Rz. 25

[Autor/Stand] Die Entscheidung über die Nebenfolgen der Einziehung kann in unterschiedlichen Verfahren getroffen werden. Vom subjektiven Verfahren spricht man, wenn die Einziehung in einem gegen einen bestimmten Tatbeteiligten gerichteten Verfahren erfolgen soll, das mit einem Urteil oder Strafbefehl endet. Die FinB kann insoweit den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 AO) auch auf die in § 401 AO genannten Nebenfolgen der Tat erstrecken (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Andererseits treten in der Praxis nicht selten Fälle auf, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Dann besteht die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Einziehung in einem selbständigen Verfahren durchzuführen, das sich nur auf die Anordnung von Nebenfolgen beschränkt. Einzelheiten sind in den §§ 435437 StPO geregelt (s. § 375 Rdnr. 108 ff.). Zu den materiellen Anforderungen gem. § 76a StGB s. Rdnr. 30 ff.

Für dieses selbständige oder objektive Verfahren, welches die Regelung des § 401 AO im Auge hat, ist die FinB befugt, es durch einen entsprechenden Antrag in Gang zu bringen (§ 401 Alt. 1 AO) oder seine Durchführung zu betreiben, "solange nicht mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird" (§ 406 Abs. 2 AO).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] In § 401 AO wird hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens auf § 435 StPO verwiesen. In § 435 Abs. 1 StPO wird der Antrag auf Anordnung der Einziehung im selbständigen Verfahren an zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Einziehung muss gesetzlich zulässig (s. Rdnr. 30 ff.) und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten sein (s. Rdnr. 36).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018

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