Tz. 21

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die Bestimmung, wonach eine Steuervergünstigung nicht ausgeschlossen wird, wenn eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung – deren steuerbegünstigter Zwecke – zuwendet, ist in § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) enthalten.

 

Tz. 22

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der Begriff teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe stellt auf höchstens 50 % der vorhandenen Mittel ab. Für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe der Mittelweitergabe ist das Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebend. Auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zeitnah zu verwendenden Mittel allein kommt es nicht an. (s. AEAO zu § 58 Nr. 2 AO TZ 2, Anhang 2).

 

Tz. 23

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Der Begriff der Mittel beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen.

 

Tz. 24

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) können Geld- oder Sachwerte auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen werden (s. BFH-Urteil vom 15.07.1998, BStBl II 2002, 162; hier: teilweise Weiterleitung eigener Mittel). Es ist aber auch zulässig, anderen steuerbegünstigten Körperschaften in bestimmtem Umfang wirtschaftliche Vorteile zu gewähren (z. B. zinslose Darlehen, Preisnachlässe etc.), s. BFH-Urteil vom 23.10.1991, BStBl II 1992, 62 und BMF vom 14.12.1994, DB 1995, 119.

Als Mittelempfänger i. S. v. § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) kommen nach dem AEAO zu § 58 Nr. 2 AO (Anhang 2) in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
  • die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) aufgeführten Körperschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind. Entsprechendes gilt für Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

Die Verwendung der zugewendeten Mittel beim Empfänger hat i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu erfolgen. Wird gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen, liegt bei der Empfängerkörperschaft eine Mittelfehlverwendung vor, die zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führt.

Nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft (z. B. freie Rücklagen) unterliegen auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Zur Frage des Nachweises s. Tz. 17 ff.

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