Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift dokumentiert rechtspolitische Entscheidungen, die in der historischen Entwicklung des ESt-Rechts von größter Bedeutung waren, heute aber als selbstverständlich erscheinen. Das moderne Besteuerungssystem bedingte den Übergang von der reinen Amtsermittlung mit polizeilichen Mitteln zur formalisierten Mitwirkung des Stpfl. aufgrund eines Erklärungssystems.[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.2 Rechtsnatur der Einkommensteuererklärung

Rz. 39 Die Steuererklärung ist eine formalisierte Auskunft des Stpfl. (bzw. seines Vertreters), die dem FA die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll.[1] Sie ist primär eine Wissenserklärung, d. h. eine Aussage über der Erklärung zugrunde liegende Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse.[2] Die Tatsachenerklärung ist regelmäßi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 11.1 Einspruch, Klage

Rz. 112 Gegen den ESt-Bescheid ist der Einspruch [1] gegeben (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Nach Zurückweisung des Einspruchs kann Anfechtungsklage erhoben werden (§ 40 Abs. 1 FGO). Mit der Sprungklage nach § 45 FGO kann auf das Einspruchsverfahren verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des FA innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift (§ 45 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.2 Erklärung durch Datenfernübertragung

Rz. 71 Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die ESt-Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt werden.[1] Die Regelung gilt für Vz ab 2011. Rz. 72 Ausgenommen von der Erklärungspflicht durch Datenfernübermittlung sind die Veranlagungsfälle nach § 46...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Die moderne, auf die individuellen Verhältnisse des einzelnen Stpfl. abstellende Besteuerung des Einkommens ist nur durch die Erfüllung der Erklärungspflicht durchführbar. Denn nur durch die Steuererklärung kann die Finanzverwaltung die für die Veranlagung erforderliche Tatsachenkenntnis erlangen. Die Erklärungspflicht ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.4 Terminologie

Rz. 16 Der Begriff "Veranlagung" ist nicht eindeutig. Er entstammt der Verwaltungsrechtslehre zu Beginn des 20. Jahrhunderts[1], die zwischen Veranlagungssteuern (bei denen der Steueranspruch erst mit der Festsetzung entstand) und Fälligkeitssteuern (bei denen die Zahlungspflicht sich ohne Konkretisierung durch Verwaltungsakt unmittelbar aus dem Gesetz ergab) unterschied. Sc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.6 Vorläufige Einkommensteuererklärung

Rz. 52 Eine vorläufige ESt-Erklärung ist rechtlich nicht anerkannt. Was mit der Bezeichnung einer Steuererklärung als vorläufig gemeint ist, muss durch Auslegung abstellend auf den Empfängerhorizont ermittelt werden. Häufig kommt darin der Vorbehalt der Berichtigung zum Ausdruck, weil der Stpfl. maßgebliche Umstände noch nicht kennt und sich die Nachmeldung nach Klärung vorb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 3.3 Wirkung der Steuererklärung

Rz. 43 Das FA darf grds. darauf vertrauen, dass die Angaben des Stpfl. in der Erklärung und in den Anlagen in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig sind.[1] Es braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten und Zweifel aufdrängen, ist das FA ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.3 Reformvorschläge

Rz. 13 § 51 Abs. 1 Nr. 1f EStG i. d. F. durch das JStG 1996 enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erklärung und Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die Regelung wurde durch das StBereinG 1999 im Hinblick auf das Modell "ELSTER" ersatzlos gestr...mehr

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Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

Leitsatz Die pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG, die vom Steuerpflichtigen durch den Nachweis der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG abgewendet werden kann, verstößt nicht gegen Unionsrecht und ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Normenkette § 5 Abs. 1, § 6, § 22a Abs. 2 InvStG Sachverhalt Die Kläger erzielten E...mehr

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Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen

Leitsatz Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten nach § 226 Abs. 1 AO grundsätzlich die Vorschriften des BGB. Allerdings ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Das Bußgeldverfahren ist ein spezielles förmliches Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sind die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 401 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde, Anträge an das Gericht auf Festsetzung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren zu stellen. Dabei kann es sich um den Antrag auf Anordnung von Einziehung oder Verfall sowie auf Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung[1] handeln. § 401 AO ist im Kontext zu § 400 AO zu sehen, in...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Vollstreckung im steuerlichen Bußgeldverfahren

Rz. 5 Durch das Vollstreckungsverfahren soll die Beitreibung von festgesetzten Geldbußen, Forderungen aus angeordneten Nebenfolgen, verhängten Ordnungsgeldern und Kosten des Bußgeldverfahrens sichergestellt werden. In § 90 Abs. 1 OWiG ist die Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen jedoch für Bundes- und Landesbehörden unterschiedlich geregelt. Aus Zweckmäßigkeitserwägungen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der persönliche Anwendungsbereich des § 411 AO ist beschränkt auf Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die Aufzählung in § 411 AO ist abschließend; die Norm ist somit auf andere Berufsgruppen nicht anwendbar. Dies gilt auch für die gem. § 4 StBerG zur (beschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 5 Die Folgen einer unterlassenen Anhörung

Rz. 11 Unterlässt die Finanzbehörde die Anhörung der Berufskammer oder wartet deren Stellungnahme nicht ab, so ist die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO; hiernach führt die unterbliebene Beteiligung einer Behörde, zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Berufskammern gehören, nicht zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG und mittelbar auch die der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren für das steuerliche Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen wie z. B. § 412 AO getroffen werden.[1] Mit § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4.1 Information der Berufskammer

Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen mit einem zusammenfassenden wesentlichen Ermittlungsergebnis und einer rechtlichen Würdigung.[2] Auch die Teil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4 Kosten des Bußgeldverfahrens

Rz. 13 Die Kosten des Bußgeldverfahrens sind in § 408 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO sowie in den §§ 105ff. OWiG i. V. m. § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO geregelt. Danach ist ein finanzbehördlicher Bußgeldbescheid mit einer Kostenentscheidung zu versehen, aus der sich ergeben muss, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.[1] Dies ist i. d. R. der Betroffene; § 105 Abs. 1 OW...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Die Voraussetzungen für die Anhörung der Berufskammer

Rz. 4 Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anhörung nach § 411 AO ist die Begehung einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. d. § 377 AO .[1] Verstöße gegen Berufs- oder Standespflichten werden von § 411 AO nicht erfasst. Rz. 5 Der Täter der Steuerordnungswidrigkeit muss ferner in Ausübung seines Berufs gehandelt haben. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er entsprechend der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Finanzbehörde ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2.2 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

Rz. 6b Die einzelnen Voraussetzungen der Einziehung ergeben sich aus §§ 74ff. StGB. Danach unterliegen der Einziehung diejenigen Gegenstände, die zur Begehung der Tat benutzt worden sind oder die aus der Tat hervorgegangen sind.[1] Eine größere Bedeutung kommt in der Praxis allerdings § 375 Abs. 2 AO zu. Diese Vorschrift ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Abweichende Zuständigkeitsregelungen

Rz. 3 Gem. § 409 S. 2 AO ist § 387 Abs. 2 AO entsprechend anwendbar. Nach dieser Norm kann durch Rechtsverordnung die nach § 387 Abs. 1 AO bestehende Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Finanzbehörde übertragen werden.[1] Folglich ist auf derselben Ermächtigungsgrundlage und aus denselben Zweckmäßigkeitserwägungen auch für das Bußgeldverfahren eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Zustellung von Bußgeldbescheiden

Rz. 2 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO i. V. m. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 OWiG sind Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden im steuerlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich formlos bekannt zu geben. Maßnahmen, gegen die ein befristeter Rechtsbehelf zulässig ist (Bsp.: Bußgeldbescheid, Kostenentscheidungen), sind hingegen gem. § 50 Abs. 1 S. 2 OWiG i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Voraussetzungen

Rz. 10 Die Voraussetzungen ergeben sich im einzelnen aus § 30 OWiG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folgt der Verweisungskette aus § 401 AO, § 444 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach muss eine so genannte Anknüpfungstat verwirklicht worden sein. Für die Anwendbarkeit des § 401 AO muss es sich bei dieser Anknüpfungstat um eine Steuerstraftat nach § 369 Abs. 1 AO han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

1 Grundlagen Rz. 1 Das Bußgeldverfahren ist ein spezielles förmliches Verwaltungsverfahren. Diesbezüglich sind die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten voneinander abzugrenzen. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt sich, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

1 Grundlagen Rz. 1 Nach § 448 RAO als Vorgängervorschrift des § 411 AO war der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer davon abhängig, dass gegen ihn zuvor eine ehren- oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder ihm durch den Vorstand de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 401 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde, Anträge an das Gericht auf Festsetzung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren zu stellen. Dabei kann es sich um den Antrag auf Anordnung von Einziehung oder Verfall sowie auf Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung[1] handeln. § 401 AO ist im Kontext zu § 400 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

1 Grundlagen Rz. 1 Gemäß § 410 Abs. 1 Halbs. 1 AO sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG und mittelbar auch die der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren für das steuerliche Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar. Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, wenn und soweit durch die AO Sonderregelungen wie z. B. § 412 AO getroffen werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Nach § 448 RAO als Vorgängervorschrift des § 411 AO war der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Steuerordnungswidrigkeit gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer davon abhängig, dass gegen ihn zuvor eine ehren- oder berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder ihm durch den Vorstand der Berufskamm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4.2 Zuständiges Gericht

Rz. 18 Das selbstständige Verfahren muss bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit folgt i. d. R. der Zuständigkeit des Landgerichts der Finanzbehörde[1], die sich ihrerseits aus §§ 385 Abs. 1, 388–390 AO ergibt. Eine weitere örtliche Zuständigkeit ergibt sich für die Einziehung aus § 441 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach auch das G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 6 Mitteilung bei gerichtlicher Ahndung von Straftaten

Rz. 12 § 411 AO ist lediglich anwendbar in Verfahren der Finanzbehörde wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Es besteht jedoch auch in gerichtlichen Strafverfahren Mitteilungspflichten für die Gerichte, die sich aus der "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) ergeben. Auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Wirtschaftsprüfer ist Nr. 24 MiStra anwendbar....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde bei anderen Ordnungswidrigkeiten

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind aufgrund spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen auch für die Verfolgung bestimmter anderer Ordnungswidrigkeiten zuständig, obwohl es sich bei ihnen nicht um Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 AO handelt. Dies gilt gem. §§ 131 Abs. 3, 36 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 409, 387 AO für die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Verfahren beim Gericht und Rechtsschutz

Rz. 19 Das Gericht ordnet die Beteiligung derjenigen an, die von der Entscheidung betroffen sind.[1] Sie erhalten den Antrag der Finanzbehörde zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs.[2] Liegt ein Antrag auf Erlass einer Verbandsgeldbuße vor, so wird die juristische Person oder die Personenvereinigung, vertreten durch ihre Vertretungsberechtig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörde

Rz. 2 Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Durch die Anknüpfung an die Zuständigkeit für das Steuerstrafverfahren ist die Zuständigkeit für dieses identisch mit derjenigen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren. Die Übertragu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Voraussetzungen der Einziehung

2.2.1 Formale Voraussetzungen Rz. 4 Die Finanzbehörde darf einen Antrag nach § 401 AO nur im Falle einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 AO stellen, da sie nur in diesen Fällen zuständig ist. Ferner darf wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden.[1] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt demnach bei Einstellung aus Opportun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Einziehung

2.1 Allgemeines Rz. 3 Grundsätzlich wird über die Anordnung der Einziehung bereits im Rahmen des Strafverfahrens mit dessen Abschlussentscheidung, insbesondere bei Strafbefehl oder -urteil, entschieden. In Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer abschließenden Bestrafung des Täters, obwohl es ein Bedürfnis für die Anordnung der Einziehung gibt. Kann aber wegen der Straftat aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Verfahren

4.1 Allgemeines Rz. 14 Der Verfahrensabschluss durch einen Antrag nach § 401 AO ist eine besondere Form der Beendigung des Strafverfahrens. Antragsbefugt ist die Finanzbehörde, wenn sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit führt[1], der Antrag nach § 76a StGB zulässig ist und nach dem Ermittlungsstand mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen ist.[2] Innerhalb der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 4 Die Anhörung der zuständigen Berufskammer

Rz. 8 Die Anhörung der zuständigen Berufskammer erfolgt in mehreren Schritten. 4.1 Information der Berufskammer Rz. 9 Die Finanzbehörde informiert die Berufskammer über die Vorwürfe, die gegen den Berufsangehörigen erhoben werden, und über die beabsichtigten bußgeldrechtlichen Maßnahmen, indem sie die Bußgeldakten (Hauptakten) zur Einsicht vorlegt.[1] Die Akte ist zu versehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen Verband oder Personenvereinigung

3.1 Allgemeines Rz. 9 Die Finanzbehörde kann beim Gericht nicht nur die Einziehung im objektiven Verfahren beantragen, sondern auch die selbstständige Anordnung einer Geldbuße gegen eine Personenvereinigung oder eine juristische Person. Damit wird eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im Ergebnis für ein sanktionsbewehrtes Handeln ihres Repräsentanten bestraft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.1 Formale Voraussetzungen

Rz. 4 Die Finanzbehörde darf einen Antrag nach § 401 AO nur im Falle einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 AO stellen, da sie nur in diesen Fällen zuständig ist. Ferner darf wegen dieser Tat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden.[1] Die selbständige Anordnung der Einziehung kommt demnach bei Einstellung aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153, 153...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 7 Mitteilung nach dem Steuerberatungsgesetz

Rz. 13 Gemäß § 10 Abs. 1 StBerG muss die Finanzverwaltung auch außerhalb von Bußgeldverfahren den Steuerberaterkammern Pflichtverletzungen mitteilen, die eine nach §§ 3, 3a, 4 Nr. 1 und 2 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigte Person begangen hat. Ein Ermessensspielraum besteht nach Ansicht der Verwaltung insoweit nicht.[1] Da diese Regelung unabhängig von der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Materielle Voraussetzungen

Rz. 6 Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den §§ 73-76b StGB, die gem. § 369 Abs. 2 AO auch für Steuerstraftaten gelten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Einziehung von Taterträgen[1] und der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten.[2] Gemeinsame Vorschriften für beide Formen der Einziehung finden sich in §§ 75-76b StGB. 2....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Grundsätzlich wird über die Anordnung der Einziehung bereits im Rahmen des Strafverfahrens mit dessen Abschlussentscheidung, insbesondere bei Strafbefehl oder -urteil, entschieden. In Ausnahmefällen kommt es nicht zu einer abschließenden Bestrafung des Täters, obwohl es ein Bedürfnis für die Anordnung der Einziehung gibt. Kann aber wegen der Straftat aus tatsächlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen

Rz. 6a Durch die Einziehung von Taterträgen sollen dem Täter die Vorteile aus der Tat genommen werden. Im Bereich der Steuerstraftaten betrifft dies regelmäßig die ersparten Steuern oder die erlangten Vorteile aus anderen Steuerstraftaten (z. B. Schmuggel). § 73 Abs. 1 StGB erfasst alles, was durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt wurde. Erfasst werden damit Steuererst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.4 Folgen für die Besteuerung

Rz. 7 Erlangt der Täter durch die Steuerhinterziehung einen Vermögensvorteil, so ist dieser regelmäßig der Besteuerung zu Grunde zu legen, unbeschadet der Frage, ob er aus inkriminiertem Verhalten stammt. Daneben soll die Einziehung – auch bei Steuerstraftaten – regelmäßig bei Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden.[1] Dies kann zu einer Doppelbelastung führen, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 8 Mitteilung über den Ausgang eines Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Rz. 14 Für das Bußgeldverfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen gelten vorbehaltlich des § 164 StBerG die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Folglich darf gem. § 49a Abs. 4 S. 2 OWiG die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde die dieses Verfahren abschließende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde mitteilen, die das Bußgeldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Finanzbehörde kann beim Gericht nicht nur die Einziehung im objektiven Verfahren beantragen, sondern auch die selbstständige Anordnung einer Geldbuße gegen eine Personenvereinigung oder eine juristische Person. Damit wird eine juristische Person oder eine Personenvereinigung im Ergebnis für ein sanktionsbewehrtes Handeln ihres Repräsentanten bestraft. Die Verhängung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Rechtsfolge

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße vor, so kann diese im Falle einer vorsätzlich begangenen Anknüpfungstat bis zu 10 Millionen EUR betragen, bei Fahrlässigkeit bis zu 5 Millionen EUR.[1] Handelt es sich bei der Anknüpfungstat um eine Ordnungswidrigkeit, so darf die Verbandsbuße nicht höher ausfallen als das Sanktionsmaß der verwirkten Ordnun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 Einziehung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Rz. 6c Die Einziehung von Taterträgen kommt bei Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 29a OWiG in Betracht. Da der wirtschaftliche Vorteil bei der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG zu berücksichtigen ist, spielt die selbständige Anordnung nach § 29a OWiG nur in Ausnahmefällen eine Rolle.[1]mehr