Rz. 30

[Autor/Stand] Die öffentliche Bekanntmachung des drohenden Eigentumsverlustes hat mehrere Funktionen: Ihre Bewirkung und nicht die Beschlagnahme der zurückgelassenen Sachen setzt die Jahresfrist in Lauf, mit deren Ablauf das Eigentum auf den Staat übergeht (§ 394 Satz 3 AO).

Sie ist angesichts der in § 394 AO vorausgesetzten Situation, dass Tatbeteiligte und Eigentümer unbekannt sind, die einzige Maßnahme, durch die den Personen, deren Eigentumsrecht betroffen ist, die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem drohenden Rechtsverlust und der Geltendmachung ihrer Rechte verschafft wird.

Sie legt gegenständlich fest, welche Sachen in das Eigentum des Staates übergehen, und übernimmt damit insoweit die Funktion der gerichtlichen Entscheidung (s. näher Rz. 5), in der sonst auf eine Einziehung erkannt wird. Daraus ergeben sich auch die nachstehend aufgeführten Anforderungen an den Inhalt der Bekanntmachung.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] § 394 AO besagt insoweit nur, dass auf den drohenden Eigentumsverlust hingewiesen werden muss. Damit soll die Mitteilung inhaltlich folgende Punkte enthalten:

Die sichergestellten Sachen sind so genau zu bezeichnen, dass ihre zweifelsfreie Identifikation möglich ist. Insofern gelten dieselben Anforderungen wie bei gerichtlichen Einziehungsentscheidungen.[3]

Die reine gegenständliche Bezeichnung der Sachen versetzt den Eigentümer nicht in die Lage, sich darüber klar zu werden, ob die bezeichneten Gegenstände in seinem Eigentum stehen. Dies ist aber notwendig, da sonst die öffentliche Bekanntmachung ihre Funktion, dem Eigentümer die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem drohenden Rechtsverlust zu geben (s. Rz. 30), nicht erfüllen könnte. Aus diesem Grund wird die Bekanntgabe auch immer den Ort und den Zeitpunkt des Auffindens der Gegenstände enthalten müssen.

Auch der Zeitpunkt, an dem die Jahresfrist abläuft, ist anzugeben. Diese Angabe versetzt dem Eigentümer in die Lage festzustellen, wann die für ihn nachteilige Rechtsfolge eintritt und welche Rechtsbehelfe er ergreifen muss (s. näher Rz. 34 ff.).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Form der Bekanntmachung verweist § 394 Satz 2 AO auf § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG.[5] Dieser lautet:

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. ...

Anstelle der Benachrichtigung wird der Hinweis nach § 394 Satz 1 AO bekannt gemacht oder veröffentlicht. Neben den üblichen Aushangtafeln ("schwarze Bretter") in den Fluren der Dienstgebäude, die allgemein von dem für Entscheidungen dieser Art zuständigen Beamten der Behörde für Aushänge dieser Art bestimmt und allgemein zugänglich sein müssen, kann eine Benachrichtigung auch im (seit dem 1.12.2012 komplett elektronisch zugänglichen) Bundesanzeiger erfolgen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] I.d.F. des VwZG v. 12.8.2005, BGBl. I 2005, 2354, zuletzt geänd. durch Art. 6 des Gesetzes v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436.

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