Rz. 71

Nach § 25 Abs. 4 EStG ist die ESt-Erklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) erzielt werden.[1] Die Regelung gilt für Vz ab 2011.

 

Rz. 72

Ausgenommen von der Erklärungspflicht durch Datenfernübermittlung sind die Veranlagungsfälle nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG, in denen geringfügige Gewinneinkünfte erklärt werden. Hier bleibt es bei der Möglichkeit zur freiwilligen elektronischen Erklärungsabgabe. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübetragung verzichten (§ 25 Abs. 4 S. 1 EStG).[2]

Überschreiten die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nr. 1 bis 3 EStG die sich aus § 25 Abs. 4 i. V. m. § 46 Abs. 2 EStG ergebenden Grenzen, ist die ESt-Erklärung durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]

Laut Finanzverwaltung ist ab dem Vz 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden.[4] Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem Vz 2017 grds. alle Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (inkl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Es gelten folgende Ausnahmen:

Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410 EUR-Grenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grds. keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Wird hingegen in diesen Fällen die ESt-Erklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.[5]

Auf Antrag ist entsprechend § 150 Abs. 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht zudem für Härtefälle möglich.

 

Rz. 72a

Die Erklärung durch Datenfernübertragung dient einerseits dazu, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu machen und die Stpfl. von Bürokratielasten zu befreien. Erklärungen können schnell, kostensparend und sicher übermittelt werden. Andererseits dient die Datenfernübertragung der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, da die FÄ die übermittelten Daten unmittelbar ohne fehleranfällige Übertragung verarbeiten können.

 

Rz. 72b

Seit 2014 gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung, in der dem FA bereits vorliegende Daten direkt bereitgestellt werden. Unter dem Stichwort "vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)" werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Stpfl. im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren.[6]

 

Rz. 73

Nach § 5b EStG müssen Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, auch ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch übermitteln. § 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen.[7] Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es in bestimmten Fällen für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden.[8] Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde als Übermittlungsformat XBRL (eXtensible Business Reporting Language) festgelegt.[9] Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.[10]

 

Rz. 73a

Nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch die Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist rechtmäßig und verfassungsgemäß.[11] Insbesondere bedeutet die Verpflichtung zur Verwendung der Anlage EÜR keine Ungleichbehandlung zwischen den Stpfl. Dabei wird der mit der Anwendung des § 60 Abs. 4 EStDV entstehende Aufwand mit Blick auf die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung als gerechtfertigt angesehen.[12]

Zudem kann die Finanzverwaltung nach § 60 Abs. 4 S. 2 EStDV auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

 

Rz. 74

Nach § 5b Abs. 2 S. 1 EStG kann die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten ganz auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Voraussetzungen, unter denen von einer unbilligen ...

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