Tz. 4

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Dach- und Spitzenverbände können wie andere Körperschaften steuerbegünstigt sein, wenn sie selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. § 57 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Tz. 5

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation im Dach- oder Spitzenverband ist für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des Dach- oder Spitzenverbandes unschädlich, weil grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person Mitglied einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft sein kann.

Verfolgt eine derartige Körperschaft aber selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, ist die bloße Mitgliedschaft einer nicht steuerbegünstigten Organisation für die Steuerbegünstigung unschädlich. Die Körperschaft darf die nicht steuerbegünstigte Organisation aber nicht mit unentgeltlichen Dienstleistungen fördern (z. B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung etc.). Entgeltliche Dienstleistungen an die nicht begünstigen Vereine sind möglich, führen aber zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. AEAO zu § 57 AO TZ 3, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge