Rz. 56

[Autor/Stand] Dem Beschuldigten stehen keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Seite, wenn er sich gegen eine nach seiner Ansicht zu Unrecht erfolgte Einstellung zur Wehr setzen will, etwa weil er meint, dass das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei, oder glaubt, dass er in einer Hauptverhandlung seine Unschuld dartun könne (s. bereits Rz. 9). In diesen Fällen bleibt ihm nur der Weg, bei der StA oder Finanzbehörde, die die Einstellung verfügt hat, Gegenvorstellung zu erheben oder bei dem vorgesetzten Beamten Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Gleiches gilt auch für eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 153 Abs. 2 StPO, die ebenfalls einer Anfechtung durch Rechtsbehelfe entzogen ist (vgl. § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO). Der Angeschuldigte kann in diesem Fall vielmehr die Zustimmung zur Einstellung verweigern und auf diesem Weg eine Fortsetzung des Verfahrens erreichen. Die Unanfechtbarkeit der Einstellungsentscheidung erstreckt sich aber auch nur auf die Ermessensentscheidung des Gerichts; bei Fehlen einer zwingenden prozessualen Voraussetzung (z.B. die Zustimmung des Angeklagten) ist der Einstellungsbeschluss mit der Beschwerde (§ 304 StPO) anfechtbar[2].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.08.2019
[2] OLG Hamm v. 13.11.2003 – 4 Ws 576 – 578/03, NStZ-RR 2004, 144; OLG Hamm v. 8.2.2005 – 2 Ws 30/05, VRS 108, 265; Beulke in LR26, § 153 StPO Rz. 82.

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