I. Vor Ablauf der Jahresfrist

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer der Sache vor Ablauf der Jahresfrist bei der FinB, so ist der Eigentumsübergang im formlosen Verfahren gem. § 394 AO ausgeschlossen[2]. Die StA/BuStra wird dabei in erster Linie prüfen, ob bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer oder eine andere Person durchgeführt werden kann. In diesem subjektiven Verfahren hat der Eigentümer die Rechte als Angeklagter bzw. als Einziehungsbeteiligter. Ist das nicht der Fall, ist die Einziehung zugunsten des Staates nur im objektiven Verfahren möglich, d.h., die FinB (HZA) muss den Antrag auf selbständige Anordnung der Einziehung (§ 401 AO) stellen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen. Dies kann nur aufgrund einer gerichtlichen Anordnung geschehen (s. § 401 Rz. 25 ff., 37 ff.). In diesem Verfahren hat der Eigentümer die Rechte als Einziehungsbeteiligter (§§ 435, 424 ff. StPO, s. § 401 Rz. 38). Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt er Eigentümer, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich die Jahresfrist abläuft. Stellt die FinB den Antrag gem. § 401 AO nicht – was in ihr Ermessen gestellt ist (Opportunitätsprinzip, s. § 401 Rz. 27) –, ist das Vorgehen des Eigentümers davon abhängig, in welcher Weise die Sicherstellung der Sachen erfolgt ist.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Ist die Beschlagnahme nicht richterlich angeordnet oder bestätigt worden (weil es sich um bewegliche Sachen handelt, § 111c Abs. 1 StPO, s. näher Rz. 22), hat die FinB dem Eigentümer die Sachen unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Tut sie dies nicht – etwa weil sie die Person, die sich gemeldet hat, nicht für den Eigentümer hält oder aus anderen nicht ersichtlichen Gründen – kann der Eigentümer jederzeit die richterlichen Entscheidung beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO). In diesem Fall wird das Gericht der FinB Gelegenheit geben, den Antrag gem. § 401 AO zu stellen. Ohne diesen Antrag, der für die Durchführung des objektiven Verfahrens Prozessvoraussetzung ist[4], darf das Gericht – selbst wenn alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einziehung erfüllt sind – weder ein selbständiges Verfahren durchführen noch die Beschlagnahme allein im Hinblick auf eine Einziehung aufrechterhalten; eine Beschlagnahme zwecks Sicherstellung der Sachen als Beweismittel dagegen wird angesichts der in § 394 AO vorausgesetzten Situation ebenfalls kaum in Betracht kommen. Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde (§ 304 StPO) nach allgemeinen Grundsätzen gegeben (s. § 385 Rz. 795 ff.).

 

Rz. 36

[Autor/Stand] War die Beschlagnahme gerichtlich angeordnet, so kann der Eigentümer sich hiergegen gleichfalls mit der Beschwerde gem. § 304 StPO zur Wehr setzen. Mit Rücksicht auf den Gerichtsbeschluss darf die FinB nicht selbst die Beschlagnahme aufheben und dem Eigentümer die Sachen herausgeben. Will das Gericht die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung aufrechterhalten und die Einziehung selbständig anordnen, so muss wiederum der Antrag der FinB gem. § 401 AO vorliegen. In allen Fällen kann der Eigentümer nur durch gerichtliche Anordnung der Einziehung – nicht durch zwischenzeitlichen Fristablauf – sein Eigentum verlieren.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[4] OLG Karlsruhe v. 19.10.1973 – 1 Ws 177/73, NJW 1974, 709 (711).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019

II. Nach Ablauf der Jahresfrist

1. Nachverfahren

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer nicht binnen eines Jahres, so geht das Eigentum auf den Staat über (s. Rz. 33). Der Eigentümer wird dadurch aber nicht rechtlos gestellt.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Da sich nach § 394 AO dieselbe Rechtsfolge ergibt wie nach rechtskräftiger Anordnung der Einziehung durch das Gericht, müssen dem von dem Eigentumsübergang Betroffenen zumindest dieselben Rechte eingeräumt werden, die er nach einer solchen gerichtlichen Entscheidung gehabt hätte. Insoweit eröffnet § 433 StPO dem durch die Einziehung Betroffenen das sog. Nachverfahren, wenn er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter zuvor ohne sein Verschulden nicht wahrnehmen konnte. Im Fall des Eigentumsübergangs nach § 394 AO liegt eine vergleichbare Situation vor. Ein gerichtliches Verfahren mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten hat nicht stattgefunden. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann, wie im Fall eines gerichtlichen Verfahrens ohne Beteiligung des Betroffenen, nur noch nachträglich gewährt werden. Der Umstand, dass der Betroffene die Bekanntmachung nicht zur Kenntnis genommen hat, kann ihm nicht als Verschulden vorgehalten werden. In entsprechender Anwendung des § 433 StPO kann der frühere Eigentümer daher nach Eintritt der Rechtsfolge gem. § 394 AO seine Rechte im Nachverfahren geltend machen[3].

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Der frühere Eigentümer muss glaubhaft machen, dass er durch den Eigentumsübergang in seinem Eigentumsrecht verletzt ist (§ 433 Abs. 1 StPO). Die Glaubhaftmach...

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