Rz. 6b

Die einzelnen Voraussetzungen der Einziehung ergeben sich aus §§ 74ff. StGB. Danach unterliegen der Einziehung diejenigen Gegenstände, die zur Begehung der Tat benutzt worden sind oder die aus der Tat hervorgegangen sind.[1] Eine größere Bedeutung kommt in der Praxis allerdings § 375 Abs. 2 AO zu. Diese Vorschrift ermöglicht die Einziehung von Erzeugnissen, Waren und anderen Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bezieht.[2] Dies gilt ebenso für die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind. Nicht unter § 375 Abs. 2 AO fällt der Erlös aus dem Verkauf von Schmuggelgut. Dieser wird von der Vorschrift über den Verfall von Wertersatz[3] erfasst, da der Erlös keine unmittelbare Folge der Tat ist.

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung im Falle eines Bannbruchs nach § 372 Abs. 2 oder § 373 AO oder einer Steuerhehlerei sind in § 375 geregelt.[4] Darüber hinaus kommt die Einziehung nach §§ 74ff. StGB für die Gegenstände in Betracht, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

[1] Instrumenta et producta sceleris, Fischer/Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 74 StGB Rz. 9, 11.
[4] Dazu § 375 AO Rz. 16a ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge