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Für das Bußgeldverfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen gelten vorbehaltlich des § 164 StBerG die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Folglich darf gem. § 49a Abs. 4 S. 2 OWiG die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde die dieses Verfahren abschließende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde mitteilen, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat. Voraussetzung für diese Übermittlung ist allerdings, dass die Übermittlung aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht. Die Voraussetzungen für eine Auskunft sind folglich nach § 49b OWiG i. V. m. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO nur erfüllt, wenn die Steuerberaterkammer als sonstige Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Dies ist im Hinblick auf die Steuerberaterkammer zu bejahen, da es zu den Aufgaben der Kammer gehört, wettbewerbsrechtlich gegen Personen vorzugehen, die unbefugt Hilfe in Steuersachen leisten oder dafür werben. Dies ergibt sich aus § 76 Abs. 1 StBerG, der auch die Vertretung der Interessen der Steuerberaterschaft gegenüber solchen Personen umfasst, die unbefugt Hilfe in Steuersachen leisten. Hat die Steuerberaterkammer die Anzeige wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen erstattet, so hat sie auch ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Bußgeldverfahrens, um ggf. wettbewerbsrechtliche Schritte gegen den Verletzer einzuleiten.

Darüber hinaus ist die Steuerberaterkammer insoweit einer Verwaltungsbehörde gleichgestellt, die i. S. d. § 49a Abs. 4 S. 2 OWiG das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat.

Daraus ergibt sich, dass für die Übermittlung gem. § 49a Abs. 4 S. 2 OWiG eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

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