Rz. 6c

Die Einziehung von Taterträgen kommt bei Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 29a OWiG in Betracht. Da der wirtschaftliche Vorteil bei der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG zu berücksichtigen ist, spielt die selbständige Anordnung nach § 29a OWiG nur in Ausnahmefällen eine Rolle.[1]

[1] "Lückenfüllerfunktion" insbesondere in Verschiebungsfällen: Mitsch, in KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 29a OWiG Rz. 4f.; Bohnert/Krenberger/Krumm, in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 29a OWiG Rz. 1.

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