Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 "Starke" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 82 Auch wenn § 155 Abs. 1 Satz 2 den Übergang der steuerlichen Pflichten des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter anordnet, tritt bereits der verwaltungs- und verfügungsberechtigte, starke vorläufige Insolvenzverwalter in diese Verpflichtungen ein, allerdings gemäß § 34 Abs. 3 AO lediglich "soweit seine Verwaltung reicht". Dies...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Teilweise Mittelweitergabe an andere Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts

Tz. 21 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die Bestimmung, wonach eine Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen wird, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung – deren steuerbegünstigter Zwecke – zuwendet, ist in § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) enthalten. Tz. 22...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Checkliste/Merksätze

Tz. 20 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Folgende Punkte sind zu beachten: Der Zweck – d. h. die Beschaffung der Mittel – ist durch die Förderkörperschaft in der Satzung der Förderkörperschaft festzulegen (s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO TZ 1, Anhang 2). Eine namentliche Angabe der Empfängerkörperschaft ist in der Satzung nicht erforderlich. Eine räumliche Begrenzung der Förderkörperschaft i...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Denkmalpflege

Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Ein Verein, der die Förderung der Denkmalpflege zum Satzungszweck hat, fördert einen nach § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck. Unter Denkmalpflege sind Maßnahmen zum Schutz künstlerisch wertvoller oder kulturgeschichtlich bedeutsamer Bau- und Kunstdenkmäler zu verstehen, um Zerstörung, Be...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Steuerrecht

Rn 81 An dieser Stelle sollen nur die wesentlichen steuerrechtlichen Aspekte der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Überblick dargestellt werden. Eine ausführliche Darstellung der steuerrechtlichen Implikationen findet sich in Gruppe 7. Die steuerlichen Pflichten müssen grundsätzlich der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Dazu gehört zuvörde...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4 Zusätzliche steuerliche Erfordernisse nach § 15a Abs. 1 S. 3 EStG

Rz. 244 § 15a Abs. 1 S. 2 EStG begnügt sich nicht mit den allg. handelsrechtlichen Bestimmungen, sondern setzt in S. 3 zusätzliche eigene Bedingungen. Der erweiterte Verlustausgleich kommt danach zum Tragen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Kommanditist muss persönlich im Handelsregister eingetragen sein. Das Bestehen der Haftung muss nachgewiesen sein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2019, Europäische E... / D. Erbschaftsteuerbare Erwerbe nach ausländischem Erbrecht

§ 3 ErbStG erfasst nicht nur Erwerbe von Todes wegen nach deutschem Recht (iSd BGB), sondern auch Erwerbe nach ausländischem Recht. Ein Erwerb nach ausländischem Recht unterliegt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit im Inland dann der Erbschaftsteuer, wenn sowohl die Rechtsfolgen als auch das wirtschaftliche Ergebnis einem der in § 3 ErbStG aus...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4.5 Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts – Abs. 4

Rz. 25 § 15a Abs. 4 EStG betrifft den verfahrenstechnischen Teil der Verlustausgleichsbeschränkung und bestimmt, dass der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge, jährlich gesondert festzustellen ist. Rz. 26 Zuständig ist durch den Verweis...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Dartvereine/-clubs

Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Dartvereine/-clubs können wegen der Förderung des Sports (s. § 52 Abs. 2 AO a. F.) als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn diese Sportart wettkampfmäßig betrieben wird. Für die Wettkampfmäßigkeit sind die Regeln des Deutschen Dartverbandes e. V. 1982, Berlin, zu beachten. Die OFD Hannover (s. Vfg. vom 25.07.1994, ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.3 Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 326 Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist, wie dargelgt, einerseits Folge-, andererseits Grundlagenbescheid. Er übernimmt die zuzurechnenden Einkünfte aus dem Gewinnfeststellungsbescheid, erzeugt mit seinem Regelungsgehalt wiederum Bindungswirkungen für andere Bescheide, und zwar sowohl für Bescheide des gleichen Vz zur ESt, zur KSt, über die Feststellung von Einkünf...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Der Dachverband übt die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst aus

Tz. 4 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Dach- und Spitzenverbände können wie andere Körperschaften steuerbegünstigt sein, wenn sie selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. § 57 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) ist insoweit nicht anzuwenden. Tz. 5 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation im Dach- oder Spitzenverband ist für...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Steuerbegünstigte Vereine gründen zur besseren Koordination ihrer Vorhaben (z. B. überörtliche Informationen, überörtliche Repräsentanz) Dach- bzw. Spitzenverbände, die oft selbst nicht unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ein Verband ist somit ein Zusammenschluss von mehreren selbständigen Vereinen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Feststellungen bei ausstehender Betriebsprüfung

Rz. 276 [Autor/Stand] Die Finanzämter sind zum Teil angewiesen worden, den Feststellungsbescheid über einen Grundbesitzwert nach § 147 BewG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erteilen, wenn der Betrieb, zu dem das Grundstück gehört, regelmäßig oder in absehbarer Zeit im Rahmen einer Außenprüfung überprüft wird.[2] Unter dieser Voraussetzung besteht die Möglich...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Der Dachverband übt die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar selbst aus

Tz. 2 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Der BFH hat mehrfach die steuerliche Begünstigung gemäß § 57 Abs. 2 AO (Anhang 1b) versagt (s. BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl II 1972, 204; s. BFH-Urteil vom 10.06.1974, BStBl II 1974, 664 betrifft eine Stadthalle, in der Kongresse stattfinden und s. BFH-Urteil vom 21.08.1974, BStBl II 1975, 121 betrifft einen Flughafen). Verliert nur ein M...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 2 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die in § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) genannte Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften ist für den Erhalt der Steuerbegünstigung unschädlich, obwohl sie nicht mit den Grundsätzen des steuerbegünstigten Rechts im Einklang steht (hier: Grundsatz der Unmittelbarkeit, s. AEAO zu § 60 AO TZ 2 Buchst. a, Anhang 2). Es handelt sich hierbei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Deutscher Literaturfonds

Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Der Deutsche Literaturfonds e. V. ist nach seiner Satzung eine steuerbegünstigte (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft zur Förderung der zeitgenössischen deutschen Literatur. Die Einrichtung ist somit als gemeinnützig steuerlich förderungswürdig wegen der Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (s. Anhang 1b).mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5 Einlage- oder Haftungsminderung (Abs. 3)

Rz. 279 Aufgrund von § 15a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG hängt der ertragsteuerliche Verlustausgleich beim Kommanditisten entscheidend von der Höhe seines Kapitalkontos und/oder der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ab. Beide Grenzwerte sind in der Praxis keine festen Größen. Während das Kapitalkonto einerseits durch Gewinne oder Verluste, andererseits durch Entnah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2019, Befreiung ein... / Leitsatz

Auch wenn eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung gem. §§ 51 ff AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist sie im Erbscheinsverfahren von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, § 7 JKostG-HE. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 21 W 101/18mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 6.2 Wirkung und Anfechtbarkeit des Feststellungsbescheids

Rz. 323 Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist ebenso wie der Bescheid über die Feststellung von Einkünften i. S. d. § 179 Abs. 1 AO sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ein Grundlagenbescheid, weil er nur Besteuerungsgrundlagen verbindlich festlegt. Der gem. § 15a Abs. 4 EStG festzustellende verrechenbare Verlust steht dabei in einem Abhängigkeits- und Wechselverhältnis zum Ge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Nachweis der Verwendung

Tz. 17 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Die Förderkörperschaft muss gegenüber der Finanzbehörde den Nachweis erbringen, dass eine korrekte Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt ist. Tz. 18 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Werden Mittel an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet, genügt es, wenn die Empfängerkörperschaft der Förderkörperschaft den...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Betätigungen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Tz. 15 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Unterhalten Fördervereine/Spendensammelvereine steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und werden von ihnen durch derartige Betriebe Mittel beschafft, darf dieses Betätigungsfeld nicht in den Vordergrund treten, weil die Gefahr besteht, dass die Steuerbegünstigung nicht mehr gegeben ist bzw. durch die Finanzbehörde aberkannt wird....mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Dialyse-Vereine

Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Derartige Vereine können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen und von Seiten der Finanzverwaltung die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft bekommen. Die Dialyse-Vereine unterhalten regelmäßig mit ihren Tätigkeiten Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b). Dies gilt nach dem Erlass des Finanzministeriums Ba...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2019, Europäische E... / C. Die deutsche Erbschaftsteuerpflicht

Deutschland, d. h. das betreffende Bundesland, kann – auch wenn ein Erwerb von Todes wegen iSv § 3 ErbStG dem Grunde nach vorliegt – die Erbschaftsteuer nur dann von dem "Erwerber/Steuerpflichtigen" erheben, wenn in Deutschland eine Erbschaftsteuerpflicht besteht. Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG.[21] Auf welche Person als Erblasser/Erbe so...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Mittelbeschaffung für eine ausländische Körperschaft

Tz. 14 Stand: EL 111 – ET: 04/2019 Mittelbeschaffungskörperschaften i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) können auch "ausländische Körperschaften" fördern. Voraussetzung ist aber, dass die ausländische Körperschaft, die ihr zufließenden Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet im Sinne des deutschen Rechts. Dass eine ausländische Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfol...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.1 Verlustermittlung und -zurechnung

Rz. 177 § 15a EStG stellt zwar in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG dar, ist gleichwohl aber keine ergänzende Vorschrift zur Gewinnermittlung oder -zurechnung. Sie setzt vielmehr zuzurechnende Verlustanteile voraus und bestimmt für diese, unter welchen Bedingungen sie ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind. Auch im Anwendungsbereich des § 15a EStG gelten die allg....mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.2 Entgeltliche Übertragung bei bisher nicht ausgeglichenen Verlusten

Rz. 346 Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus, bei der ihm Verlustanteile zugerechnet worden sind, die nicht ausgleichsfähig waren und daher als verrechenbarbar festgestellt wurden, ist dieser Sachverhalt zunächst und grundsätzlich wie jede andere Beendigung einer Mitunternehmerstellung zu würdigen. Nach den allg. Regelungen des § 16 EStG bedeutet dies, dass der Veräuße...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 04/2019, Umwandlung eine... / a) Prämierter Statuswechsel

Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht im Wesentlichen der Eheschließung.[28] Es handelt sich jedoch lediglich um einen statusbegründenden Korrekturakt.[29] Deshalb findet, obwohl gemäß § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG für die Umwandlung die "Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend" gelten, keine Prüfung von Ehehinde...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.2 Verzicht auf Kommanditistenvergütungen

Rz. 216 Besonders unbefriedigend sind Situationen, bei denen im Gesamthandsvermögen Aufwendungen und Verluste anfallen, die im Sonderbetriebsvermögen korrespondierend zu Erträgen und Gewinnen führen. Beispiele hierfür bilden Miet- und Zinszahlungen oder Arbeitsvergütungen an die Kommanditisten. Sie können in der Gesamthandsbilanz verrechenbare Verluste und in der Sonderbilan...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.1.3 Doppelstöckige Personengesellschaften

Rz. 119 § 15a EStG gilt uneingeschränkt auch bei doppelstöckigen Personengesellschaften.[1] Rz. 120 Bei der Beteiligung einer OHG oder KG als Kommanditist an einer anderen KG gilt das Ausgleichsverbot gesetzestechnisch grundsätzlich für den Beteiligten – hier also die OHG oder die KG –, obwohl er/sie selbst weder der ESt noch der KSt unterliegt. Das Verbot wird nur vermittelt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 "Schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung

Rn 83 Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Voraussetzungen der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO

Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 1.2 Gründe für den zeitweiligen Stillstand des Einspruchsverfahrens

Rz. 3 Von der Entscheidungspflicht in angemessener Zeit ist die Finanzbehörde ausnahmsweise entbunden, wenn eine Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch durch die Finanzbehörde erfolgt ist, wobei der wesentliche Aussetzungsgrund für das Einspruchsverfahren der Finanzbehörde in § 363 Abs. 1 AO normiert ist. zwischen der Finanzbehörde und dem Einspruchsführe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.1 Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens

Rz. 6 Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2 Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

Rz. 7 Die Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch setzt ferner voraus, dass die der Einspruchsentscheidung vorgreifende Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses befindet. Rechtsverhältnisse i. d. S. sind die aus einem konkreten Sachverhalt resultierenden Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten oder zwischen Rechtssub...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.4 Abhängigkeit der Sachentscheidung

Rz. 14 Die Einspruchsentscheidung muss ganz oder zum Teil von der im anhängigen Verfahren zutreffenden Regelung abhängig sein. Teilweise wird dann von einem "vorgreiflichen Verfahren" oder einer "vorgreiflichen Entscheidung" gesprochen.[1] Rz. 14a Abhängigkeit ist stets gegeben, wenn die Finanzbehörde an die Entscheidung in dem anderen Verfahren rechtlich gebunden ist. Abhäng...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.3 Widerruf und Fortführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Aussetzung der Einspruchsentscheidung endet nach § 124 Abs. 2 AO – aufgrund der Befristung – automatisch mit der "Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde".[1] Rz. 22a Die Finanzbehörde kann die Aussetzung außerdem nach § 131 AO widerrufen. Rz. 22b Bei der Fortführung des Einspruchsverfahrens und vor Erl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.3 Zustimmung

Rz. 32 Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2] Rz. 32a Die Zustimmung i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei der Ermessensentsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3.2 Rechtscharakter, Form und Inhalt

Rz. 19 Die Aussetzungsentscheidung ist ein verfahrensgestaltender selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Auf diesen finden grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes nach § 118ff. AO Anwendung. Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Verfahrensaussetzung. Rz. 20 Entgegen § 119 Abs. 2 AO ist aber aus Gründen der Verfahrenssicherheit stets eine ausdrückliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch (§ 363 Abs. 1 AO)

2.1 Zweck der Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO Rz. 4 Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3 Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO)

3.1 Grundlage Rz. 29 § 363 Abs. 2 AO setzt ein durch die Einspruchseinlegung nach § 357 AO anhängiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Das Ruhen des Einspruchsverfahrens ist ein tatsächlicher Zustand, der seitens der Finanzbehörde jederzeit durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens beendet werden kann.[2] Die Anordnung des Ruhens stellt einen zureichenden Grund i. S. v. § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.3 Aussetzungsentscheidung

2.3.1 Allgemeines Rz. 15 Die Entscheidung über die Aussetzung wird von der Finanzbehörde getroffen, die zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist. Rz. 16 Liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensaussetzung vor, so kann nach § 363 Abs. 1 AO die Finanzbehörde die Aussetzung anordnen. Die Aussetzungsentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Bei de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.2.1 Tod eines Beteiligten

Rz. 35a Entsprechend § 299 ZPO unterbricht der Tod des Einspruchsführers [1] und der Tod eines notwendigen Hinzugezogenen [2] das Einspruchsverfahren. Durch diese Unterbrechung wird dem nach § 45 AO in die Rechtsstellung des Erblassers eintretenden Erben Gelegenheit gegeben, sich über den Gegenstand und den Inhalt des Einspruchsverfahrens zu informieren. Diese Unterbrechung is...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.1.2 Zweckmäßigkeit

Rz. 31 Die Anordnung des Ruhens muss der Finanzbehörde zweckmäßig erscheinen. Zweckmäßig ist das Ruhen, wenn dadurch für die Finanzbehörde ihrer Meinung nach unnötiger Verwaltungsaufwand [1] widersprüchliche Entscheidungen oder spätere Korrekturen der Entscheidung vermieden werden.[2] Die Anordnung des Ruhens setzt damit die Zulässigkeit des anhängigen Einspruchsverfahrens v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1.2 Anordnung des Ruhens und Fortführung des Verfahrens

Rz. 32b Die Anordnung des Ruhens sowie dessen Ablehnung sind Verwaltungsakte.[1] Sie setzen demgemäß ein eindeutiges Verhalten der Finanzbehörde voraus.[2] Für die Rechtsfolgen gelten die Ausführungen zur Aussetzungsentscheidung entsprechend. Rz. 32c Die Finanzbehörde muss zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens die Anordnung des Ruhens widerrufen[3] und dies dem Einspruchsf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4 Wirkung der Verfahrensaussetzung

Rz. 25 Die AO enthält keine Aussage zu den Rechtswirkungen der Aussetzungsentscheidung, sodass die zivilprozessualen Grundsätze entsprechend anzuwenden sein dürften.[1] Rz. 26 Nach § 249 Abs. 1 ZPO bewirkt die Aussetzung eine Unterbrechung von Fristen, sodass der Lauf einer Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Diese Reg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3 Anhängigkeit eines anderen Verfahrens

Rz. 12 Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bilden bzw. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen sein. Welcher Art das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ist, ist unerheblich. Liegt die Entscheidungskompetenz anderer Verfahren bei der für die Einspruchsentscheidung zuständigen Finanzb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.1 Allgemeines

Rz. 35 Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren enthalten keine Regelung über die Unterbrechung des Verfahrens in besonderen Gründen. Eine solche Unterbrechung kann aber gleichwohl im Einzelfall berechtigt sein. Nach übereinstimmender Ansicht gelten insoweit, wie für das finanzgerichtliche Verfahren auch, die §§ 239–250 ZPO entsprechend.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.1 Grundlage

Rz. 29 § 363 Abs. 2 AO setzt ein durch die Einspruchseinlegung nach § 357 AO anhängiges Einspruchsverfahren voraus.[1] Das Ruhen des Einspruchsverfahrens ist ein tatsächlicher Zustand, der seitens der Finanzbehörde jederzeit durch die Fortführung des Einspruchsverfahrens beendet werden kann.[2] Die Anordnung des Ruhens stellt einen zureichenden Grund i. S. v. § 46 FGO dar, d...mehr