Rz. 19
[Autor/Stand] Um sicherzustellen, dass der Ausnahmecharakter des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO gewahrt bleibt und von der Einstellungsmöglichkeit kein allzu exzessiver Gebrauch gemacht wird, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften an das Vorhandensein von drei Voraussetzungen geknüpft:
- die eingetretene Steuerverkürzung oder der erlangte Steuervorteil darf nur geringwertig sein (§ 398 AO), bzw. die durch die Tat verursachten Folgen dürfen nur gering sein (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO; s. hierzu Rz. 26 ff.);
- die Schuld des Täters wäre – ihre Feststellung unterstellt – als geringfügig anzusehen (s. hierzu Rz. 38 ff.) und
- es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen (s. hierzu Rz. 43 ff.).
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