Tz. 15

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Unterhalten Fördervereine/Spendensammelvereine steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und werden von ihnen durch derartige Betriebe Mittel beschafft, darf dieses Betätigungsfeld nicht in den Vordergrund treten, weil die Gefahr besteht, dass die Steuerbegünstigung nicht mehr gegeben ist bzw. durch die Finanzbehörde aberkannt wird. Mittelbeschaffungskörperschaften, die überwiegend wirtschaftlich tätig werden, sind als wirtschaftliche Vereine zu behandeln. Eine Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.

 

Tz. 16

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Gewinne, die eine Förderkörperschaft aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei Überschreiten der Grenze von 35 000 EUR gem. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) erwirtschaftet, sind zunächst zu versteuern. Nach Abzug der zu entrichtenden Steuern sind die so verbleibenden Mittel gemäß dem Förderzweck an die Empfängerkörperschaft weiterzuleiten.

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