Rz. 323
Der Bescheid über verrechenbare Verluste ist ebenso wie der Bescheid über die Feststellung von Einkünften i. S. d. § 179 Abs. 1 AO sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ein Grundlagenbescheid, weil er nur Besteuerungsgrundlagen verbindlich festlegt.
Der gem. § 15a Abs. 4 EStG festzustellende verrechenbare Verlust steht dabei in einem Abhängigkeits- und Wechselverhältnis zum Gewinn oder Verlust der KG.[1]
Einkünfte | verrechenbarer Verlust | ||
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Ende des Vorjahres | – | Bestand | |
Gewinn des laufenden Jahres: | |||
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Zugang | Abgang | |
|
Zugang | Zugang | |
Verlust des laufenden Jahres: | |||
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Abgang | – | |
|
Abgang | Zugang | |
Einkünfte zuzurechnen | Bestand Ende des laufenden Jahres |
Aus dieser Beziehung ergibt sich auch, dass der Gewinnfeststellungsbescheid und der Bescheid über die Feststellung der verrechenbaren Verluste wechselseitig im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen.[2]
Während der Gewinnfeststellungsbescheid die zuzurechnenden Einkünfte ausweist, bestimmt der Bescheid über verrechenbare Verluste ergänzend, welche Verlustanteile davon nicht ausgleichsfähig sind. Beide Bescheide sind regelmäßig miteinander verbunden, sachlich aufeinander abgestimmt und in einem gewissen Sinn auch voneinander abhängig, gleichwohl handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte, die getrennt anfechtbar sind und im Streitfall auch nebeneinander angefochten werden müssen.[3]
Rz. 324
Der Einspruch gegen die Feststellung der Einkünfte ist nicht zugleich als Einspruch gegen die Feststellung verrechenbarer Verluste zu werten.
Rz. 325
Zuständig, sachlich wie örtlich, für die Erteilung des Bescheids über verrechenbare Verluste ist das FA, das auch die Feststellung der Einkünfte durchzuführen hat. Diese Regelung ist wegen der in Rz. 323 dargestellten Abhängigkeiten sinnvoll und zweckmäßig, auch wenn die ertragsteuerliche Situation der KG selbst davon unberührt bleibt.
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