Rz. 276

[Autor/Stand] Die Finanzämter sind zum Teil angewiesen worden, den Feststellungsbescheid über einen Grundbesitzwert nach § 147 BewG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erteilen, wenn der Betrieb, zu dem das Grundstück gehört, regelmäßig oder in absehbarer Zeit im Rahmen einer Außenprüfung überprüft wird.[2] Unter dieser Voraussetzung besteht die Möglichkeit, Änderungen beim Gebäudewert aufgrund der Außenprüfung bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts berücksichtigen zu können, ohne dass der Frage nachgegangen werden muss, ob und inwieweit neue Tatsachen vorliegen, die eine Berichtigung nach § 173 AO erlauben.

Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Arbeitsweise des FA bei einer anstehenden Betriebsprüfung.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2019
[2] OFD Koblenz, Vfg. v. 22.7.1998 – S 3014 H - St 441.

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