Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 15 a EStG gilt nicht im Gewerbesteuerrecht

 

Leitsatz (NV)

§ 15 a EStG hat für die Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags i. S. von § 10 a GewStG keine Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 15a; GewStG § 10a

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG (KG), bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlagen) und zwei Kommanditisten. Streitig ist im Rahmen der Feststellung der verrechenbaren Verluste der KG, ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen das Kapitalkonto der beiden Kommanditisten i. S. des § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhöhen oder als Fremdkapital zu behandeln sind und wie sich die Entscheidung dieser Frage auf die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in den Streitjahren 1990 bis 1992 auswirkt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) behandelte die Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital der Gesellschafter, das nicht zum Ausgleich der Verluste der Gesellschafter berechtige. Dementsprechend stellte er die Verluste der Klägerin für den Feststellungszeitraum 1990 bis 1992 nach § 15 a Abs. 4 EStG lediglich als verrechenbare Verluste fest. Folgen für den vortragsfähigen Fehlbetrag nach § 10 a GewStG ergaben sich dadurch nicht.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 15 a EStG und -- sinngemäß -- § 10 a GewStG).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1990, 31. Dezember 1991 und 31. Dezember 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995 aufzuheben.

Das FA benatragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin ging bei ihrem Klage- und Revisionsantrag offensichtlich davon aus, daß § 15 a EStG auch Bedeutung für die Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags i. S. von § 10 a GewStG hat. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar bestimmt § 7 GewStG, daß Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist. § 15 a EStG wird jedoch von dieser Regelung nicht erfaßt. § 15 a EStG ist keine Gewinnermittlungs-, sondern eine Verlustzurechnungsvorschrift. Der zu verteilende Verlust wird nicht für die Gesellschafter, sondern für die Personengesellschaft selbst ermittelt; nur sie ist Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Dementsprechend kann § 15 a EStG, der die Einbeziehung des Ergebnisses der Gesellschaft in die Einkommensteuerberechnung des Gesellschafters regelt, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft nur dann von Bedeutung werden, wenn diese selbst an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. dazu u. a. von Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15 a Rdnrn. A 85, 86; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 15 a EStG Anm. 171).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423852

BFH/NV 1997, 857

DStRE 1998, 360

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