Rz. 34

[Autor/Stand] Meldet sich der Eigentümer der Sache vor Ablauf der Jahresfrist bei der FinB, so ist der Eigentumsübergang im formlosen Verfahren gem. § 394 AO ausgeschlossen.[2] Die StA/BuStra wird dabei in erster Linie prüfen, ob bei entsprechendem Verdacht ein Strafverfahren gegen den Eigentümer oder eine andere Person durchgeführt werden kann. In diesem subjektiven Verfahren hat der Eigentümer die Rechte als Angeklagter bzw. als Einziehungsbeteiligter. Ist das nicht der Fall, ist die Einziehung zugunsten des Staates nur im objektiven Verfahren möglich, d.h., die FinB (HZA) muss den Antrag auf selbständige Anordnung der Einziehung (§ 401 AO) stellen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen. Dies kann nur aufgrund einer gerichtlichen Anordnung geschehen (s. § 401 Rz. 25 ff., 37 ff.). In diesem Verfahren hat der Eigentümer die Rechte als Einziehungsbeteiligter (§§ 435, 424 ff. StPO, s. § 401 Rz. 38). Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt er Eigentümer, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich die Jahresfrist abläuft. Stellt die FinB den Antrag gem. § 401 AO nicht – was in ihr Ermessen gestellt ist (Opportunitätsprinzip, s. § 401 Rz. 27) –, ist das Vorgehen des Eigentümers davon abhängig, in welcher Weise die Sicherstellung der Sachen erfolgt ist.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] Ist die Beschlagnahme nicht richterlich angeordnet oder bestätigt worden (weil es sich um bewegliche Sachen handelt, § 111c Abs. 1 StPO, s. näher Rz. 22), hat die FinB dem Eigentümer die Sachen unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Tut sie dies nicht – etwa weil sie die Person, die sich gemeldet hat, nicht für den Eigentümer hält oder aus anderen nicht ersichtlichen Gründen – kann der Eigentümer jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO). In diesem Fall wird das Gericht der FinB Gelegenheit geben, den Antrag gem. § 401 AO zu stellen. Ohne diesen Antrag, der für die Durchführung des objektiven Verfahrens Prozessvoraussetzung ist,[4] darf das Gericht – selbst wenn alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einziehung erfüllt sind – weder ein selbständiges Verfahren durchführen noch die Beschlagnahme allein im Hinblick auf eine Einziehung aufrechterhalten; eine Beschlagnahme zwecks Sicherstellung der Sachen als Beweismittel dagegen wird angesichts der in § 394 AO vorausgesetzten Situation ebenfalls kaum in Betracht kommen. Gegen den Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde (§ 304 StPO) nach allgemeinen Grundsätzen gegeben (s. § 385 Rz. 795 ff.).

 

Rz. 36

[Autor/Stand] War die Beschlagnahme gerichtlich angeordnet, so kann der Eigentümer sich hiergegen gleichfalls mit der Beschwerde gem. § 304 StPO zur Wehr setzen. Mit Rücksicht auf den Gerichtsbeschluss darf die FinB nicht selbst die Beschlagnahme aufheben und dem Eigentümer die Sachen herausgeben. Will das Gericht die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung aufrechterhalten und die Einziehung selbständig anordnen, so muss wiederum der Antrag der FinB gem. § 401 AO vorliegen. In allen Fällen kann der Eigentümer nur durch gerichtliche Anordnung der Einziehung – nicht durch zwischenzeitlichen Fristablauf – sein Eigentum verlieren.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[4] OLG Karlsruhe v. 19.10.1973 – 1 Ws 177/73, NJW 1974, 709 (711).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

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