuervorauszahlungen
Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit der Anwendung der 10-Tage-Regelung bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit bei Erteilung eines SEPA-Mandats im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist die Umsatzsteuer am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Das FinMin weist darauf hin, dass § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.1. verschiebt, bei der Anwendung der 10-Tage-Regelung unberücksichtigt bleibt. Das FinMin stellt anhand folgender Tabelle verschiedene Fallgestaltungen vor:
Grundfall: es wird jeweils USt gezahlt, § 11 EStG ist anzuwenden, keine Dauerfristverlängerung | Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit | Berücksichtigung im Jahr der Zahlung | Bemerkungen |
- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02 - Lastschrifteinzug am 11.1.02 | x | Aufgrund des Lastschrifteinzugs ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit (10.1.02) anzunehmen. | |
- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 11.1.02 - Lastschrifteinzug am 12.1. - Der 10.1.02 ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag | x | Voranmeldung ist nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums beim FA eingegangen. Verschobene Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächstliegenden Werktag ist daher unbeachtlich. | |
- Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02 - Überweisung am 11.1.02 - Der 10.1.02 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag | x | Kein Abfluss beim Stpfl. innerhalb des 10-Tages-Zeitraums. | |
Übermittlung der UStVA für Dez./01 am 10.1.02 - Überweisung am 10.1.02 - Zahlungseingang FA am 12.1.02 - Der 10.01.02 ist kein Samstag, Sonn- oder Feiertag | x | Abfluss beim Stpfl. innerhalb des 10-Tages-Zeitraums. Problem: Fälle weder maschinell noch personell ohne Nachfrage erkennbar. | |
Die aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung (erst) am 10.2.02 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dez. 01 wird bereits am 6.1.02 gezahlt | x | Trotz Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums Berücksichtigung erst im Jahr der Zahlung, da die Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung erst am 10.2.02 fällig ist. Die Fälligkeit liegt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums. Strittig, siehe anhängige BFH-Verfahren VIII R 1/20 und VIII R 25/20 | |
- Übermittlung der UStVA für Mai/01 – verspätet – am 09.1.02 - Lastschrifteneinzug am 9.1.02 | x | Fälligkeit liegt nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, sondern früher; daher keine Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit trotz Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums Strittig, siehe anhängiges BFH-Verfahren X R 2/21 |
FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 14.2.2022, VI 306 - S 2226 - 039