Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Ein Verein, der die Förderung der Denkmalpflege zum Satzungszweck hat, fördert einen nach § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck.

Unter Denkmalpflege sind Maßnahmen zum Schutz künstlerisch wertvoller oder kulturgeschichtlich bedeutsamer Bau- und Kunstdenkmäler zu verstehen, um Zerstörung, Beseitigung, Verfall, Verunstaltung oder Entfernung des ursprünglichen Zusammenhangs zu verhüten.

Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich somit auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind.

Die Einstufung eines Bauwerks als Denkmal ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen (AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2). Die Bundesländer haben jeweils ein eigenes Denkmalrecht, welches die Kriterien festlegt, was ein Denkmal ist. Damit ist die Förderung auf das Inland beschränkt (OFD Hannover vom 09.10.2002).

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z. B.:

  • Kirchen,
  • Schlösser,
  • besondere Bauwerke,
  • Denkmäler,
  • Burgen,
  • Burgruinen.

Auf eine besondere künstlerische Gestaltung kommt es aber nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z. B. Parkanlagen mit einer künstlerischen Ausgestaltung.

Umsätze von botanischen Gärten fallen ggf. unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5).

Über erhaltene Zuwendungen/Spenden, die zur Förderung der Denkmalpflege von Förderern für derartige Fördermaßnahmen gegeben werden, dürfen Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) durch die steuerbegünstigten Einrichtungen ausgestellt werden. Neben den Spenden sind auch die gezahlten Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig. Die Zuwendungen können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10). Ein Abzug als Sonderausgaben scheidet aber dann aus, wenn z. B. Umlagen für den Ausgleich von Verlusten im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingefordert werden.

Vereine zur Förderung der Denkmalpflege können auch dann gemeinnützig sein, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von Objekten fremder Eigentümer beschränkt. Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Verein die Denkmalpflege selbst unmittelbar fördert (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b), oder ob der Eigentümer des geförderten Objekts als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) anzusehen ist oder ob es sich bei dem Verein um einen Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) handelt (OFD Köln vom 23.02.1984, S 0171–50 – St – 131, KStG K 1.21).

Zu den von selbstständigen Restauratoren ausgeführten Umsätzen s. BFH-Beschluss vom 12.04.2000, BFH/NV 2000, 1372 (keine Steuerfreiheit der Umsätze, die nach § 4 Nr. 20 UStG, Anhang 5, getätigt werden).

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