Rz. 6
Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen) vorliegen. Das unzulässige Einspruchsverfahren darf nicht nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden[1], sondern es ist als solches ohne Prüfung der sachlichen Einwendungen nach § 358 Satz 2 AO zu verwerfen.
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