Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Derartige Vereine können steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen und von Seiten der Finanzverwaltung die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft bekommen. Die Dialyse-Vereine unterhalten regelmäßig mit ihren Tätigkeiten Zweckbetriebe i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b).

Dies gilt nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 16.03.1993, DStR 1993, 915, trotz eines möglichen Wettbewerbs zu (steuerpflichtigen) niedergelassenen Ärzten, denn der Zweckbetrieb dient dem Satzungszweck – nämlich der Betreuung und Versorgung von Dialysepatienten und mithin ist der Wettbewerb unvermeidbar. Die OFD Frankfurt begründet dies in ihrer Verfügung vom 30.03.1993 auch damit, dass die gleiche Tätigkeit bei steuerbegünstigten Krankenhäusern ebenfalls zum Zweckbetrieb gehört.

Die OFD Frankfurt hat sich mit ihrer Verfügung vom 30.03.1993, DB 1993, 1116, aber auch mit der Selbstlosigkeit von Dialyse-Vereinen beschäftigt und insbesondere die Frage aufgegriffen, dass Mitglieder der Dialyse-Vereine oft Ärzte oder Industrieunternehmen sind, die beruflich mit der Dialyse befasst sind. Die Selbstlosigkeit sei aber gegeben, wenn Mitglieder (die o. g. Ärzte) und Nichtmitglieder zu den gleichen Bedingungen als Ärzte in dem Verein tätig sind.

Literatur:

Alber, Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht, Stuttgart 2018, 35, 274.

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