Rz. 6c
Die Einziehung von Taterträgen kommt bei Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 29a OWiG in Betracht. Da der wirtschaftliche Vorteil bei der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG zu berücksichtigen ist, spielt die selbständige Anordnung nach § 29a OWiG nur in Ausnahmefällen eine Rolle.[1]
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