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Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Durch die Anknüpfung an die Zuständigkeit für das Steuerstrafverfahren ist die Zuständigkeit für dieses identisch mit derjenigen im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren.

Die Übertragung nicht nur der Verfolgungs-, sondern auch der Ahndungskompetenz auf Verwaltungsbehörden ist verfassungsrechtlich unproblematisch, da Art. 19 Abs. 4 GG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass der Betroffene Einspruch einlegen kann. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Unrechtsfolgen, ohne an die Feststellungen oder die rechtliche Würdigung der Verwaltungsbehörde gebunden zu sein.[1]

[1] BVerfG v. 16.7.1969, 2 BvL 2/69, BVerfGE 27, 18.

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