Tz. 17

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Förderkörperschaft muss gegenüber der Finanzbehörde den Nachweis erbringen, dass eine korrekte Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt ist.

 

Tz. 18

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Werden Mittel an eine ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft weitergeleitet, genügt es, wenn die Empfängerkörperschaft der Förderkörperschaft den letzten gültigen Freistellungsbescheid vorlegt (s. Vfg. der OFD Ffm vom 28.07.1994, DB 1994, 1902). Liegt bereits ein Bescheid über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen vom zuständigen Finanzamt vor, sollte dieser auch vorgelegt werden (s. § 60a AO, Anhang 1b).

 

Tz. 19

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Werden Zwecke im Ausland gefördert, ist sicherzustellen, dass die ausländische Empfängerkörperschaft den Nachweis erbringt, dass sie nach dortigem Recht den Status der Gemeinnützigkeit besitzt und dies auch nach den Maßstäben des deutschen Rechts als gemeinnützig anzusehen ist. An den Nachweis der Mittelverwendung sind bei Zuwendungen an derartige ausländische Körperschaften strenge Anforderungen zu stellen.

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