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Die Finanzbehörden sind aufgrund spezieller gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen auch für die Verfolgung bestimmter anderer Ordnungswidrigkeiten zuständig, obwohl es sich bei ihnen nicht um Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. § 377 AO handelt.

Dies gilt gem. §§ 131 Abs. 3, 36 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 409, 387 AO für die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen i. S. d. § 130 OWiG, wenn die nicht durch gehörige Aufsicht verhinderte Zuwiderhandlung eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt.[1]

Gem. § 164 S. 1 StBerG ist die Finanzbehörde ferner zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 160163 StBerG.[2] Im Einzelnen handelt es sich dabei um die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen[3], die unbefugte Benutzung von Berufsbezeichnungen[4] und die Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten.[5] Auch für Bußgeldverfahren gegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist die Finanzbehörde gem. § 56 Abs. 5 S. 3 GwG die zuständige Verwaltungsbehörde.

Weitere Zuständigkeiten der Finanzbehörde ergeben sich z. B. aus §§ 8 Abs. 2 S. 2 WoPG, 29a Abs. 2 BerlinFG, 5a Abs. 2 S. 2 BergPG.

[1] Vgl. Nr. 107 Abs. 2 AStBV (St) 2014.
[2] Hunsmann, StBW 2014, 74ff.

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