Rz. 34

[Autor/Stand] Hinsichtlich des Umfangs der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils ist auf die Erläuterungen zu § 370 AO (s. § 370 Rz. 454 ff.) zu verweisen. Im Fall einer tateinheitlichen (§ 52 StGB) Verkürzung verschiedenartiger Steuern sind nicht die Einzelbeträge der verschiedenen Steuern maßgeblich, sondern der Gesamtbetrag aller hinterzogenen Steuern (Nr. 82 Abs. 2 AStBV (St) 2019; s. AStBV Rz. 82)[2].

Liegt nur eine versuchte Tatbegehung vor, so ist eine Steuerverkürzung bzw. ein ungerechtfertigt erlangter Steuervorteil überhaupt noch nicht eingetreten. In diesem Fall ist jedoch auf den vom Täter beabsichtigten Verkürzungserfolg abzustellen[3].

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Im Fall der Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Begünstigung (§ 257 StGB) kommt es neben der Höhe der hinterzogenen Steuern oder des hinterzogenen Zolls entscheidend auf den Wert der verbotswidrig eingeführten Sache an[5].

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Eine Nachzahlung und Verzinsung der verkürzten Steuer ist für die Bestimmung der Geringwertigkeit ohne Bedeutung, kann aber selbstverständlich bei Beurteilung der Schuld des Täters berücksichtigt werden, sofern eine Geringfügigkeit im Übrigen gegeben ist (s. Rz. 41).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Scheitert die Anwendung des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO daran, dass die Grenze eines geringwertigen Steuervorteils eindeutig überschritten ist, bleibt die Möglichkeit, zu versuchen, dass das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird. Dieser Weg ist deswegen empfehlenswert, weil hier die Möglichkeit besteht, den aus der Steuerhinterziehung gezogenen "Gewinn" im Wege einer Schadenswiedergutmachung abzuschöpfen (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO). Fehlt es an der Geringwertigkeit der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, liegen aber die anderen Voraussetzungen – Geringfügigkeit der Schuld und Fehlen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung – vor, kommt auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO – allerdings mit Zustimmung des Gerichts – in Betracht.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[2] So die h.M., vgl. BGH v. 8.10.1953 – 3 StR 436/53, BGHSt 5, 263 (265) noch zur sog. fortgesetzten Tatbegehung; OLG Düsseldorf v. 16.3.1987 – 5 Ss 44/87 - 48/87 I, NJW 1987, 1958; ferner Lackner/Kühl27, § 248a StGB Rz. 3; Bosch in Schönke/Schröder30, § 248a StGB Rz. 12, jew. zu § 248a StGB bezogen auf den Gesamtwert gestohlener oder unterschlagener Sachen.
[3] Hellmann in HHSp., § 398 AO Rz. 25; teilweise a.A. Joecks in JJR8, § 398 AO Rz. 19 und 26, der bei einer versuchten Steuerhinterziehung immer Geringwertigkeit annimmt, die Anwendbarkeit des § 398 AO jedoch im Fall eines auf eine mehr als nur geringwertige Verkürzung gerichteten Vorsatzes mangels "geringer Schuld" bzw. wegen Bestehens eines "öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" scheitern lässt.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[5] Joecks in JJR8, § 398 AO Rz. 18.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019

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