Rz. 11
Unterlässt die Finanzbehörde die Anhörung der Berufskammer oder wartet deren Stellungnahme nicht ab, so ist die Wirksamkeit der Entscheidung dadurch nicht betroffen. Dies ergibt sich bereits aus § 125 Abs. 3 Nr. 4 AO; hiernach führt die unterbliebene Beteiligung einer Behörde, zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Berufskammern gehören, nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts. Gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO kann die Beteiligung vielmehr nachgeholt werden, sodass der Bescheid weder unwirksam noch anfechtbar ist.[1]
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