Rz. 11

Unterlässt die Finanzbehörde die Anhörung der Berufskammer oder wartet deren Stellungnahme nicht ab, so ist die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO; hiernach führt die unterbliebene Beteiligung einer Behörde, zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Berufskammern gehören, nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO kann die Beteiligung vielmehr nachgeholt werden, sodass der Bescheid weder unwirksam noch anfechtbar ist.[1]

[1] Im Ergebnis ebenso Lipsky, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 411 AO Rz. 12; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 411 AO Rz. 9; vgl. aber auch Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 411 AO Rz. 22.

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