Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verhältnis zum subjektiven und zum objektiven Verfahren

Rz. 9 [Autor/Stand] Seinem Wortlaut nach scheint § 394 AO auf die Situation abzustellen, in der ein subjektives Verfahren ausscheidet, weil der Täter nicht zu ermitteln ist, und daher eine Einziehung nur im objektiven Verfahren erfolgen könnte. Indes findet die Vorschrift über diese Konstellation hinaus auch in den Fällen keine Anwendung, in denen gegen andere Beteiligte der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtskraft

Rz. 50 [Autor/Stand] Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO finden keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen mehr statt. Hiervon unberührt bleibt jedoch eine weitere Ahndung unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Abs. 2 OWiG), z.B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO. Der Einstellung kommt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

Schrifttum: Bergkemper, Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn, FR 2009, 343; Berkemeier, Das Opportunitätsprinzip, 2008; Biehler, Konkurrierende nationale und internationale strafrechtliche Zuständigkeit und das Prinzip ne bis in idem, ZStW 116 (2004), 256; Bloy, Zur Systematik der Einstellungsgründe im Strafverfahren, GA 1980, 161; Böse, Der Grundsatz "ne ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Fehlen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ist weiterhin davon abhängig, dass an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Gegenüber den beiden vorgenannten Voraussetzungen (Geringwertigkeit der Steuerverkürzung bzw. des erlangten Steuervorteils und Geringfügigkeit der Schuld) kommt der Frage nach dem öffent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ergänzt § 74 StGB, der im allgemeinen Strafrecht die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern regelt. Der Zweck des § 394 AO ist die Vereinfachung des Einziehungsverfahrens [2]. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sind Fälle, in denen sich der auf frischer Tat betroffene Schmuggler unter Zurücklass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Besichtigungsrecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Die FinB ist darüber hinaus befugt, die beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstände (§§ 94, 111b ff. StPO) zu besichtigen. Hierdurch wird der FinB die Möglichkeit gegeben, ihre Beteiligungsrechte (vgl. §§ 403, 407 AO) auch im Verfahren zur Anordnung der Einziehung geltend zu machen (s. dazu § 375 Rz. 103 ff.; § 401 Rz. 11 ff.). Darüber hinaus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Entscheidung über die Einstellung

Rz. 47 [Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob die Ermittlungsbehörde von der weiteren Strafverfolgung absehen kann, ist nicht in das freie oder sogar willkürliche, sondern in das pflichtgemäße Ermessen gestellt[2]. Dies bedeutet, dass eine Fortsetzung der Strafverfolgung nicht mehr erlaubt ist, wenn im konkreten Verfahrensstadium die Voraussetzungen des § 398 AO bzw. § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Unbekanntsein des Eigentümers

Rz. 29 [Autor/Stand] Auch muss der Eigentümer der sichergestellten Gegenstände unbekannt sein. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die Finanzverwaltung das Unbekanntsein annimmt, sich jedoch später herausstellt, dass der Eigentümer der Finanzverwaltung doch bekannt war bzw. die Finanzverwaltung irrtümlich davon ausging, der Eigentümer sei unbekannt, dieser jedoch im Lau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechte und Pflichten nach der StPO

Ergänzender Hinweis: Nr. 91 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 91. 1. Sonst zuständige Finanzbehörde Rz. 4 [Autor/Stand] Als "sonst zuständige Finanzbehörde" i.S.d. § 402 Abs. 1 AO ist die BuStra zu verstehen, die regelmäßig als selbständige Ermittlungsbehörde anstelle der StA Steuerstraftaten ermittelt (s. § 386 Rz. 38; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. §§ 387 ff. AO...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Berechnung des Umfangs der Steuerverkürzung bzw. des Steuervorteils

Rz. 34 [Autor/Stand] Hinsichtlich des Umfangs der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils ist auf die Erläuterungen zu § 370 AO (s. § 370 Rz. 454 ff.) zu verweisen. Im Fall einer tateinheitlichen (§ 52 StGB) Verkürzung verschiedenartiger Steuern sind nicht die Einzelbeträge der verschiedenen Steuern maßgeblich, sondern der Gesamtbetrag aller hinterzogenen Steuern (Nr. 82 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Öffentliche Bekanntmachung

Rz. 30 [Autor/Stand] Die öffentliche Bekanntmachung des drohenden Eigentumsverlustes hat mehrere Funktionen: Ihre Bewirkung und nicht die Beschlagnahme der zurückgelassenen Sachen setzt die Jahresfrist in Lauf, mit deren Ablauf das Eigentum auf den Staat übergeht (§ 394 Satz 3 AO). Sie ist angesichts der in § 394 AO vorausgesetzten Situation, dass Tatbeteiligte und Eigentümer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fortgeltung der Unschuldsvermutung und der steuerrechtlichen Beweislastregeln

Rz. 52 [Autor/Stand] Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 398 AO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt, ist damit kein Nachweis des Tatverdachts und keine Feststellung der Schuld verbunden[2]. Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Fall des § 153a StPO einer Verfahrenseinstellung zustimmt und die Auflagen erfüllt[3]. Die Einstell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vor Ablauf der Jahresfrist

Rz. 34 [Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer der Sache vor Ablauf der Jahresfrist bei der FinB, so ist der Eigentumsübergang im formlosen Verfahren gem. § 394 AO ausgeschlossen[2]. Die StA/BuStra wird dabei in erster Linie prüfen, ob bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer oder eine andere Person durchgeführt werden kann. In diesem subjektiven ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine dem § 394 AO vergleichbare Vorschrift enthielt bereits § 399 RAO 1919, die nur leicht verändert in § 434 RAO 1931 überging. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des 1. AOStrafAndG vom 10.8.1967[2] durch § 430 RAO ersetzt, der § 394 AO weitgehend entspricht[3]. Bei der Überführung sind nur leichte redaktionelle Änderungen vorgenommen worden[4].mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Entschädigungsansprüche

Rz. 42 [Autor/Stand] Entschädigung für den Verlust des Eigentums kann der frühere Eigentümer im Zivilverfahren geltend machen (§ 74b Abs. 2 StGB; s. § 375 Rz. 81)[2], unabhängig davon, ob er zuvor das Nachverfahren betrieben hat, und auch dann, wenn dieses Verfahren infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig ist[3]. Nach der Durchführung des Nachverfahrens ist hinsichtlich der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Tätereigene Gegenstände

Rz. 25 [Autor/Stand] Eingezogen werden können nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatprodukte und Tatmittel, sog. producta et instrumenta sceleris). Dies sind z.B. beim Schmuggel mitgeführte Tatwaffen, Behältnisse, benutzte Computeranlagen, gefälschte Steuerz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Eigentumserwerb durch den Staat

Rz. 33 [Autor/Stand] Nach Ablauf eines Jahres verfällt das Eigentum an den beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Sachen kraft Gesetzes dem Staat. Damit ist der Rechtszustand hergestellt, der sonst mit Eintritt der Rechtskraft einer auf Einziehung erkennenden Entscheidung eintritt (§ 74e StGB). Eigentümer wird die Körperschaft, der die Steuer zusteht, im Falle des Schmu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nachverfahren

Rz. 37 [Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer nicht binnen eines Jahres, so geht das Eigentum auf den Staat über (s. Rz. 33). Der Eigentümer wird dadurch aber nicht rechtlos gestellt. Rz. 38 [Autor/Stand] Da sich nach § 394 AO dieselbe Rechtsfolge ergibt wie nach rechtskräftiger Anordnung der Einziehung durch das Gericht, müssen dem von dem Eigentumsübergang Betroffenen zum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 24 [Autor/Stand] Während zu den der Einziehung unterliegenden Gegenständen i.S.d. § 74 StGB auch Rechte gehören, spricht § 394 AO ausschließlich von Sachen, weil nur diese vom Täter zurückgelassen werden können. Diese Sachen müssen eingezogen werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung müssen vorliegen. Wegen der näheren Einzelheiten kann inso...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ausnahmecharakter der Vorschrift

Rz. 19 [Autor/Stand] Um sicherzustellen, dass der Ausnahmecharakter des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO gewahrt bleibt und von der Einstellungsmöglichkeit kein allzu exzessiver Gebrauch gemacht wird, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften an das Vorhandensein von drei Voraussetzungen geknüpft: die eingetretene Steuerverkürzung oder der erlangte Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Täterfremde Gegenstände

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB müssen die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Ausnahmsweise können aber auch täterfremde Gegenstände eingezogen werden, wenn sie nach § 74b Abs. 1 StGB nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden (für den Schmuggel besonders präparierte Tatwerkzeuge) oder die Gefahr be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Einziehung von Vermögenswerten

Rz. 57 [Autor/Stand] Vgl. § 399 Rz. 54 ff. Bei Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsvorschriften (§§ 153, 153a StPO, § 398 AO) kommt dennoch eine (selbständige) Einziehung von Vermögenswerten in Betracht. In diesen Fällen dürfte jedoch eine Verfahrensweise nach § 421 StPO angezeigt sein (§ 399 Rz. 87.1 f.)mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Selbständiges Tätigwerden

Rz. 8 [Autor/Stand] Gemäß § 163 Abs. 1 StPO hat die FinB die Befugnis und die Pflicht, selbständig "Straftaten zu erforschen" und "alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten"(Recht des ersten Zugriffs). Zu den Maßnahmen des ersten Zugriffs gehören solche der Beweis- und Verfahrenssicherung wie u.a. die vorläufige Festna...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Ergänzender Hinweis: Nr. 97, 98 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 97, 98. Rz. 13 [Autor/Stand] Einwendungen gegen Maßnahmen der FinB i.S.d. §§ 402, 399 Abs. 2 Satz 2 AO aufgrund eigener Eilzuständigkeit sind als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO beim AG zu stellen mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gem. § 304 StPO beim LG (s. § 385 Rz. 372 ff.; § 39...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Geringwertigkeit der eingetretenen Steuerverkürzung bzw. des erlangten Steuervorteils

1. Zum Begriff der Geringwertigkeit Rz. 26 [Autor/Stand] Das Erfordernis der geringwertigen Steuerverkürzung bzw. Folgen der Tat entscheidet bei § 398 AO, nicht aber bei § 153 StPO über die grds. Einstellungsmöglichkeit. Bei letztgenannter Norm ist es lediglich entscheidend für die Frage, ob die Zustimmung des Gerichts entbehrlich ist (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser mehr od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Eine dem § 394 AO vergleichbare Vorschrift enthielt bereits § 399 RAO 1919, die nur leicht verändert in § 434 RAO 1931 überging. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des 1. AOStrafAndG vom 10.8.1967[2] durch § 430 RAO ersetzt, der § 394 AO weitgehend entspricht[3]. Bei der Überführung sind nur leichte redaktionelle Änderungen vorge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Nach Ablauf der Jahresfrist

1. Nachverfahren Rz. 37 [Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer nicht binnen eines Jahres, so geht das Eigentum auf den Staat über (s. Rz. 33). Der Eigentümer wird dadurch aber nicht rechtlos gestellt. Rz. 38 [Autor/Stand] Da sich nach § 394 AO dieselbe Rechtsfolge ergibt wie nach rechtskräftiger Anordnung der Einziehung durch das Gericht, müssen dem von dem Eigentumsübergang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Der Einziehung unterliegende Gegenstände

1. Überblick Rz. 24 [Autor/Stand] Während zu den der Einziehung unterliegenden Gegenständen i.S.d. § 74 StGB auch Rechte gehören, spricht § 394 AO ausschließlich von Sachen, weil nur diese vom Täter zurückgelassen werden können. Diese Sachen müssen eingezogen werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung müssen vorliegen. Wegen der näheren Einzelheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines und Überblick

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Weder die RAO 1919 noch die RAO 1931 enthielten eine § 398 AO entsprechende Regelung. Lediglich unter dem Gesetzestitel "Niederschlagung" in § 443 Abs. 2 RAO 1919, dem der § 477 Abs. 2 RAO 1931 entsprach, war Folgendes bestimmt: Die Finanzämter sind befugt, von der Einleitung oder Durchführung einer Untersuchung abzusehen, wenn Steu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

I. Ausnahmecharakter der Vorschrift Rz. 19 [Autor/Stand] Um sicherzustellen, dass der Ausnahmecharakter des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO gewahrt bleibt und von der Einstellungsmöglichkeit kein allzu exzessiver Gebrauch gemacht wird, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften an das Vorhandensein von drei Voraussetzungen geknüpft: die eingetretene Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechtsbehelfe des Eigentümers

I. Vor Ablauf der Jahresfrist Rz. 34 [Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer der Sache vor Ablauf der Jahresfrist bei der FinB, so ist der Eigentumsübergang im formlosen Verfahren gem. § 394 AO ausgeschlossen[2]. Die StA/BuStra wird dabei in erster Linie prüfen, ob bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer oder eine andere Person durchgeführt werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Die Voraussetzungen im Einzelnen

I. Betreffen eines unbekannten Täters auf frischer Tat Rz. 15 [Autor/Stand] Jemand muss bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen sein. Der Täter ist unbekannt geblieben, weil er sich durch Flucht der Identifizierung entzogen hat. Rz. 16 [Autor/Stand] Das Erfordernis des Betreffens auf frischer Tat ist auch in § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO zu finden. Insofern kann auf die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Vorläufer des § 402 AO 1977 war § 437 RAO i.d.F. des AOStrafÄndG 1967[2], der sachlich und seinem Wortlaut nach weitgehend mit § 402 AO 1977 identisch war. Die AO 1977 hat lediglich den Begriff "Finanzamt" in "Finanzbehörde" geändert sowie die Verweisungen angepasst. Die Vorschrift war die Folge der Entscheidung des BVerfG[3], das d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung

I. Rechtskraft Rz. 50 [Autor/Stand] Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO finden keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen mehr statt. Hiervon unberührt bleibt jedoch eine weitere Ahndung unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Abs. 2 OWiG), z.B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO. Der Eins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 1. Formelle Rechtmäßigkeit

Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind verfahrensrechtlich Steuerbescheide, die Formvorschriften für Steuerbescheide gelten entsprechend. Es gilt eine besondere Festsetzungsfrist; sie beträgt nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist vom Ablauf des Jahres abhängig, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 1. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen entstehen nach § 235 Abs. 2 AO mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils und werden durch Zinsbescheid festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO iVm § 155 Abs. 1 AO). Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist gem. § 235 AO erforderlich, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 Abs. 1 AO (Steuerh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Rz. 56 [Autor/Stand] Dem Beschuldigten stehen keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Seite, wenn er sich gegen eine nach seiner Ansicht zu Unrecht erfolgte Einstellung zur Wehr setzen will, etwa weil er meint, dass das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei, oder glaubt, dass er in einer Hauptverhandlung seine Unschuld dartun könne (s. bereits Rz. 9). In diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / II. Berechnung der Hinterziehungszinsen in Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen

Die Höhe der Hinterziehungszinsen hängt prinzipiell von dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Verkürzung oder Erlangung des Steuervorteils und dem Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuer ab.[25] Dabei kommt es auf den tatsächlich hinterzogenen und nicht auf den ggf. festgesetzten Steuerbetrag an. Die in § 235 Abs. 4 AO vorgeschriebene Anrechnung von Nachzahlungszinse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 3. Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Die Abwehr von Hinterziehungszinsen dem Grunde und der Höhe nach erfolgt durch Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen; es besteht auch die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Im Rahmen des Einspruchs ist das Vorliegen der Hinterziehung inzident zu überprüfen/widerlegen.[13] Insb. bei Transaktionen über mehrere Jahre und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 2. Bemessungsgrundlage

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag und nicht akzessorisch nach dem festgesetzten Steuerbetrag. In der Regel wird der im Strafverfahren zugestandene/festgestellte Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei Schätzungen können die geschätzten Steuern nicht ohne Weiteres als hinterzogen angesehen werden.[36...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 3. Schuldnerschaft von Hinterziehungszinsen bei Schenkungen und Erbfällen

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BFH v. 28.3.2012[38] hinzuweisen. Ein Steuerpflichtiger kann auch Schuldner von Hinterziehungszinsen sein/werden, wenn der Steuerpflichtige persönlich keine Steuerhinterziehung begeht/begangen hat und ein Dritter für ihn eine unrichtige Steuererklärung abgibt und daraufhin gegen ihn als den Schuldner der hinterzogenen Steuer kein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 2. Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf endet gem. § 235 Abs. 3 Satz 1 AO mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Maßgeblich ist die tatsächliche Entrichtung des hinterzogenen Betrags. Der Zinslauf endet daher spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstags, da Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO nicht für Zeiten festgesetzt werden, für die ein Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 3. Höhe des Hinterziehungszinssatzes

Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % (für jeden Monat des Zinslaufs) wird angesichts des anhaltenden niedrigeren Marktzinsniveaus unter verfassungsrechtlichen Aspekten diskutiert.[29] Der BMF[30] hat dazu angeordnet: Die BFH-Beschlüsse v. 25.4.2018 und v. 3.9.2018[31] sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwen...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts innerhalb des Dreitageszeitraums

Leitsatz Behauptet der Steuerpflichtige, den Verwaltungsakt nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Sachverhalt Das Finanzamt wies den Einspruch der Klägerin gegen den USt-Bescheid 2011 am 26.10.2018 – einem Freitag –...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 4. Sonderfall: Können nach Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 ErbStG noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden?

Im Zusammenhang mit der speziellen Regelung des § 29 ErbStG wird die Frage diskutiert, ob der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs "ex tunc" (Erlöschen des Schenkungsteueranspruchs nach § 29 ErbStG) zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung und damit zum Entfallen der Festsetzung von Hinterziehungszinsen führt. Bisher ist nicht abschließend geklärt, inw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / I. Vorliegen einer Schenkung-/Erbschaftsteuerhinterziehung

Die Hinterziehung von Schenkung-/Erbschaftsteuer kann in vielfältiger Weise vorkommen. "Klassiker" sind "Schwarzgeld" im Ausland[1], "Verstecken" von Kapital in (ausländischen) Stiftungen[2] u. ä., "Nichterklären" ausländischer Vermögenswerte/-gegenstände bei der Erbschaftsteuererklärung[3], oder schlicht die Nichtangabe von Vorschenkungen (BGH 1 StR 405/14). 1. Voraussetzung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

Leitsatz 1. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften – wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG – ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. 2. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin gesch...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Einspruchsverfahrens

Leitsatz 1. Einspruchsverfahren werden in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einspruchsführers unterbrochen. 2. Die Regelungen über die Aufnahme eines Aktivprozesses gemäß § 85 InsO sind bezüglich der Aufnahme des Einspruchsverfahrens durch das FA nicht analog anwendbar. 3. Mangels gesetzlicher Regelung in d...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004

Leitsatz 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 sind die AfA‐ und AfS-Beträge eines Geschäftsjahres gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen, die bei der Ertragsermittlung auf der Ebene des Investmentsondervermögens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beträge mit positiven...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Aussage von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Gericht

Kommentar Wenn Bedienstete der Finanzverwaltung vor Gericht aussagen, stellt sich die Frage: Wie steht es um das Steuergeheimnis? Und zu welchen Fragen haben sie überhaupt eine Offenbarungsbefugnis? Das LfSt Niedersachsen bezieht Stellung. In der Verwaltungsanweisung v. 29.7.2019 stellt das LfSt Niedersachsen (S 0130 – 305 – St 142) zusammenfassend dar, was zu beachten ist, w...mehr