Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag und nicht akzessorisch nach dem festgesetzten Steuerbetrag. In der Regel wird der im Strafverfahren zugestandene/festgestellte Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei Schätzungen können die geschätzten Steuern nicht ohne Weiteres als hinterzogen angesehen werden.[36] (Schenkung-)Steuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide iSd § 171 Abs. 10 AO für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.[37] Diese Rechtslage ermöglicht es, im Rahmen eines Hinterziehungszinsbescheids (nochmals) Einwendungen zur materiell-rechtlich zutreffenden Steuerfestsetzung vorzubringen. Die Prüfung des Zinsbescheides muss sich also auf die (richtige) Ermittlung und Berechnung des tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrags konzentrieren. Ist z. B. im Schenkungsteuerbescheid von einem falschen Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer ausgegangen worden, kann der richtige (spätere) Entstehungszeitpunkt zu einem kürzeren Zinslauf führen. Da das Finanzamt die Bemessungsgrundlage grds. selbst feststellen muss (was im Einzelfall aus Beweisgründen schwierig ist), kann speziell in Schätzungsfällen mit guten Erfolgsaussichten über die zugrunde zu legenden hinterzogenen Steuerbeträge verhandelt werden.

Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 AO die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt (§ 235 Abs. 3 Satz 3 AO). Änderungen des Steuerbescheides vor Ende des Zinslaufes sind bei der Zinsfestsetzung bzw. durch deren Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen.

[36] Näheres z. B. Rüsken in Klein, AO § 235 Rn 20 (2018).

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